Personalverrechnung im Baugewerbe
5. Aufl. 2023
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S. 33613. Krankenstand und andere Verhinderungsgründe
13.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Krankheit oder Freizeitunfall,
Betriebs(Arbeits)unfall und
Berufskrankheit.
Ein Unfall auf dem Weg Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall bezeichnet.
Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit
vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder
von der Österreichischen Gesundheitskasse das Krankengeld.
Darüber hinaus behält der Dienstnehmer nach dem ABGB bzw. AngG bei wichtigen, die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen und anderen unaufschiebbaren persönlichen Verhinderungen (z.B. Aufsuchen eines Arztes) den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (→ 13.6.1., 13.6.2.).
13.2. Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).
Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.
Das tägliche Krankengeld beträgt 50 % bis 60 % der täglichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) zur Krankenversicherung.
Die Österreichische Gesundheitskasse errechnet das Krankengeld auf Basis der vom Dienstgeber ausgestellten „Arbeits- und Entgeltbestätigung“. Darin sind auch die Sachbezüge art- und mengenmäßig anzugeben. Allerdings sind nur jene Sachbezüge anzugeben, die der Dienstnehmer während des Krankenstands nicht erhält (z.B. Privatnutzung des firmeneigenen Kfz-Abstellplatzes). Sachbezüge, die während des KrankenS. 337stands weiter gewährt werden (z.B. Dienstwohnung), sind deshalb nicht anzugeben, weil diese sonst bei der Ermittlung des Krankengelds mitberücksichtigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Dienstnehmer, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, Rehabilitationsgeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen. Das Rehabilitationsgeld gebührt aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht jenem der Krankheit. Erhält der Dienstnehmer Rehabilitationsgeld (bzw. Teilrehabilitationsgeld), ruht das Krankengeld. Arbeitsrechtlich ist das Dienstverhältnis während des Bezugs von Rehabilitationsgeld karenziert (nicht jedoch beim Bezug von Teilrehabilitationsgeld neben dem Bezug eines Arbeitseinkommens).
13.3. Entgeltfortzahlung während des Krankenstands
13.3.1. Krankenentgelt
13.3.1.1. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Diese Gesetze (und die dazu ergangene Rechtsprechung) bestimmen, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für eine bestimmte Anspruchsdauer (→13.4.1., → 13.4.2., → 13.4.3.)
jene Bezahlung zu erhalten hat, die ihm gebührt hätte, wenn er nicht krank geworden (verunfallt) wäre (Ausfallprinzip).
Durch das Ausfallprinzip soll gewährleistet werden, dass der Dienstnehmer durch den Krankenstand (für die Anspruchsdauer auf Krankenentgelt) keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der lt. Gesetz zu zahlenden Anspruchsdauer angefallen wären. Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Ausfallprinzip = Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen (z.B. Überstunden) der Dienstnehmer an den Ausfallzeiten erbracht hätte.
S. 338Lässt sich z.B. anhand von Dienstplänen usw. feststellen, wie viel an Überstunden der Dienstnehmer geleistet hätte, wenn er während des Krankenstands gearbeitet hätte, ist diese Anzahl zu berücksichtigen. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Üblicherweise sehen die Kollektivverträge dafür einen 13-Wochen-Durchschnitt bzw. einen Drei-Monate-Durchschnitt vor. Im Zweifel sowie bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Diensts noch keine 13 Wochen gearbeitet, ist das Ausfallsentgelt nach dem Durchschnitt der bisher zurückgelegten voll gearbeiteten Dienstzeit zu berechnen.
Erhält eine Arbeitspartie, in der der erkrankte Arbeitnehmer üblicherweise eingesetzt wird, infolge von Schlechtwetter die Schlechtwetterentschädigung (also Entgeltfortzahlung von 60 % des Lohns → 15.8.4.), dann ist die Schlechtwetterentschädigung die Bemessungsgrundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ().
Kam es im Durchrechnungszeitraum z.B. zu einer Gehalts(Lohn)erhöhung, Erhöhung der Prämien oder Erhöhung der Schmutzzulage, ist der Durchschnitt der Überstunden, Prämien oder der Schmutzzulage auf Basis der neuen (erhöhten!) Beträge zu berechnen (Aktualitätsprinzip).
