Personalverrechnung im Baugewerbe
5. Aufl. 2023
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S. 1418. Abrechnung von laufenden Bezügen
8.1. Allgemeines
In diesem Teil wird die Abrechnung von laufenden Bezügen für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge behandelt.
Die Abrechnung für andere Dienstnehmergruppen (z.B. geringfügig beschäftigte Dienstnehmer) und für bestimmte Bezugsbestandteile (z.B. Überstunden, Sonderzahlungen) wird in späteren Teilen besprochen.
Laufende Bezüge sind Bezüge, die während der normalen Lohnzahlungszeiträume laufend verdient werden.
Das Abrechnungsschema für laufende Bezüge umfasst im Regelfall:

8.2. Abrechnungsperioden
Den Zeitraum, für den der Bezug des Dienstnehmers abgerechnet wird, bezeichnet man als Abrechnungsperiode.
Man unterscheidet dabei:

S. 1428.3. Grundbezug
Unter dem Grundbezug versteht man die laufende Geldleistung, deren Höhe durch den anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. durch eine Einzelvereinbarung festgelegt ist und die sich aufgrund der für das Dienstverhältnis geltenden Normalarbeitszeit bzw. vereinbarten Teilarbeitszeit ergibt.
Die gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Einige Kollektivverträge sehen jedoch eine geringere Normalarbeitszeit vor, wie z.B. der Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie (Angestellte und Arbeiter) mit 39 Stunden pro Woche.
Bei vereinbartem Stundenlohn bzw. Wochenlohn und bei der Abrechnung einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Grundbezug gesondert zu ermitteln. Bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag keine Umrechnungsvariante, ist jede rechnerisch mögliche Variante erlaubt.
Ermittlung des Grundbezugs bei Vorliegen einer 40-Stunden-Woche

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*) | 52 Wochen/Jahr | = 4,333; ein Monat hat durchschnittlich 4,333 Wochen. |
12 Monate/Jahr | ||
**) | 40 × 4,333 = 173,333; ein Monat hat durchschnittlich 173,333 Stunden. | |
***) | Entweder einheitlich 30 Tage/Monat oder die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Abrechnungsmonats. Ebenfalls möglich wäre eine Teilung durch die Anzahl der Arbeitstage. | |
Gesetzliche Feiertage bewirken keine Minderung des (Grund-)Bezugs. Der Dienstnehmer hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm gebührt hätte, wäre kein Feiertag gewesen (Ausfallprinzip). Durch das Ausfallprinzip soll gewährleistet werden, dass der Dienstnehmer durch den Feiertag keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
S. 143Branchenspezifisches
Ermittlung des Grundbezugs (39-Stunden-Woche)
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bei vereinbartem | monatliche Abrechnung | gebrochene Abrechnung |
Stundenlohn (SL) | SL × 169,5*) | SL × Anzahl der zu bezahlenden Arbeitsstunden |
Monatsgehalt (MG) | MG | MG/30**) × Anzahl der zu bezahlenden Kalendertage |
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*) | Im Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter im Baugewerbe und Bauindustrie ist festgelegt, dass die Umrechnung auf den Monatslohn mit dem Faktor 169,5 erfolgt. |
**) | Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Angestellten während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteils das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. |
8.4. Abzüge
8.4.1. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
Rechtsgrundlage der Sozialversicherung ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Lt. ASVG umfasst

Daher umfassen z.B. 10 Kalendertage auch 10 SV-Tage.
