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SWK 31, 5. November 2021, Seite 1363

Keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mangels tatsächlicher Abgabe der Abgabenerklärung

Entscheidung: RV/7100012/2021, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 4 Abs 3 Z 9 VersStG; § 85 BAO.

Hinsichtlich des Eintrittes der Befreiung von der Versicherungssteuer müssen alle im Gesetz genannten materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Gesetzgeber hat dabei als eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer die Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers vorgesehen; er hat damit – wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang eindeutig ergibt – eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren einwendet, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um die Abgabenerklärung Formular Kr 21 bei einem Versicherungsunternehmen abzugeben, so kann eine „versuchte“ Abgabe dem materiellrechtlichen Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Abgabe nicht gleichgestellt werden. Dabei verkennt das BFG nicht, dass seitens des Beschwerdeführers dahingehende Bemühungen, insbesondere Erkundigungen, vorgenommen wurden; diese können jedoch aufgrund der Antragsgebundenheit als Tatbestandsmerkmal der Entstehung der Steuerschuld nicht entgegenwirken. Dies ergib...

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