Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
5. Aufl. 2022
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S. 17917. Jugendliche
17.1. Allgemeines
Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag), die nicht als Kinder im Sinne des KJBG gelten. Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (also bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Minderjährige, die die Schulpflicht vollendet haben und
in einem Lehrverhältnis,
im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
im Rahmen eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden,
gelten als Jugendliche.
Normalarbeitszeit
Die zulässige Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche.
Die zulässige Normalarbeitszeit für Jugendliche kann gemäß KJBG auf neun Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn eine durchrechenbare Arbeitszeit vereinbart ist.
Die neunte Stunde ist dem Zeitausgleich innerhalb des Durchrechnungszeitraumes vorbehalten und kann grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Die durchrechenbare Arbeitszeit für Jugendliche kann vereinbart werden, wenn
innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes (→ 4.7.) die Wochenarbeitszeit den Durchschnitt von 40 Stunden nicht überschreit...