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SWK 35, 10. Dezember 2017, Seite 1485

VwGH zum Begriff der umsatzsteuerlichen Großreparatur

Finale Legaldefinition weiter ausständig

Gerald Moser

Für den im UStG verwendeten Begriff der „Großreparatur“ findet sich im Gesetz keine Legaldefinition. Ein Erkenntnis des Ro 2014/13/0036, hat sich mit dem Begriff auseinandergesetzt, konnte jedoch weiterhin keine finale Klarstellung bringen. In diesem Beitrag sollen daher die Wesensmerkmale einer Großreparatur, die eine Kategorisierung ermöglichen, systematisch dargestellt werden.

1. Die Relevanz des Begriffs der „Großreparatur“

§ 12 Abs 10 UStG sieht für Verwendungsänderungen von als Anlagevermögen genutzten Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen) eine zwingende Vorsteuerkorrektur vor. Diese umfasst Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 19 Kalenderjahre.

Der Telos der Regelung zielt darauf ab, im Fall von Verwendungsänderungen (zB Nutzung zur Vermietung an unecht vorsteuerberechtigte Unternehmer oder Verkauf ohne Option zur Steuerpflicht) eine Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer sicherzustellen und somit die Konsistenz des Umsatzsteuersystem...

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