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SWK 31, 5. November 2021, Seite 1371

Feststellungsbescheide nach der Einkommensteuerveranlagung – keine Änderung nach § 295 Abs 1 BAO

Entscheidung: Ra 2020/15/0081 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 295 Abs 1 und 4 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger wurde in den Jahren 2005 und 2006 für die Jahre 1999 bis 2003 zur Einkommensteuer veranlagt. Die von ihm ua erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Mitunternehmerschaft wurden zuvor mit Erledigungen gemäß § 188 BAO festgestellt.

S. 1372 Da sich später herausstellte, dass diese Erledigungen „Nichtbescheide“ waren, erließ das Finanzamt im Jahr 2009 „neue“ Feststellungsbescheide, wobei die Höhe der festgestellten Einkünfte unverändert blieb. Diese Feststellungsbescheide wurden im Jahr 2014 aufgrund einer erhobenen Berufung vom BFG ersatzlos aufgehoben. Der anschließend gestellte Antrag des Steuerpflichtigen auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO wurde vom Finanzamt zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BFG mit dem Hinweis auf die amtswegige Änderungsverpflichtung gemäß § 295 Abs 1 BAO abgewiesen.

Die in der Folge eingebrachte Säumnisbeschwerde – weil das Finanzamt der Verpflichtung zur Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO nicht nachgekommen sei – wurde vom BFG zurückgewiesen, weil das Finanzamt bereits über den „Antrag“ auf Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO abg...

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