Basis für die Berechnung des Dienstnehmeranteils (des allgemeinen Beitrags) ist die sog. Beitragsgrundlage. Diese erhält man aufgrund nachstehender Berechnung:

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S. 144*) | Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen. | ||
**) | Für die meisten Tätigkeiten, bei denen üblicherweise Trinkgelder gewährt werden, wurden seitens der Sozialversicherungsträger sog. Trinkgeldpauschalbeträge festgelegt, die i.d.R. anstelle der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. | ||
***) | Ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen (Anspruchsprinzip). Dazu ein Beispiel: | ||
Anspruch lt. Kollektivvertrag | € | 2.500,00 | |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € | 2.000,00 | |
Entgelt | € | 2.500,00 | |
****) | Alles, was über den arbeitsrechtlichen Anspruch hinaus zufließt, ist ebenfalls Entgelt (Zuflussprinzip). Dazu ein Beispiel: | ||
Anspruch lt. Kollektivvertrag | € | 2.000,00 | |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € | 2.500,00 | |
Trinkgelder | € | 80,00 | |
Entgelt | € | 2.580,00 | |
Der beitragspflichtige Bezug kann sich - falls er hoch genug ist - teilen in den

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*) | Der Dienstnehmeranteil wird nur bis zu einem bestimmten Betrag - der sog. Höchstbeitragsgrundlage - eingehoben (siehe nachstehend). Es gibt aber auch eine Untergrenze, die sog. Geringfügigkeitsgrenze (→ 16.3.1.). |
**) | Die Beitragsgrundlage bleibt ungerundet (auf Cent genau). |
Höchstbeitragsgrundlagen (HBG)
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Tage | für alle Beiträge | Tage | für alle Beiträge | Tage | für alle Beiträge | |||
1 | € | 185,00 | 11 | € | 2.035,00 | 21 | € | 3.885,00 |
2 | € | 370,00 | 12 | € | 2.220,00 | 22 | € | 4.070,00 |
3 | € | 555,00 | 13 | € | 2.405,00 | 23 | € | 4.255,00 |
4 | € | 740,00 | 14 | € | 2.590,00 | 24 | € | 4.440,00 |
5 | € | 925,00 | 15 | € | 2.775,00 | 25 | € | 4.625,00 |
6 | € | 1.110,00 | 16 | € | 2.960,00 | 26 | € | 4.810,00 |
7 | € | 1.295,00 | 17 | € | 3.145,00 | 27 | € | 4.995,00 |
S. 1458 | € | 1.480,00 | 18 | € | 3.330,00 | 28 | € | 5.180,00 |
9 | € | 1.665,00 | 19 | € | 3.515,00 | 29 | € | 5.365,00 |
10 | € | 1.850,00 | 20 | € | 3.700,00 | 30 | € | 5.550,00 |
Übt ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, müssen bei jedem Dienstverhältnis Beiträge (Dienstnehmeranteile) bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden. Dem Dienstnehmer werden Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage jedoch in weiterer Folge seitens des Versicherungsträgers (automatisch) rückerstattet.
Für die Ermittlung der allgemeinen Beiträge gibt es zwei Verfahren:

Der Dienstnehmeranteil beinhaltet neben den sog. Sozialversicherungsbeiträgen auch noch sonstige Beiträge und Umlagen (siehe nachstehende Tabellen). Alle Beiträge und Umlagen bezeichnet man in der Praxis üblicherweise als Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung oder bloß als Dienstnehmeranteil.
Der Dienstnehmeranteil ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.
8.4.1.1. Beitragsverrechnung - Tarifsystem
Für die Beitragsverrechnung besteht ein Tarifsystem, das modular gestaltet ist und sich aus drei aufeinander aufbauenden Bestandteilen zusammensetzt:
Beschäftigtengruppe (z.B. Angestellte, Arbeiter, Angestellten-/Arbeiterlehrlinge)
Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe (z.B. Schlechtwetterentschädigungs-Beitrag)
Abschläge/Zuschläge (z.B. einkommensabhängige Minderung des AV-Beitrags, Service-Entgelt)
Die Beschäftigtengruppe bildet dabei die Basis des Tarifsystems. Jeder Versicherte wird der jeweiligen Beschäftigtengruppe zugeordnet. Überblick über die gängigsten Beschäftigtengruppen:
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S. 146Abkürzung | Beschäftigtengruppe |
B001 | Arbeiter |
B002 | Angestellte |
B010 | Geringfügig beschäftigte Arbeiter |
B030 | Geringfügig beschäftigte Angestellte |
B044 | Angestelltenlehrlinge |
B045 | Arbeiterlehrlinge |
B051 | Freie Dienstnehmer - Arbeiter |
B053 | Freie Dienstnehmer - Angestellte |
Die Beschäftigtengruppe legt die abzurechnenden Beiträge (Regelfall) für eine bestimmte Versichertengruppe fest und berücksichtigt dabei neben den Beiträgen zu AV, KV, PV und/oder UV auch sämtliche sonstige u.U. zu entrichtenden Nebenbeiträge bzw. Umlagen.
Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Abschläge/Zuschläge vermindern bzw. erhöhen bei Bedarf den der jeweiligen Beschäftigtengruppe zu Grunde liegenden Basisprozentsatz bzw. die zu entrichtenden Beiträge. Überblick über die gängigsten Ergänzungen zu Beschäftigtengruppen:
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Abkürzung | Ergänzung zur Beschäftigtengruppe |
E01 | Nachtschwerarbeitsbeitrag (NB) |
E02 | Schlechtwetterentschädigung (SW) |
Überblick über die gängigsten Abschläge/Zuschläge:
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Abkürzung | Auswirkung | Beschreibung der Ab- bzw. Zuschläge |
A01 | Abschlag | Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenvers. um 1,00 % |
A02 | Abschlag | Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenvers. um 2,00 % |
A03 | Abschlag | Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenvers. um 3,00 % |
A04 | Abschlag | Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenvers. um 1,20 % für Lehrlinge (Lehrzeitbeginn ab ) |
A05 | Abschlag | Einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenvers. um 0,2 % für Lehrlinge (Lehrzeitbeginn ab ) |
A09 | Abschlag | Entfall des Unfallversicherungsbeitrags für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben |
A10 | Abschlag | Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlags nach dem IESG (bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Pensionen bzw. spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres) |
A21 | Abschlag | Reduktion der Schlechtwetterentschädigung |
S. 147Z 01 | Zuschlag | Dienstgeberabgabe (Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag) |
Z 02 | Zuschlag | Service-Entgelt |
Z 06 | Zuschlag | Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung |
Z 11 | Zuschlag | Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung für Lehrlinge |
Das Tarifsystem hat insbesondere auch Bedeutung für die der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermittelnde mBGM (→ 19.2.).
