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SWK 27, 20. September 2019, Seite 1128

Organschaft und Kammerumlage – Zweifelsfragen

Auf welcher Ebene erfolgt die Berechnung der Kammerumlage bei einer Organschaft?

Ingrid Rattinger und Julian Kuderer

Durch die seit in Kraft getretenen Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 treten vermehrt Einzelfragen hinsichtlich der korrekten Ermittlung bei Organschaften auf. Insbesondere stellt sich die Frage, auf welcher Ebene die Kammerumlage in der Organschaft zu ermitteln ist. Eine einheitliche Berechnung der Kammerumlage für den gesamten Organkreis erscheint uE problematisch, da Gesellschaften in Organschaften häufig in verschiedenen Branchen tätig sind und für einzelne Branchen gesonderte Bestimmungen bezüglich der Ermittlung gelten.

1. Auswirkungen einer einheitlichen Berechnung

Bei der Berechnung der Kammerumlage von Organschaften stellt sich die Frage, auf welcher Ebene diese zu ermitteln ist – auf Ebene des Organträgers oder auf Ebene aller kammerumlagepflichtigen Gesellschaften innerhalb des Organkreises. Mitglied der Wirtschaftskammer ist nicht die umsatzsteuerrechtliche Organschaft als Ganzes, sondern die einzelne Gesellschaft innerhalb eines Organkreises. § 122 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG erwähnt hinsichtlich der Ermittlung der Kammerumlage 1 nach der allgemeinen Berechnungsmethode die Begriffe „Unternehmer“ und „Unternehmensteile“ des Kammermitglieds.

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