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SWK 35, 10. Dezember 2017, Seite 1465

Ermittlung des Durchschnittspreises im Internetzeitalter

Händler- versus Privatverkaufspreis

Daniel Varro

Über das Internet kann der Preis für ein und dasselbe Wirtschaftsgut heute bei mehreren Händlern ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand eruiert und transparent verglichen werden. Das führt aber automatisch zum Vorliegen mehrerer fremdüblicher Preise am Markt. Im Rahmen des Bewertungsgesetzes (BewG) stellt sich die Frage, welcher dieser Preise als gemeiner Wert herangezogen werden soll. Bei uneinheitlicher Preisbildung (also bei fast jedem Produkt) sollte ein Durchschnittspreis gebildet werden (weil es nur einen gemeinen Wert geben kann). Fraglich ist jedoch, ob dieser linear (zB bei den Preisen 10 Euro, 15 Euro und 35 Euro mit dem Durchschnittspreis iHv 20 Euro) oder mit einer stärkeren Gewichtung des günstigsten Preises erfolgen muss.

1. Gemeiner Wert

Nach § 10 BewG ist im Rahmen der Bewertung grundsätzlich der gemeine Wert zu ermitteln: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“

Ausgehend vom Grundgedanken, wonach de...

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