In die Durchschnittsberechnung sind allerdings nur die Entgeltbestandteile einzubeziehen, die so verteilt geleistet worden sind, dass ihr regelmäßiger Charakter zu erkennen ist.
Keine Einrechnung (bzw. eine Einrechnung in geringerem Ausmaß) der Entgeltbestandteile ins Krankenentgelt erfolgt dann, wenn diese infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (z.B. wegen Saisonende) während des Krankenstands nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind allerdings in das Krankenentgelt nicht einzurechnen.
Bezüglich der Durchschnittsberechnung leistungsbezogener Entgeltbestandteile (z.B. Akkordlohn) bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass sich das fortzuzahlende Entgelt
nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen (unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten) bemisst.
Durch den Kollektivvertrag können aber auch noch andere Berechnungsarten geregelt sein.
Das Angestelltengesetz bestimmt keinen Durchrechnungszeitraum. Sieht auch der jeweilige Angestelltenkollektivvertrag keinen Durchrechnungszeitraum vor, ist lt. S. 339Rechtsprechung ein objektiver Durchrechnungszeitraum (i.d.R. 12 Monate) für die Berechnung des Krankenentgelts heranzuziehen.
Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Dienstnehmers zu Stande gekommen sind (Direktgeschäfte infolge von Kunden- und Gebietsschutz), werden ohnehin erzielt und daher in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen. Eine Fortzahlung kommt hier nur infrage, wenn für während des Krankenstands einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende provisionsartige Entgelte (z.B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).
Reisekostenentschädigungen und andere Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und Leistungen, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung während Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. freie Getränke am Arbeitsplatz), gehören nicht zum fortzuzahlenden Entgelt und bleiben daher unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Krankenentgelt besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer
die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (gilt nur für Arbeiter und Angestellte) und
dem Dienstgeber die Dienstverhinderung ohne Verzug bekannt gegeben hat und auf dessen Verlangen eine kassenärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit oder Arbeitsunfall, nicht jedoch Diagnose) vorlegt.
Liegt ein diesbezüglicher Umstand vor, liegen unbezahlte Krankenstandstage (Säumnistage) vor. Diese verringern ebenso wie bezahlte Krankenstandstage den jeweiligen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Die Unterlassung der Meldung eines Krankenstands kann nur unter bestimmten Umständen einen Entlassungsgrund rechtfertigen, z.B. wenn
der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber daraus ein wesentlicher Schaden entstehen würde,
ihm die rechtzeitige Erfüllung der Pflichten leicht möglich gewesen wäre,
die Erkrankung nicht nur verhältnismäßig kurz ist und
die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Dienstgeber besteht.
Zur Behandlung des Freitags in der kurzen Woche (→ 6.3.1.3., 6.3.1.4.) gilt Folgendes:
Der Freitag der kurzen Woche ist als eingearbeiteter Tag zu behandeln. Beginnt eine Erkrankung am Freitag der kurzen Woche, bleibt dies ohne Bedeutung. Dieser Tag S. 340wird auch nicht auf die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet. Fällt jedoch während eines Krankenstands der Freitag auf eine kurze Woche, so wird die Dauer der Entgeltfortzahlung um diesen Tag reduziert.
Wenn der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung
vom Dienstgeber gekündigt wurde,
ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurde oder
aus Verschulden des Dienstgebers vorzeitig ausgetreten ist,
bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts im gesetzlichen Ausmaß bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis
während einer Dienstverhinderung bzw. in Hinblick darauf einvernehmlich aufgelöst wird.
Dem kranken Dienstnehmer bleibt demnach der Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Krankenentgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr bzw. Anspruchszeitraum auch dann gewahrt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstverhinderung durch eine der vorstehenden Beendigungsarten erfolgt.
Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Dienstgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Dienstnehmer etwa dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Aus diesem Grund soll der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über die rechtliche Dauer des Dienstverhältnisses hinaus gewahrt werden.
Der Entgeltfortzahlungszeitraum wird durch eine neuerliche Erkrankung, die mit der ursprünglichen Erkrankung in keinem Zusammenhang steht, nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus verlängert. Unter „während einer Arbeitsverhinderung“ ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorlag ().