Beschäftigtengruppe und Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden im Rahmen der mBGM über den sog.
Tarifblock
gemeldet. Dadurch wird der Versicherungsverlauf des Dienstnehmers gewartet.
Abschläge bzw. Zuschläge werden im Rahmen der mBGM über die sog.
Verrechnungsposition
gemeldet. Dadurch ergibt sich der Tarif (Beitragssatz), der auf die sog. Verrechnungsbasis (i.d.R. Beitragsgrundlage) anzuwenden ist.
Näheres dazu finden Sie nachstehend unter → 8.4.1.2. sowie im Kapitel → 19.2.
Über einen Tarifrechner können die jeweilige Beschäftigtengruppe sowie Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Zu- bzw. Abschläge und in weiterer Folge die insgesamt abzurechnenden Beiträge festgestellt werden. Sie finden diesen u.a. unter: www.gesundheitskasse.at → Dienstgeber → Online-Services → Tarifrechner.
8.4.1.2. Selbstabrechnungsverfahren
Beschäftigtengruppe und Basisprozentsätze
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Standard-Tarifgruppenverrechnung | ||||||||||||||||||
Beschäftigtengruppe | GES | DG- Anteil | DN- Anteil | KV | UV | PV | AV | AK | LK | WF | IE | |||||||
GES | DN/Lg. | DG | GES | DN/Lg. | GES | DN/Lg. | GES | DN/Lg. | GES | DN/Lg. | GES | DN/Lg. | GES | DG | ||||
Arbeiter | 39,35 | 21,23 | 18,12 | 7,65 | 3,87 | 1,20 | 22,80 | 10,25 | 6,00 | 3,00 | 0,50 | 0,50 | 0,00 | 0,00 | 1.00 | 0,50 | 0,20 | 0,20 |
Angestellte | 39,35 | 21,23 | 18,12 | 7,65 | 3,87 | 1,20 | 22,80 | 10,25 | 6,00 | 3,00 | 0,50 | 0,50 | 0,00 | 0,00 | 1,00 | 0,50 | 0,20 | 0,20 |
Arbeiter bis zur GFG | 1,20 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Angestellte bis zur GFG | 1,20 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Angestelltenlehrlinge | 28,55 | 15,43 | 13,12 | 3,35 | 1,67 | 0,00 | 22,80 | 10,25 | 2,40 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Arbeiterlehrlinge | 28,55 | 15,43 | 13,12 | 3,35 | 1,67 | 0,00 | 22,80 | 10,25 | 2,40 | 1,20 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
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GES | = Gesamt |
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S. 148Standard-Tarifgruppenverrechnung | KV, UV, PV, AV, AK/LK, WF, IE |
Standard-Tarifgruppenverrechnung - Sonderzahlung KV | KV, UV, PV, AV, keine AK und keine WF; keine LK mit Ausnahme in Kärnten |
Standard-Tarifgruppenverrechnung - unbezahlter Urlaub | Versicherte trägt KV, UV, PV, AV und SW zur Gänze; AK, LK (in der Steiermark und in Kärnten ist die LK vom DN zu leisten), WF und BV entfallen; IE und NB sind weiterhin vom DG zu leisten |
Weitere Umlagen/Nebenbeiträge | |
Schlechtwetterentschädigung | 1,40 % (0,70 % DN/Lg. und 0,70 % DG) Gewerbliche Lehrlinge mit einer Doppellehre sind vom Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) ausgenommen, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in dessen Geltungsbereich fällt. |
Nachtschwerarbeits-Beitrag | 3,80 % (DG) sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für Nachtschwerarbeit vorliegen. Dies gilt ebenso für Lehrlinge. |
Betriebliche Vorsorge | 1,53 % (DG) |
Der Dienstnehmeranteil beträgt für einen Bauarbeiter 18,82 %; für einen Angestellten 18,12 %.
Weitere Informationen zum Tarifsystem und insbesondere zu weiteren (weniger häufig vorkommenden) Beschäftigtengruppen und den für diese abzurechnenden Beiträgen finden Sie u.a. unter www.gesundheitskasse.at → Dienstgeber → Grundlagen A-Z → Tarifsystem.

