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SWK 27, 20. September 2019, Seite 1127

Vorlageantrag per E-Mail ist keine rechtswirksame Eingabe

Entscheidung: RV/2100952/2018, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 85 Abs 1, 86 BAO.

(B. R.) – Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt (zB ; , Ra 2015/15/0007). Die Judikatur des VwGH wertet solche Anbringen als rechtlich inexistent (Ritz, BAO6 [2017] § 86a Tz 4).

Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (; , Ra 2015/16/0065).

Da § 85 und 86a BAO und die aufgrund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mit E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn da...

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