Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 605. Überstunden
5.1. Allgemeines
Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit oder
die maximale tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird oder
Gutstunden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes vorliegen, die nicht übertragen werden können.
Ausmaß der Überstundenarbeit
Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind folglich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Es steht den Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Eine solche Ablehnung von Überstunden darf zu keiner Benachteiligung beim Entgelt, bei den Aufstiegsmöglichkeiten oder zu einer Versetzung führen. Werden Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Bis zu welchem Zeitpunkt eine Ablehnung durch den Arbeitnehmer erfolgen darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach derzeitigem Wiss...