S. 1498.4.1.3. Vorschreibeverfahren
Dieses Verfahren bezeichnet man deshalb als Vorschreibeverfahren, weil dem Dienstgeber im Rahmen der außerbetrieblichen Abrechnung die Gesamtbeiträge nach Ablauf eines Beitragszeitraums durch die Österreichische Gesundheitskasse vorgeschrieben werden.
Die Ermittlung des Dienstnehmeranteils erfolgt analog zum Selbstabrechnungsverfahren (→ 8.4.1.2.).
8.4.1.4. Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Beitragssenkung bei geringem Entgelt
Bei geringem Entgelt (Lehrlingseinkommen) vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei monatlichem Entgelt
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1. bis | € 1.790,- | 0 %, |
2. von | € 1.790,01 bis € 1.953,- | 1 %, |
3. von | € 1.953,01 bis € 2.117,- | 2 %, |
4. über | € 2.117,- die normalen | 3 %. |
Für Lehrlinge beträgt der vom Lehrling zu tragende Anteil bei einem monatlichen Entgelt
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1. bis | € 1.790,- | 0 %, |
2. von | € 1.790,01 bis € 1.953,- | 1 %, |
3. über | € 1.953,- | 1,2 %. |
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern (freien Dienstnehmern, Lehrlingen) mit geringem Entgelt → 16.7.
8.4.2. Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Einhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).
Lt. EStG umfasst

S. 150Daher umfassen z.B. 10 Kalendertage auch 10 Lohnsteuertage.
Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist die sog. Bemessungsgrundlage. Diese erhält man aufgrund nachstehender Berechnung:

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*) | Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen (→ 10.2.2.). | ||
**) | Nicht steuerbar sind Leistungen des Arbeitgebers, die den Besteuerungsbestimmungen des EStG überhaupt nicht unterliegen; in der Praxis werden diese Leistungen i.d.R. auch als „steuerfreie“ Bezüge bezeichnet. Steuerfrei sind jene Bezugsarten, die zwar dem EStG unterliegen, aber aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen von der Lohnsteuer befreit sind. | ||
***) | Dazu zwei Beispiele: | ||
Anspruch lt. Kollektivvertrag | € | 2.000,00 | |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € | 1.800,00 | |
zugeflossene Bezüge | € | 1.800,00 | |
Anspruch lt. Kollektivvertrag | € | 1.800,00 | |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € | 2.000,00 | |
zugeflossene Bezüge | € | 2.000,00 | |
****) | Abzüglich der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung. Siehe dazu auch die Besteuerung der Sonderzahlung bei Bauarbeitern (→ 12.3.4.). | ||
S. 1518.4.2.1. Ermittlung der Lohnsteuer
In der Praxis erfolgt die Ermittlung der Lohnsteuer von laufenden Bezügen (der Tariflohnsteuer) durch Verwendung der sog. „Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle“.
Die Lohnsteuer kann aber auch berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Jahressteuer handelt (§ 2 Abs. 1 EStG). Daher wird die Lohnsteuer zuerst auf der Basis eines Jahres unter Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33 Abs. 1 EStG) ermittelt und erst dann auf den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum umgerechnet (§ 66 Abs. 1-3 EStG).
Diverse Berechnungsmöglichkeiten der Lohnsteuer sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ersichtlich (www.bmf.gv.at, unter der Rubrik Berechnungsprogramme).
Beim Ermitteln der Lohnsteuer sind zu beachten:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | Hinweis: Angeführt sind ausschließlich jene Absetzbeträge, die der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt im Rahmen der Personalverrechnung berücksichtigt. Darüber hinaus bestehen weitere Absetzbeträge, die ausschließlich im Rahmen der Veranlagung beantragt werden können (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag). |
Beginnt und/oder endet ein Dienstverhältnis während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. In allen anderen Fällen ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Ausgenommen davon sind bestimmte Bezüge im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses (z.B. die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt → 17.3.4.2.).
Absetzbeträge reduzieren - im Gegensatz zu Freibeträgen, welche die Bemessungsgrundlage mindern - direkt die errechnete Lohnsteuer. Der Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abgezogen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Alle anderen oben genannten Absetzbeträge können bei der Berechnung der Einkommensteuer zu einem Betrag unter null führen.
Ergibt sich bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Minusbetrag, bleibt dies in der Personalverrechnung ohne Auswirkung. In diesem Fall ist die Lohnsteuer mit null anzusetzen. Davon unabhängig sind die in der Personalverrechnung berücksichtigten Absetzbeträge (und Freibeträge) grundsätzlich am Lohnkonto sowie am JahresS. 152lohnzettel anzuführen, auch soweit diese - da die Lohnsteuer bereits null beträgt - auf die Lohnsteuerberechnung keine Auswirkung haben. Eine Ausnahme davon besteht für den Familienbonus Plus, der nur in jener Höhe anzugeben ist, in der er sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat.
