IFRS-Bilanzierung in Fallbeispielen
1. Aufl. 2022
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S. 35416. Finanzinstrumente (IFRS 9)
16.1. Definition und Anwendungsbereich
Zentrale Zielsetzung des IFRS 9 ist es, den Abschlussadressaten entscheidungsrelevante Informationen zu Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme aus Finanzinstrumenten zu gewähren. Der Begriff „Finanzinstrumente“ umfasst dabei finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Schulden und Eigenkapitalinstrumente. Während IFRS 9 konkret Rechnungslegungsgrundsätze für finanzielle Vermögenswerte und Schulden normiert, finden sich in IAS 32 zum einen grundlegende Definitionen sowie Vorschriften zur bilanziellen Darstellung von Finanzinstrumenten, wie insbesondere die Klassifizierungsmerkmale von Eigen- und Fremdkapital.
Die Bestimmungen des IFRS 9 und des IAS 32 sind grundsätzlich auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, deren Erscheinungsformen vielschichtig und komplex sein können. Hierbei kommt dem Anwendungsbereich des jeweiligen Standards erhebliche Bedeutung zu, da bestimmte Finanzinstrumente explizit von der Anwendung der Regelungen des IFRS 9 bzw IAS 32 ausgeschlossen sind, wobei die Ausnahmen zwischen den Standards nicht deckungsgleich sind. In IFRS 9.2.1 werden taxativ jene Sachverhalte aufgezählt, die vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgeschlossen sind. Diese sind ua:
Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß den Bestimmungen des IFRS 10, IFRS 11 bzw IAS 28 bilanziert werden.
Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen nach IFRS 16, mit Ausnahme von Forderungen des Leasinggebers aus Leasingverhältnissen, die den Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften, und von Verbindlichkeiten des Leasingnehmers, die den Ausbuchungskriterien des IFRS 9 unterliegen.
In den Anwendungsbereich des IFRS 15 fallende Verträge mit Kunden und daraus resultierende Rechte und Pflichten, sofern IFRS 15 nichts anderes regelt. So sind bspw die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften auch auf nach IFRS 15 angesetzte Vertragsvermögenswerte anzuwenden.
Ein Finanzinstrument wird nach IAS 32.11 definiert als: „... ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“ In IAS 32.13 wird weiters präzisiert, dass unter dem Begriff des „Vertrags“ Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien verstanden werden, die mittels ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit klare und kaum oder gar nicht vermeidbare wirtschaftliche Folgen für die Vertragspartner begründen. Dabei ist ein Vertrag nicht zwingend in Schriftform abzufassen.
S. 355Wesentlicher Faktor für das Vorliegen eines Finanzinstruments ist, dass die vertragliche Vereinbarung auf den Erhalt und die Gewähr von Zahlungsmitteln bzw Eigenkapitaltitel gerichtet ist. Die Geltendmachung eines vertraglichen Rechts bzw die Forderung zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung kann auch an den Eintritt eines künftigen Ereignisses geknüpft sein. So erfüllt bspw eine Bürgschaft die Definition eines Finanzinstruments iSv IFRS 9, selbst wenn solche finanziellen Vermögenswerte bzw finanzielle Schulden nicht immer im Abschluss bilanziert werden (IAS 32.AG8). Materielle Vermögenswerte (zB Vorräte, Sachanlagen), immaterielle Vermögenswerte oder Nutzungsrechte stellen hingegen keine finanziellen Vermögenswerte dar, da sie keinen Rechtsanspruch auf flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte begründen (IAS 32.AG10). Weiters gelten Vermögenswerte und Schulden, die eine vertragliche Grundlage entbehren wie bspw Ertragsteuern oder faktische Verpflichtungen iSv IAS 37, gemäß IAS 32.AG12 ebenfalls nicht als Finanzinstrumente.
Verträge über nicht-finanzielle Posten (zB Warenkontrakte wie Commodity-Futures) fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 9. Es können jedoch gemäß IFRS 9.2.4 derartige Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten dann nach IFRS 9 zu bilanzieren sein, wenn vertraglich ein Nettoausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten vereinbart ist oder eine der Parteien deren vertragliche Verpflichtung durch den Tausch von Finanzinstrumenten begleichen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die in IFRS 9.2.4 normierte Own-Use-Exemption zu achten, wonach Verträge, die zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung nicht-finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens - das heißt für den Eigenbedarf - abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weitergehalten werden, wiederum aus dem Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgeschlossen sind. Alternativ steht es dem Unternehmen jedoch frei, derartige Verträge, die grundsätzlich der Own-Use-Exemption unterliegen würden, unwiderruflich als zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren, wenn damit eine Rechnungslegungsanomalie vermieden wird. Die Own-Use-Exemption stellt dabei kein Wahlrecht dar. Jene Verträge, die unter die Ausnahme fallen, stellen noch zu erfüllende Verträge (sog schwebende Geschäfte) nach IAS 37.3 dar und sind somit bis zu deren Erfüllung nicht zu bilanzieren. Anderes gilt jedoch dann, wenn aus derartigen Geschäften ein Verlust droht (siehe weiterführend Kapitel 15.6.1.).