Bei einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung eines Arbeiters während eines Krankenstands entsteht nach Ablauf der Kündigungsfrist (aber noch während des fortdauernden Krankenstands) mit Beginn eines „fiktiven“ neuen Arbeitsjahrs kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG (; , 9 ObA 59/10g).
Angaben
Bauarbeiter.
Eintrittstag: .. (vor 10 Jahren).
Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung durch den Dienstgeber.
Ende des Dienstverhältnisses: .
Die Kündigung wurde während eines Krankenstands ausgesprochen.
Dauer des Krankenstands: 8.3.-.
Arbeitstage: Montag-Freitag.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr: 8 Wochen voller und 4 Wochen halber Anspruch.
Im 10. Arbeitsjahr lag noch kein Krankenstand vor.
Lösung

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*) | Nur wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsjahr beginnt (also noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses), entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG. |
**) | Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage. |
Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung (wegen Krankheit, Unfall) durch den Lehrberechtigten durch außerordentliche Auflösung beendet (→ 17.1.10.), besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die dafür vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.
13.3.1.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Das aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen fortgezahlte Krankenentgelt ist ein laufender Bezug.
S. 34213.3.1.2.1. Sozialversicherung
Krankenentgeltzahlungen sind

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a) | 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge. Wird während eines Krankenstands ein Sachbezug z.B. in Form einer Dienstwohnung weiter gewährt, ist der Geld- und Sachbezug beitragsfrei zu behandeln, wenn er insgesamt weniger als 50 % des vollen Geld- und Sachbezugs vor Eintritt des Krankenstands beträgt. |
Wird während des Krankenstands aber ausschließlich nur mehr ein Sachbezug weiter gewährt, ist der Sachbezugswert beitragsfrei zu behandeln. | |
b) | Beinhaltet dieses fortgezahlte Entgelt z.B. eine Schmutzzulage, ist diese beitragsfrei zu behandeln (→ 9.2.2.). |
c) | Das Teilentgelt der Lehrlinge (→ 13.4.3.) ist immer beitragsfrei zu behandeln. Allerdings bleibt die Pflichtversicherung während der Zeit, in der der Lehrling infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (trotz Beitragsfreiheit), aufrecht. Demnach ist der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. |
d) | Das Krankenentgelt von geringfügig Beschäftigten ist in jedem Fall beitragspflichtig, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Ob im Rahmen einer Selbstversicherung eine derartige Geldleistung gewährt wird, ist nicht relevant. |
13.3.1.2.2. Lohnsteuer
Krankenentgeltzahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beinhaltet das Krankenentgelt
SEG-Zulagen,
SFN-Zuschläge und
Überstundenzuschläge,
sind diese auf die dafür vorgesehenen Freibeträge anzurechnen (→ 9.2.2.).
Wird während eines Krankenstands ein Sachbezug z.B. in Form einer Dienstwohnung weitergewährt, ist dieser lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
S. 343Für die Dauer des Krankenstands sind gegebenenfalls
der Freibetrag,
das Pendlerpauschale und der Pendlereuro - ev. gedrittelt - (→ 8.4.3.)
zu berücksichtigen.
Tage, für die ein Arbeitnehmer kein Krankenentgelt bzw. nur beitragsfreies Krankenentgelt erhält, sind - anders lautend als im Bereich der Sozialversicherung - als Lohnsteuertage zu berücksichtigen.