(A) Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988)
Der Familienbonus Plus (auch „FABO+“) steht unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält.
Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag, der nur auf Antrag zusteht und
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 125,00 (das sind maximal € 1.500,00 pro Jahr)
nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (sofern weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht), für jeden Kalendermonat € 41,68 (das sind maximal ca. € 500,00 pro Jahr)
beträgt. Zur möglichen Indexierung siehe weiter unten.
Der Familienbonus Plus bewirkt eine direkte Lohnsteuerersparnis.
Anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus sind:

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*) | (Ehe-)Partner |
**) | nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG |
S. 153Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der beiden Anspruchsberechtigten zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden. Die Entscheidung, ob einer der beiden den Ganzen oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden. Die Aufteilung ist dem Arbeitgeber über das Formular E 30 bekannt zu geben.
Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Jahr mit ihrem zehnjährigen Kind in aufrechter Ehe in Österreich. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind.
A und B haben folgende Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beantragen:
A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × 125 = 1.500 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus.
B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × 125 = 1.500 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus.
A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 × 62,50 = 750 Euro).
Können Niedrigverdiener mit Anspruch auf Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag aufgrund einer geringen oder fehlenden Lohnsteuerbelastung wenig oder nicht vom Familienbonus Plus profitieren, steht diesen ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 pro Jahr im Rahmen der Veranlagung zu.
(B) Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 EStG 1988)
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Alleinverdiener ist, | Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner |
|
|
Alleinerzieher ist, | |
|
Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | Als Kind gilt nur ein solches, für das dem Arbeitnehmer oder seinem (Ehe-)Partnermehr mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (und damit auch die österreichische Familienbeihilfe) zusteht. |
**) | Zuverdienstgrenze: Zum Zweck der Feststellung, ob der Grenzbetrag von € 6.000,00 überschritten wurde, ist grundsätzlich folgende Berechnung vorzunehmen: |
S. 154 | Jährlicher Bruttobezug (inkl. Sonderzahlungen) |
- steuerfreie Bezugsbestandteile | |
- steuerfreie bzw. nicht besteuerte sonstige Bezüge | |
- steuerfreie Teile der Zulagen und Zuschläge | |
- Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung | |
- Werbungskosten, zumindest das jährliche Werbungskostenpauschale | |
- Pendlerpauschale | |
+ Wochengeld | |
= Vergleichsbetrag (LStR 2002 Rz. 774) |
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (inkl. des [der] Kinderzuschlags/-zuschläge) bewirkt (in Form eines Absetzbetrags) eine direkte Lohnsteuerersparnis. Wirkt sich bei geringen Einkünften der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht aus, werden diese Absetzbeträge im Weg der Veranlagung gutgeschrieben.
Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher stehen pro Kalenderjahr folgende Absetzbeträge zu:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Basisbetrag | Kinderzuschläge für das | AVAB/AEAB | ||||||||||||
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | ||||||||||||
€ | 364,00 | + | € | 130,00 | = | € | 494,00 | |||||||
€ | 364,00 | + | € | 130,00 | + | € | 175,00 | = | € | 669,00 | ||||
€ | 364,00 | + | € | 130,00 | + | € | 175,00 | + | € | 220,00 | = | € | 889,00 | |
Indexierung: Für Kinder in anderen Mitgliedstaaten der EU, Staaten des EWR sowie der Schweiz werden der Familienbonus Plus sowie der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten indexiert.
Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag auf einem (beim Finanzamt erhältlichen) amtlichen Vordruck (Formular E 30) erklären. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen. Die Erklärung darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats über ein amtliches Formular (E 31) melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht gesondert zu prüfen. Er darf allerdings den Familienbonus Plus und/oder Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Angaben des S. 155Arbeitnehmers offenkundig, also ohne weitere Ermittlungen, als unrichtig erkennen musste.
8.4.2.2. Aufrollung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den laufenden Bezügen durch Aufrollung der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer selbst entrichtete
Gewerkschaftsbeiträge
berücksichtigt werden, wenn
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat,
der Arbeitgeber keine Freibeträge aufgrund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber berücksichtigt hat und
dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen beim Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag und beim Freibetragsbescheid - somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse - zu erfolgen. Auch durch den Arbeitnehmer gemeldete Änderungen beim Familienbonus Plus (z.B. der Wegfall der Familienbeihilfe) können eine Aufrollung erforderlich machen.
Die Aufrollung und Neuberechnung der Lohnsteuer kann im laufenden Kalenderjahr unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs bis zum entsprechenden Lohnsteuerfälligkeitstag (15.1. des Folgejahrs) erfolgen.
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld (→ 13.2.) ausbezahlt wird.
