Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 11. Kollektivverträge
1.1. Allgemeines
Kollektivverträge sind schriftliche Verträge, die im Rahmen der österreichischen Sozialpartnerschaft abgeschlossen werden.
Sozialpartner sind
die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, also die Arbeiterkammern und Wirtschaftskammern, sowie
die freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, wie z. B. der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB), die Industriellenvereinigung, die Hoteliervereinigung.
Erfüllen die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen bestimmte Voraussetzungen, kann ihnen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werden.
In der Praxis werden Kollektivverträge zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund als freiwillige Berufsvereinigung und den Wirtschaftskammern abgeschlossen. Kollektivverträge gelten auch für Arbeitnehmer, die nicht der Interessenvertretung auf Arbeitnehmerseite angehören (so genannte Außenseiterwirkung).
Kollektivverträge regeln u. a.:
Löhne, Gehälter und Lehrlingsentschädigungen,
Ansprüche auf Sonderzahlungen,
Zulagen und Zuschläge,
Überstundenentlohnung,
Jubiläumsgelder,
Dienstverhinderungsgründe,
Arbeitszeitfragen,
Kündigungsfristen und ...