13.3.1.2.3. Zusammenfassung
Das Krankenentgelt für Arbeiter und Angestellte ist wie folgt zu behandeln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||
für den 1. bis 3. Taga) des Krankenstands | pflichtigb) (als lfd. Bez.) | pflichtigc) (als lfd. Bez.) | pflichtigd)e) | pflichtigd)e) | pflichtigd) | |
vom 4. Taga) des Krankenstands an | 50 % und mehr | |||||
weniger als 50 % | frei | |||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Kalendertag. |
b) | Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 8.4.1.). |
c) | Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 8.4.2.). |
d) | Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der begünstigten Behinderten. |
e) | Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahres. |
Das Krankenentgelt für Lehrlinge ist wie folgt zu behandeln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | |
volles Krankenentgelt | pflichtiga) (als lfd. Bez.) | pflichtigb) (als lfd. Bez.) | pflichtigc) | pflichtigc) | pflichtigc) |
Teilentgelt | frei |
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a) | Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 8.4.1.). |
b) | Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 8.4.2.). |
c) | Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der begünstigten behinderten Lehrlinge. |
Für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge gilt:
Fällt in einem Krankenstand ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, der ansonsten ein arbeitsfreier Arbeitstag wäre, so gebührt für diesen Tag nicht das Krankenentgelt, sondern das Feiertagsentgelt (→ 9.1.2., → 9.2.2.). Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angerechnet bzw. wird der Feiertag vom Krankenstandskontingent nicht abgezogen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage - sofern es sich nicht um einen Sonntag handelt - die Anspruchsdauer auf Krankenentgeltfortzahlung.
Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50%iger Entgeltfortzahlung, gebührt für diesen Feiertag m.E. auch nur 50 % Feiertagsentgelt. Das Arbeitsruhegesetz (ARG) bestimmt, dass dem Arbeitnehmer am Feiertag jenes Entgelt gebührt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund des Feiertags ausgefallen wäre. In diesem Fall wäre dem Arbeitnehmer (aufgrund des Krankenstands) nur ein 50%iger Entgeltfortzahlungsanspruch zugekommen, sodass auch das Feiertagsentgelt m.E mit diesem Betrag begrenzt ist. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft, so gebührt für einen Feiertag m.E. nicht das Feiertagsentgelt, sondern das Krankengeld (→ 13.2.).
Die Sozialversicherungsträger vertreten dazu jedoch die Auffassung, dass das Feiertagsentgelt stets in Höhe von 100 % zu leisten ist, solange noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, d.h. unabhängig davon, ob der Feiertag in einen Zeitraum mit 100%igem oder 50%igem Krankenentgelt fällt oder ob es sich um (beitragsfreies) Teilentgelt der Lehrlinge handelt. Feiertagsentgelt soll nur dann nicht gebühren, wenn gar kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr besteht und ausschließlich Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskasse bezahlt wird.
Für den Fall, dass für den in den Krankenstand fallenden Feiertag Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart gewesen wäre (wie z.B. bei Dekadenarbeit), ist jedoch der Feiertag als Krankenstandstag zu behandeln. Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet.
Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft, so gebührt in jedem Fall für einen Feiertag nicht das Feiertagsentgelt, sondern das Krankengeld (→ 13.2.).
Kollektivvertraglich geregelte „Feiertage“ (wie z.B. ein dienstfreier 24. und 31. Dezember) gelten nicht als Feiertage i.S.d. ARG. Sie verlängern somit auch nicht die Dauer des Anspruchs auf Krankenentgeltfortzahlung.
Zusammenfassend lässt sich bei Feiertagen, die innerhalb eines Krankenstands liegen, somit festhalten (andere Ansicht Sozialversicherungsträger - siehe nachstehend):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Liegt ein Feiertag im Bereich der Tage | erhält der Arbeitnehmer |
mit vollem Krankenentgelt | das volle Feiertagsentgelt |
mit halbem Krankenentgelt | das halbe Feiertagsentgelt |
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch | kein Feiertagsentgelt258 |
Zusammenfassende Darstellung - Ansicht Sozialversicherungsträger Nö. GKK, NÖDIS Nr. 12/Oktober 2019:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Liegt ein Feiertag im Bereich der Tage | erhält der Arbeitnehmer |
mit Anspruch auf volles Krankenentgelt | das volle Feiertagsentgelt |
mit Anspruch auf halbes Krankenentgelt | das volle Feiertagsentgelt |
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch | kein Feiertagsentgelt |
13.4. Krankenstandsberechnung
13.4.1. Krankenstand der Arbeiter
Ein Arbeiter hat folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung | ||
Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Arbeitsjahr (= Jahreskontingent) | bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Unfall/Krankheit |
bis zum vollendeten 1. Arbeitsjahr | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 2. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 15. Arbeitsjahr | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 16. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 25. Arbeitsjahr | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
ab Beginn des 26. Arbeitsjahres | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
S. 346Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts insoweit, als der pro Arbeitsjahr zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Es kommt somit bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten.
Bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt entsteht mit Beginn eines jeden Arbeitsjahrs neuerlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn der Beginn in einen laufenden Krankenstand fällt.
Mit einem neuen Arbeitsjahr entsteht auch ein neuer Entgeltanspruch, selbst wenn die Krankheit im vorhergehenden Arbeitsjahr begonnen hat und der Entgeltanspruch bereits ausgeschöpft war ().
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit steht der Anspruch pro Anlassfall zu. Das bedeutet, dass dem Arbeiter der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei jeder neuen Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit aufs Neue in voller Höhe zusteht. Der Anspruch kann somit u.U. auch mehrmals während eines Arbeitsjahrs bestehen. Eine Sonderregelung gilt bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit stehen: Hier besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahrs nur insoweit, als die Anspruchsdauer von acht bzw. zehn Wochen noch nicht ausgeschöpft ist. Reicht die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Zur Behandlung des Freitags in der kurzen Woche siehe Arbeitsrechtliche Bestimmungen (→ 13.3.1.1.).
In der Praxis wird der Wochenanspruch üblicherweise auf einen Arbeitstageanspruch umgerechnet.
Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auch beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Lehrzeiten und Vordienstzeiten anzurechnen.
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die AnspruchsS. 347dauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet.
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer
Bildungskarenz sowie einer
Pflegekarenz.
13.4.2. Krankenstand der Angestellten
Ein Angestellter hat folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung | ||
Dauer des Dienstverhältnisses | bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Dienstjahr (= Jahreskontingent) | bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Unfall/Krankheit |
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 2. Dienstjahres bis zum vollendeten 15. Dienstjahr | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 16. Dienstjahres bis zum vollendeten 25. Dienstjahr | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
ab Beginn des 26. Dienstjahres | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts insoweit, als der pro Dienstjahr zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Es kommt somit bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Dienstjahres zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten.
Mit Beginn eines neuen Dienstjahres entsteht der Anspruch wieder in vollem Umfang. Reicht eine Dienstverhinderung von einem in das nächste Dienstjahr, steht mit S. 348Beginn des neuen Dienstjahres wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Dies gilt auch, wenn im alten Dienstjahr wegen Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestand.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten steht der Anspruch pro Anlassfall aufs Neue in voller Höhe zu. Eine Sonderregelung gilt bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit stehen: Hier besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Dienstjahrs nur insoweit, als die Anspruchsdauer von acht bzw. zehn Wochen noch nicht ausgeschöpft ist.
Zur Behandlung des Freitags in der kurzen Woche siehe Arbeitsrechtliche Bestimmungen (→ 13.3.1.1.).
In der Praxis wird der Wochenanspruch üblicherweise auf einen Kalendertagsanspruch umgerechnet.
Ob auf die Dauer des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten unmittelbar vorausgegangener Dienstverhältnisse anrechenbar sind, ist in der Lehre umstritten. Dem Angestelltenverhältnis vorstehende Lehrzeiten sind nach der Rechtsprechung des OGH nicht als Dienstzeiten zu berücksichtigen.
Eine Bestimmung über die Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses ähnlich wie bei Arbeitern (→ 13.4.1.) fehlt im AngG.
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet.
Nicht anzurechnen sind Zeiten einer
Bildungskarenz sowie einer
Pflegekarenz.
Branchenspezifisches
Anrechnung von Konzernvordienstzeiten
Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu einem konzernverbundenen Unternehmen werden für die Höhe der Dauer der Entgeltfortzahlungsfrist im Krankenstand (§ 8 AngG) angerechnet.
S. 34913.4.3. Krankenstand der Lehrlinge
Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie damit zusammenhängende Kur- und Erholungsaufenthalte hat der Lehrling
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bis zur Dauer von acht Wochen | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen | Anspruch auf Teilentgelt. |
Ist dieser Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahrs ausgeschöpft, hat der Lehrling bei einer weiteren Arbeitsverhinderung innerhalb desselben Lehrjahrs
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für die ersten drei Tage | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
für die übrige Zeit der Arbeitsverhinderung, längstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen | Anspruch auf Teilentgelt.267 |
Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall (Berufskrankheit) sowie damit zusammenhängende Kur- und Erholungsaufenthalte hat der Lehrling pro Unfall/Krankheit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zur Dauer von acht Wochen | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen | Anspruch auf Teilentgelt.267 |
In der Praxis wird der Wochenanspruch
bei kaufmännischen Lehrlingen auf einen Kalendertagsanspruch,
bei gewerblichen Lehrlingen auf einen Arbeitstagsanspruch
umgerechnet.