8.4.3. Pendlerpauschale - Pendlereuro
Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale (→ 8.4.3.1.) und Pendlereuro (→ 8.4.3.4.) durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L34 EDV) vorzulegen. Ist die Verwendung des Pendlerrechners für den Arbeitnehmer nicht möglich (weil z.B. die Wohnadresse im Ausland liegt), hat er für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros den amtlichen Vordruck L33 abzugeben.
Der unter www.bmf.gv.at hinterlegte Pendlerrechner dient
zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie
zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentlichen Verkehrsmittels) auf dieser Wegstrecke zumutbar oder unzumutbar ist.
S. 156Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers gleichzeitig ebenfalls ein Pendlerpauschale berücksichtigt.
Es ist unerheblich, welche Art von Verkehrsmittel und ob überhaupt ein Verkehrsmittel benützt wird.
Änderungen sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden. Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind der Betrag des Pendlerpauschales und der Betrag des Pendlereuros gesondert auszuweisen.
Innerhalb des Kalenderjahrs kann der Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für Zeiträume vor der Antragstellung nachträglich berücksichtigen.
Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beantragt werden.
Das vom Arbeitnehmer vorgelegte Formular (Pendlerrechnerausdruck) sollte seitens des Arbeitgebers im Rahmen der Personalverrechnung jedenfalls auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüft werden. Berücksichtigt der Arbeitgeber trotz Vorliegens derartiger offensichtlicher Unrichtigkeiten das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, haftet er für die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer.
Die Erläuterungen in den folgenden Punkten dienen dem Leser als Hilfestellung, um das Ergebnis des Pendlerrechners nachvollziehen zu können.
8.4.3.1. Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst („kleines Pendlerpauschale“ → 8.4.3.2.) oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale“ → 8.4.3.3.).
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale S. 157zu; dies gilt nicht, wenn ein firmeneigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird. Der Ausschluss für Kraftfahrzeuge stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ; , dazu Ablehnungsbeschluss 110/2016). Leistet ein Arbeitnehmer Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs und ist aus diesem Grund kein Sachbezug anzusetzen, steht nach Ansicht des BMF dennoch kein Pendlerpauschale zu (LStR 2002 Rz. 267; vgl. nunmehr auch in diesem Sinn - andere Ansicht noch ).
Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Ein volles Pendlerpauschale steht dann zu, wenn
-der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Das Pendlerpauschale zu zwei Drittel steht dann zu, wenn
-der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke im Kalendermonat an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen zurücklegt.
Das Pendlerpauschale zu einem Drittel steht dann zu, wenn
-der Arbeitnehmer diese Entfernung im Kalendermonat an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen zurücklegt.
Zu dieser Drittelregelung siehe auch → 8.4.3.5.
8.4.3.2. Kleines Pendlerpauschale
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mindestens 20 Kilometer und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
beträgt das Pendlerpauschale
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täglich | monatlich | jährlich | ||||
bei einer Entfernung von | volles Pendlerpauschale | |||||
(bei mindestens 11 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 20 km bis 40 km | € | 1,93 | € | 58,00 | € | 696,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 3,77 | € | 113,00 | € | 1.356,00 |
mehr als 60 km | € | 5,60 | € | 168,00 | € | 2.016,00 |
2/3 des Pendlerpauschales | ||||||
(bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 20 km bis 40 km | € | 1,29 | € | 38,67 | € | 464,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 2,51 | € | 75,33 | € | 904,00 |
mehr als 60 km | € | 3,73 | € | 112,00 | € | 1.344,00 |
S. 158 | 1/3 des Pendlerpauschales | |||||
(bei mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 20 km bis 40 km | € | 0,64 | € | 19,33 | € | 232,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 1,26 | € | 37,67 | € | 452,00 |
mehr als 60 km | € | 1,87 | € | 56,00 | € | 672,00 |
Die gesamte Wegstrecke (inkl. Gehwegen) muss mindestens 20 Kilometer betragen, um einen Anspruch auf das Pendlerpauschale zu erwerben. Erst danach sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
8.4.3.3. Großes Pendlerpauschale
Ist dem Arbeitnehmer
an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar,
beträgt das Pendlerpauschale
Tabelle in neuem Fenster öffnen
täglich | monatlich | jährlich | ||||
bei einer Entfernung von | volles Pendlerpauschale | |||||
(bei mindestens 11 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 2 km bis 20 km | € | 1,03 | € | 31,00 | € | 372,00 |
mehr als 20 km bis 40 km | € | 4,10 | € | 123,00 | € | 1.476,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 7,13 | € | 214,00 | € | 2.568,00 |
mehr als 60 km | € | 10,20 | € | 306,00 | € | 3.672,00 |
2/3 des Pendlerpauschales | ||||||
(bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 2 km bis 20 km | € | 0,69 | € | 20,67 | € | 248,00 |
mehr als 20 km bis 40 km | € | 2,73 | € | 82,00 | € | 984,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 4,76 | € | 142,67 | € | 1.712,00 |
mehr als 60 km | € | 6,80 | € | 204,00 | € | 2.448,00 |
S. 159 | 1/3 des Pendlerpauschales | |||||
(bei mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Fahrten im Kalendermonat) | ||||||
mindestens 2 km bis 20 km | € | 0,34 | € | 10,33 | € | 124,00 |
mehr als 20 km bis 40 km | € | 1,37 | € | 41,00 | € | 492,00 |
mehr als 40 km bis 60 km | € | 2,38 | € | 71,33 | € | 856,00 |
mehr als 60 km | € | 3,40 | € | 102,00 | € | 1.224,00 |
Die gesamte Wegstrecke (inkl. Gehwegen) muss mindestens 2 Kilometer betragen, um einen Anspruch auf das Pendlerpauschale zu erwerben. Erst danach sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
8.4.3.4. Pendlereuro
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind hinsichtlich der Aliquotierung die Bestimmungen des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.
