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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 412

Entlassung gem. § 82 lit. f GewO 1859 wegen beharrlicher Pflichtverletzung

1. Gem. § 82 lit. f Fall 2 GewO 1859 ist eine Entlassung gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter Pflichtvernachlässigung i. S. dieser Bestimmung ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen.

2. Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise – also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen – die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, dass ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden.

3. Wurde dem Arbeitnehmer vom Ehemann der Geschäftsführerin noch am Morgen des Tages der Entlassung das Interesse an seiner Weiterbeschäftigung signalisiert, indem er einem Aushilfefahrer erklären...

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