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SWK 31, 5. November 2021, Seite 1367

Grundstücksveräußerungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen – Zugehörigkeit zum steuerbefreiten Geschäftskreis

Entscheidung: Ro 2020/15/0024 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 6a Abs 2 und 3 KStG; § 7 Abs 1 bis 4 WGG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine gemeinnützige Bauvereinigung nach dem WGG beantragte gemäß § 6a Abs 2 und 3 KStG die Feststellung, dass die beabsichtigte Veräußerung einer Teilfläche eines ihrer Grundstücke A im Ausmaß von 7.396 m2 an eine gemeindeeigene Genossenschaft zu einem Kaufpreis von 800 Euro je m2 in den steuerbefreiten Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG falle. Für den Fall der Verneinung beantragte sie, die unbeschränkte Steuerpflicht auf dieses Rechtsgeschäft einzuschränken.

Begründend führte die Bauvereinigung aus, im Bereich des Grundstücks A, auf dem auf einer Fläche von ca 5.574 m2 bereits eine Mietwohnanlage mit insgesamt 60 Wohnungen errichtet wurde, werde eine weitere Verbauung für Wohnzwecke durch die Gemeinde nicht forciert. Die Gemeinde beabsichtige, den unbebauten Grundstücksteil für die Errichtung einer Hafenanlage zu verwenden. Im Gegenzug für die Veräußerung beabsichtige die Bauvereinigung, eine Teilfläche von 7.080 m2 des im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücks B um 600 Euro je m2 zu erwerben.

Das Finanzamt stellte fest, dass die geplante Grundstücksveräußerung nicht unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG falle. Zur Begründung verwie...

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