S. 35013.5. Vergütung der Entgeltfortzahlung
Den Dienstgebern können Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung durch Krankheit an unfallversicherte Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte - auch wenn diese geringfügig Beschäftigte sind - sowie Lehrlinge) geleistet werden. Die Zuschüsse gebühren
nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen,
ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die Erkrankung länger als zehn aufeinander folgende Kalendertage gedauert hat,
in der Höhe von 50 % bzw. (bei durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmern) in Höhe von 75 % zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) unter Beachtung der eineinhalbfachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (→ 8.4.1., → 12.3.1.).
Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung nach Unfällen (Arbeits-, Weg- oder Freizeitunfälle). In diesem Fall gebühren die Zuschüsse
ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die Erkrankung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage gedauert hat.
Darüber hinaus ist dem Dienstgeber der gesamte Aufwand der Entgeltfortzahlung (auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu vergüten, wenn Dienstnehmer (Lehrlinge) durch Unfälle an der Arbeit gehindert sind, die sich während eines Einsatzes bei Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe ereignet haben.
Der Zuschuss ist bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu beantragen.
S. 351Der Zuschuss wird jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde, ausbezahlt. Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu stellen.
13.6. Branchenspezifisches
13.6.1. Entgelt bei Arbeitsverhinderung - Angestellte
Die unter 13.4.2. angeführten Bestimmungen (Krankenstand der Angestellten) treffen vollinhaltlich auch auf das Baugewerbe zu.
Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
Der Angestellte behält ferner (d.h. zusätzlich zur Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall) den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird (§ 8 Abs. 3 AngG).
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AngG stellt relativ zwingendes Recht dar, d.h. dass diese allgemeine Regel für den Angestellten nicht durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch Kollektivvertrag zu seinen Ungunsten abgeändert oder eingeschränkt werden kann.
Für kaufmännische Lehrlinge gilt insb. der jeweilige Angestellten-Kollektivvertrag, nicht aber das AngG.
Eine beispielhafte Aufzählung (häufig vorkommende Gründe) ist im Kollektivvertrag enthalten. Als entschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gelten insbesondere:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstversäumnisse infolge | wenn folgende Zeiträume nicht überschritten werden | |
a) | eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
b) | Geburt eigener Kinder | 2 Arbeitstage |
c) | Eheschließung dieser Kinder und der eigenen Geschwister | 1 Arbeitstag |
d) | lebensgefährlicher Erkrankung oder eines derartigen Unfalls des Ehepartners, der eigenen Kinder oder der Eltern | 3 Arbeitstage |
S. 352e) | Ableben des Ehepartners, eines Kindes oder Elternteils | 3 Arbeitstage |
f) | Teilnahme an der Bestattung des Ehepartners, der eigenen Kinder, der Geschwister, der Eltern, Schwiegereltern und der Großeltern | 1 Arbeitstag |
g) | Wohnungswechsel, wenn der Angestellte seinen bisherigen Hauptwohnsitz aufgibt und einen neuen Hauptwohnsitz begründet. Das Gleiche gilt für weibliche verheiratete Angestellte, die mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt leben. | 2 Arbeitstage |
h) | erstmaligen Antritts zu einer Prüfung einer branchenbezogenen, facheinschlägigen mehrjährigen Ausbildung (z.B. Universitäts-, Fachhochschulstudium, Baumeisterprüfung) | 1 Prüfungstag pro Kalenderjahr |
i) | erstmaliger Prüfungsantritt zu einem Modul der Berufsreifeprüfung | ein Prüfungstag pro Kalenderjahr, maximal jedoch 4 Arbeitstage |
Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzuhalten.