Der Pendlereuro ist allein von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also von der Wegstrecke) abhängig und steht Arbeitnehmern sowohl beim des kleinen Pendlerpauschale als auch beim großen Pendlerpauschale zu.
8.4.3.5. Gemeinsame Regelungen und Beispiele

Der Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro ist u.a. abhängig von der Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat.
S. 160Drittelregelung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Kalendermonat | Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen in folgendem Ausmaß zu |
1-3 Fahrten | kein Anspruch |
4-7 Fahrten | 1/3 |
8-10 Fahrten | 2/3 |
ab 11 Fahrten | voller Anspruch |
Die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Eine Teilzeitkraft fährt diese Wegstrecke viermal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrags) für eine Wegstrecke von 20-40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrags) zu.
Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): = € 19,33
Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 × 2) / 12 / 3 = € 1,11
Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus angetreten, scheiden die Tage der Dienstreise bei der Frage nach der Anzahl der Fahrten („Drittelregelung“) für das Pendlerpauschale und für den Pendlereuro grundsätzlich aus. Dienstreisetage sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Reisekostenentschädigungen (→ 11.1.) von der Arbeitsstätte aus berechnet werden (der Tag des Beginns und der Beendigung der Dienstreise) oder wenn im Zuge der Dienstreise die Arbeitsstätte aufgesucht wird.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein.
Ist der Arbeitnehmer den gesamten Kalendermonat hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalendermonats maßgebend. Lediglich bei ganzjährigem Krankenstand liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass auch ganzjährig kein Pendlerpauschale zusteht.
Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, ergibt sich der Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro im laufenden Kalendermonat, indem die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen, und die Anzahl der Urlaubs- bzw. Krankenstandstage sowie Feiertage - insofern diese grundsätzlich Arbeitstage gewesen wären - ermittelt werden.
Ist im Vormonat kein Pendlerpauschale zugestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch auf ein entsprechendes Pendlerpauschale, wenn die Summe S. 161der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen, mindestens vier beträgt.
Die Strecke Wohnung (W) - Arbeitsstätte (A) beträgt 30 km, die Voraussetzungen für das kleine Pendlerpauschale (PP) sind dem Grunde nach gegeben. Krankenstandstage (K) und Urlaubstage (U) fallen an. Die Krankenstandstage und Urlaubstage wären grundsätzlich Arbeitstage gewesen.
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Monat | Anzahl W - A | Anzahl K/U | PP | Anmerkung |
März | 13 | - | ja | Anzahl W - A > 10 |
April | 8 | 5 | ja | PP steht im Vormonat zu: (8 + 5) > 10 |
Mai | 0 | 15 | ja | PP steht im Vormonat zu: (0 + 15) > 10 |
Juni | 7 | 1 | ja (2/3) | PP steht im Vormonat zu: (7 + 1) = 8 |
Juli | 7 | 2 | ja (2/3) | PP steht im Vormonat zu: (7 + 2) = 9 |
August | 1 | 2 | nein | PP steht im Vormonat zu, aber (1 + 2) = 3 |
September | 7 | 1 | ja (1/3) | PP steht im Vormonat nicht zu und Anzahl W - A = 7 |
Beginnt das Dienstverhältnis während eines Kalendermonats oder wird es während eines Kalendermonats beendet, sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach der Drittelregelung einzukürzen und unter Berücksichtigung der Lohnsteuertage umzurechnen.
