IFRS-Bilanzierung in Fallbeispielen
1. Aufl. 2022
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S. 1639. Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
9.1. Definition und Anwendungsbereich
IAS 38.8 definiert einen immateriellen Vermögenswert als einen identifizierbaren, nicht-monetären Vermögenswert ohne physische Substanz. Hieraus sind folgende wesentliche Kriterien abzuleiten:
Das Kriterium der Identifizierbarkeit verlangt, dass der immaterielle Vermögenswert vom originären Geschäfts- oder Firmenwert abgetrennt werden kann (weiterführend Kapitel 9.2.1.).
Die zweite Anforderung nach einem nicht-monetären Vermögenswert ist der Abgrenzung zum Anwendungsbereich des IFRS 9 geschuldet. Finanzielle Vermögenswerte (nach Definition des IAS 32) sind vom Anwendungsbereich des IAS 38 ausgenommen (IAS 38.2 lit b).
Die dritte Anforderung nach einem Vermögenswert ohne physische Substanz dient schließlich der Trennung zwischen Sachanlagen (IAS 16) und immateriellen Vermögenswerten (IAS 38). Es muss sich bei immateriellen Vermögenswerten demnach um körperlose Vermögenswerte handeln. Sind körperlose Vermögenswerte auf einer physischen Substanz enthalten, muss der Gegenstand nach dem wesentlicheren Element entweder als Sachanlage oder Immaterialgut bilanziert werden (IAS 38.4). Sachanlagen sind laut Auffassung des Sta...