Über das Fernbleiben vom Dienst aus vorangeführten Gründen ist mit dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten in der Regel vorher das Einvernehmen zu pflegen. Wenn die in vorstehender Tabelle angeführten Zeiträume eigenmächtig überschritten werden, entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Entgelts für die Dauer der Überschreitung.
13.6.2. Entgelt bei Arbeitsverhinderung - Arbeiter
Die unter 13.4.1. angeführten Bestimmungen (Krankenstand der Arbeiter) treffen vollinhaltlich auch auf das Baugewerbe zu.
Entgelt bei Arbeitsversäumnis aus wichtigen, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen
Der Dienstnehmer behält ferner (d.h. zusätzlich zur Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall) den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird (§ 1154b Abs. 5 ABGB).
S. 353Im Sinne einer Vereinheitlichung der Rechte der Arbeiter und Angestellten gilt mit Wirksamkeit seit , dass eine Einschränkung der oben angeführten Bestimmungen des ABGB zu den persönlichen Dienstverhinderungen für Arbeiter nicht mehr möglich ist. Kollektivverträge können Gründe sowie Anspruchsdauer einer persönlichen Dienstverhinderung somit auch für Arbeiter ab diesem Zeitpunkt nur mehr beispielhaft aufzählen bzw. Mindestansprüche gewähren. Arbeiter können sich seit dem somit bei persönlichen Dienstverhinderungen direkt auf die gesetzliche Bestimmung des ABGB berufen.
Regelungen für Lehrlinge
Für kaufmännische Lehrlinge gilt insb. der jeweilige Angestellten-Kollektivvertrag, nicht aber das AngG. Für gewerbliche Lehrlinge gilt der Arbeiter-Kollektivvertrag.
Mit Wirksamkeit seit können Kollektivverträge die Gründe sowie die Anspruchsdauer einer persönlichen Dienstverhinderung auch für Lehrlinge nur mehr beispielhaft aufzählen bzw. Mindestansprüche gewähren. Ab diesem Zeitpunkt können sich Lehrlinge somit bei persönlichen Dienstverhinderungen direkt auf die gesetzliche Bestimmung des ABGB berufen.
Die im Kollektivvertrag aufgezählten „wichtigen Gründe“ stellen daher nur mehr eine beispielhafte Auflistung dar.
Als entschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gelten:
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Dienstversäumnisse infolge | wenn folgende Zeiträume nicht überschritten werden | |
a) | Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann | 2 Stunden |
b) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechts, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann | 2 Stunden |
c) | Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentgangs verurteilt wurde | 1/2 Arbeitstag |
d) | - eigener standesamtlicher Trauung | 1 Arbeitstag |
- Behördenwegen im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung | 1 Arbeitstag | |
- standesamtlicher Trauung eigener Kinder | 1 Arbeitstag | |
S. 354e) | Geburt eigener Kinder | 1 Arbeitstag |
f) | Todesfall des Ehegatten/der Ehegattin, Lebensgefährten/Lebensgefährtin, der Eltern, Kinder, Ziehkinder | 2 Arbeitstage |
g) | Todesfalls der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern | 1 Arbeitstag |
h) | schwerer Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | 1 Arbeitstag |
i) | Übersiedlung | 1 Arbeitstag |
j) | Vorladung zur Musterung | die notwendige Zeit, längstens jedoch zwei Arbeitstage |
k) | für die Dauer der Lehrabschlussprüfung | höchstens 1 Arbeitstag |
l) | für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B | höchstens 1 Arbeitstag |

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a) | = kollektivvertraglicher Stundenlohn (auch wenn eine Überzahlung vereinbart wurde; siehe nachstehend Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs). |
Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 1154b ABGB folgt dem Ausfallsprinzip; d.h., der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht entfallen wäre.
Anders § 7 Abschn. II. KV Bauindustrie/Baugewerbe, der den Anspruch mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt festlegt. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Anspruch sowohl auf das Gesetz als auch auf den KV stützen kann, er Anspruch auf Fortzahlung des gesamten Entgelts für die Dauer des gesetzlichen Anspruchs hat. Nur bei Ansprüchen, die allein auf dem KV beruhen, besteht der Anspruch nur in der Höhe des kollektivvertraglichen Stundenlohns.