Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
5. Aufl. 2022
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S. 11. Kollektivverträge
1.1. Allgemeines
Kollektivverträge sind schriftliche Verträge, die im Rahmen der österreichischen Sozialpartnerschaft abgeschlossen werden.
Sozialpartner sind
die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, also die Arbeiterkammern und die Wirtschaftskammern, sowie
die freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, wie z. B. der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB), die Industriellenvereinigung, die Hoteliervereinigung.
Erfüllen die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen bestimmte Voraussetzungen, kann ihnen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werden. Das heißt: Sie können in Kollektivvertragsverhandlungen eintreten und Kollektivverträge abschließen.
In der Praxis werden Kollektivverträge zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund als freiwilliger Berufsvereinigung und den Wirtschaftskammern abgeschlossen. Kollektivverträge gelten auch für Arbeitnehmer, wenn diese nicht der Interessenvertretung auf Arbeitnehmerseite angehören (so genannte Außenseiterwirkung).
Kollektivverträge regeln u. a.:
Löhne, Gehälter und Lehrlingseinkommen,
Ansprüche auf Sonderzahlungen,
Zulagen und Zuschlä...