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SWK 27, 20. September 2019, Seite 1125

Welchem Steuersatz unterliegen Parten und Gedenkbilder?

Ein Blick in die Kombinierte Nomenklatur

Lisa-Maria Böhm

Parten und Gedenkbilder iZm Begräbnissen bzw Beisetzungen werden in der Regel bei der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mitbestellt. Die Praxis hat gezeigt, dass Bestattungsunternehmen diese nicht einheitlich einem Steuersatz unterziehen. Lisa-Maria Böhm beschäftigt sich mit der Frage, ob Parten und Gedenkbilder dem Normalsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

1. Begriffsdefinitionen

Parten sind Todesanzeigen. Sie enthalten meist ein kleines Foto des Verstorbenen, einen Text zu den genaueren Umständen des Ablebens sowie Informationen zur Beisetzung.

Gedenkbilder sind Karten (meist in der Größe DIN A7), die in der Regel nach der Beisetzung ausgegeben werden. In den meisten Fällen findet sich auf der Vorderseite eine standardisierte Grafik, während sich im Inneren ein Foto des Verstorbenen sowie sein Geburts- und Sterbedatum befinden. Außerdem kann ein persönlich ausgewähltes Bibelzitat oder ein Spruch aufgedruckt sein.

2. Rechtsgrundlage

Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG ist ein ermäßigter Steuersatz von 10 % auf Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, die in Anlage 1 UStG genannt sind, anzuwenden. Anlage 1 des UStG enthält eine taxative Aufzählung dieser begünstigt besteuerten Gegenstände. Die in Frage stehende ...

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