Ein Dienstverhältnis beginnt am 25. April, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an den fünf Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von einem Drittel zu. Mit Berücksichtigung der Hochrechnungsvorschrift (§ 66 Abs. 3 EStG 1988 [360 „Lohnsteuertage“ pro Jahr]) lautet die Berechnung wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
jährliches Pendlerpauschale | Tage der gebrochenen Abrechnungsperiode | Rechenvorgang | umgerechneter Betrag | |
Anzahl der Fahrten | Lohnsteuertage | |||
€ 696,00 | 5 | 6*) | € 696,00 : 3**) : 360 × 6 | € 3,87 |
jährlicher Pendlereuro für 26 km € 2,00 × 25 = € 50,00 | 5 | 6*) | € 50,00 : 3**) : 360 × 6 | € 0,28 |
S. 162Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind auch für jenen Kalendermonat zu gewähren, in dem eine
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt,
Vergleichssumme,
Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre oder eine
Kündigungsentschädigung
gewährt werden.
Das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses ist der 7.3. Im März erfolgten fünf Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Fahrtstrecke 26 km). Aufgrund einer Urlaubsersatzleistung verlängert sich das sozialversicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses bis zum 14.3.
Das volle Pendlerpauschale (PP) beträgt: € 58,00 pro Monat.
Der volle Pendlereuro (P€) für 26 km beträgt: € 52,00 pro Jahr.
Lösung
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind daher im März im Ausmaß von einem Drittel (fünf Fahrten) zu berücksichtigen. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
Eine Aliquotierung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros über Lohnsteuertage erfolgt in diesem Fall deshalb nicht, weil bei Auszahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (unabhängig von der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage) immer 30 Lohnsteuertage zu berücksichtigen sind (→ 17.3.4.2.).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das PP beträgt: | € 58,00 : 3 | = € | 19,33. |
Der P€ beträgt: | € 52,00 : 12 : 3 | = € | 1,44. |
Würde keine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt zustehen, wäre auch noch die Anzahl der Lohnsteuertage zu berücksichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das PP beträgt: | € 58,00 : 3 : 30*) × 7**) | = € | 4,51. |
Der P€ beträgt: | € 52,00 : 12 : 3 : 30*) × 7**) | = € | 0,34. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | Ein Kalendermonat umfasst 30 Lohnsteuertage. |
**) | Von 1. März bis 7. März sind es 7 Lohnsteuertage. |
Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken, auf die voraussichtlich überwiegend (z.B. im Kalenderjahr, Schichtturnus) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten. Ist in diesem Zeitraum kein Überwiegen feststellbar, bestehen keine Bedenken, die für den Arbeitnehmer günstigere Variante zu berücksichtigen.
Bei Karenz jeglicher Art (einschließlich Zeiträume mit Beschäftigungsverbot) liegt kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht S. 163in Betracht kommt. Erfolgt während einer Karenzierung eine Beschäftigung, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund dieser Beschäftigung ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben sein.
8.4.4. Gewerkschaftsbeitrag
Die Höhe des Gewerkschaftsbeitrags richtet sich nach der Bezugshöhe und den dafür von den einzelnen Fachgewerkschaften vorgeschriebenen Sätzen. Der Beitritt zum Österreichischen Gewerkschaftsbund erfolgt freiwillig.
Der Gewerkschaftsbeitrag stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten dar. Wird der Gewerkschaftsbeitrag

8.4.5. Betriebsratsumlage
Auf Antrag des Betriebsrats kann die Betriebsversammlung die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Zweck der Betriebsratsumlage ist
die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats und
die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft.
Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
Die Betriebsratsumlage stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten dar. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung erfolgt im Weg der Veranlagung.
8.4.6. Andere Abzüge
Beispiele für andere Abzüge sind der/die/das
Service-Entgelt (→ 19.2.4.),
pfändbare Betrag,
S. 164Akontozahlung (Vorauszahlung für eine bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Arbeitsleistung),
Darlehensrückzahlung und Vorschuss (Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Arbeitsleistung),
Prämie für eine freiwillige Zusatzversicherung,
Werksküchenbeitrag
u.a.m.
8.5. Zusammenfassung
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Laufende Bezüge (ohne Zulagen und Zuschläge, → 9.1.) der | SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) |
Arbeiter und Angestellten sind | pflichtiga) | pflichtigb)c) | pflichtigc)d)e) | pflichtigc)d)e) | pflichtigc)d) |
Lehrlinge sind | pflichtiga) | pflichtigb)c) | pflichtigc)d) | pflichtigc)d) | pflichtigc)d)f) |
zu behandeln. Bezüglich der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) siehe → 19.4.2. | |||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 8.4.1.). |
b) | Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 8.4.2.). |
c) | Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 8.4.2.). |
d) | Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge (→ 16.5.). |
e) | Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. |
f) | Manche Gemeinden verzichten hinsichtlich des Lehrlingseinkommens auf deren Hineinrechnen in die Bemessungsgrundlage. |
8.6. Abrechnungsbeispiele
Angaben
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Angestellter A | Bauarbeiter B |
|
|
|
|
E02 = Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
S. 165Lösung für den Angestellten A

S. 166Lösung für den Bauarbeiter B
