Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2018, Seite 954

E-Fax ist eine zulässige Einbringungsform

Strenge Rechtsprechung zu E-Mails gilt nicht für E-Fax

Robert Rzeszut und Rolf Kapferer

Die BFG-Rechtsprechung zur Übermittlung eines Anbringens per E-Fax war bislang streng und qualifizierte ein E-Fax – genauso wie ein E-Mail – als „rechtliches Nichts“. Per E-Fax übermittelte Anbringen wurden daher bislang als unzulässig und unwirksam behandelt, weil nach Ansicht des BFG nicht einmal ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, der eine nachträgliche Sanierung ermöglichen würde. Von der Rechtsprechung wurde bislang nicht abschließend geklärt, was überhaupt ein E-Fax ist und wie sich dieses von einem zulässigen „herkömmlichen“ Fax abgrenzt. Was unter einem E-Fax zu verstehen ist, wurde nunmehr vom VwGH im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0024, klargestellt. Hierbei entschied der VwGH zudem, dass ein E-Fax nicht mit einem E-Mail gleichzusetzen sei. Das E-Fax sei (anders als ein E-Mail) kein „rechtliches Nichts“, sondern gegebenenfalls ein behebbarer Mangel, für den ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sei.

1. Was ist ein E-Fax und warum wurde es bisher nicht zugelassen?

Was unter einem E-Fax zu verstehen ist, wurde bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig klargestellt. Allgemein wurde darunter ein Fax verstanden, das ohne Ausdruck vo...

Daten werden geladen...