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BFG: Fehlende Mailverständigung hindert nicht die wirksame Zustellung in die DataBox
Entscheidung: RV/7102314/2021, Revision zugelassen.
Normen: § 5b Abs 2 FOnV 2006; § 98 Abs 2 BAO.
Die Beschwerdeführerin hat einen FinanzOnline-Zugang und hat nicht nach § 5b Abs 3 FOnV auf die elektronische Zustellung verzichtet. An die Beschwerdeführerin erging am der Einkommensteuerbescheid 2020. Die Zustellung erfolgte noch am selben Tag elektronisch in die DataBox des FinanzOnline-Zugangs der Beschwerdeführerin.
Am erhob sie über FinanzOnline Beschwerde gegen den Bescheid. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Im dagegen gestellten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht wie gewöhnlich eine Verständigung per SMS oder E-Mail über die Bescheidzustellung erhalten und nur zufällig am in FinanzOnline nachgeschaut, den Einkommensteuerbescheid im Postkasten entdeckt und in der Folge dagegen Beschwerde erhoben. Die Frist sei lediglich sieben Tage überschritten.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustel...