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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 411

Grenzen der Klagsänderung nach § 63 Abs. 1 ASGG

1. Ist die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht qualifiziert i. S. d. § 40 Abs. 1 ASGG vertreten, kommen nach § 63 Abs. 1 ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO auf sie nicht zur Anwendung. Die Geltendmachung neuer Ansprüche sowie das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht verwehrt.

2. Zweck des § 63 Abs. 1 ASGG ist es, unvertretene Parteien vor aus rechtlicher Unkenntnis resultierenden Nachteilen zu bewahren. Dieser Zweck erfordert es aber nicht, ihnen im Berufungsverfahren weitergehende prozessuale Rechte einzuräumen als im erstinstanzlichen Verfahren. Die Möglichkeit der Vornahme von Klagsänderungen findet daher auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze.

3. Bei fehlendem Einverständnis der beklagten Partei ist die Klagsänderung nach § 235 Abs. 3 ZPO nur dann zuzulassen, wenn die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist. Der klagenden Partei soll nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung ihres Begehrens den Rechtsstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neu aufzunehmenden Beweismitteln fortzusetzen – (§ 63 Abs. 1 ASGG; § 235 ZPO)

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