16.2. Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Schulden
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld ist zu jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem das Unternehmen Vertragspartei eines Finanzkontrakts wird und aus diesem Titel zur Leistung oder Gegenleistung berechtigt oder verpflichtet wird (IFRS 9.3.1.1). Demnach sind unbedingte Forderungen und Schulden bereits dann anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird S. 356(IFRS 9.B3.1.2 lit a). Bedingte Forderungen und Schulden aus festen Vereinbarungen zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen sind hingegen erst dann zu bilanzieren, wenn zumindest eine Vertragspartei deren Verpflichtung (teilweise) erfüllt hat. Vor diesem Zeitpunkt handelt es sich um nicht bilanzierungsfähige schwebende Geschäfte (lit b). Termingeschäfte sind grds zum Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Verpflichtung als finanzielle Vermögenswerte oder Schulden zu erfassen und nicht erst am Erfüllungstag. Dies hat zur Konsequenz, dass Derivate selbst dann bereits bei Vertragsabschluss anzusetzen sind, wenn diese noch einen beizulegenden Zeitwert von null aufweisen (lit c). Auch Optionsverträge werden dann als finanzielle Vermögenswerte oder Schulden angesetzt, wenn der Inhaber oder Stillhalter Vertragspartei wird. Bislang nur geplante Transaktionen sind hingegen vom Ansatz ausgeschlossen, und zwar unabhängig von deren Eintrittswahrscheinlichkeit (IFRS 9.B3.1.2 lit e).
Liegt ein marktüblicher Kauf (oder Verkauf) eines finanziellen Vermögenswerts vor, kann dieser nach IFRS 9.3.1.2 wahlweise zum Handelstag oder Erfüllungstag angesetzt werden (weiterführend Kapitel 16.3.2.).
16.3. Bewertung finanzieller Vermögenswerte
Gemäß der Definition eines Finanzinstruments in IAS 32.11 sind finanzielle Vermögenswerte als aktivische Komponente eines Finanzkontrakts anzusehen. Eine weiterführende Begriffsdefinition findet sich in den Standards jedoch nicht. IAS 32.11 beinhaltet stattdessen eine abschließende Aufzählung jener Bewertungsobjekte, welche unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Demnach umfassen finanzielle Vermögenswerte sowohl liquide Mittel (zB Kassenbestand, Bankguthaben oder Zahlungsmitteläquivalente), gehaltene Eigenkapitalanteile an anderen Unternehmen, Derivate mit einem positiven Marktwert und vertragliche Rechte auf den Erhalt liquider Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte.
Für Zwecke der Bewertung ist zwischen folgenden Gruppen finanzieller Vermögenswerte zu unterscheiden:
Eigenkapitalinstrumente: Eigenkapitalinstrumente sind Verträge, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden (dh am Nettovermögen oder Eigenkapital) begründen (IAS 32.11; siehe auch Kapitel 16.5. zur Abgrenzung zwischen Eigen- S. 357und Fremdkapital). Als typische Beispiele können Aktien, klassische Vorzugsaktien oder GmbH Anteile genannt werden.
Schuldinstrumente: Der Begriff des Schuldinstruments wird in den IFRS nicht näher definiert und ist somit durch Negativabgrenzung zum Eigenkapitalinstrument auszulegen. Es handelt sich also um (verbriefte oder unverbriefte) Verträge, die einen Anspruch auf den Erhalt liquider Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen begründen. Hierunter fallen etwa Anleihen, Darlehensforderungen, Ausleihungen oder Forderungen aus LuL.
Derivate: Derivate sind Finanzkontrakte, deren Wertentwicklung an einen bestimmten Basiswert (sog Underlying, zB Zinssatz, Wechselkurs oder Rohstoffpreis) geknüpft ist, die keine oder nur geringe anfängliche Nettoinvestitionen erfordern und die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Als Beispiele können Forwards oder Futures (dh unbedingte Termingeschäfte), Optionen (bedingte Termingeschäfte, Call oder Put Options) sowie Swaps genannt werden.
16.3.1. Klassifizierung
16.3.1.1. Überblick
Für Zwecke der Bewertung müssen finanzielle Vermögenswerte bereits bei ihrem erstmaligen Ansatz zwingend einer Bewertungskategorie zugeordnet werden. Die Einteilung in die Bewertungskategorien hat hierbei unter Würdigung der Zahlungsströme aus dem Finanzkontrakt (objektiver Test) und der Verwendungsabsicht für den finanziellen Vermögenswert (subjektiver Test) zu erfolgen. Im Zuge des Zahlungsstromkriteriums ist zu beurteilen, ob sich die vertraglichen Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert rein auf Zins- und Tilgungszahlungen beschränken oder ob es darüber hinaus noch zu anderen Zahlungsströmen kommen kann. Die Geschäftsmodellbedingung stellt darauf ab, wie das Unternehmen beabsichtigt den finanziellen Vermögenswert zu nutzen. Aus der Kombination beider Kriterien ist dann die Zuordnung zu einer der folgenden Kategorien abzuleiten:
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost - AC),
Ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Through Profit and Loss - FVTPL)
Ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis (Fair Value Through Other Comprehensive Income - FVTOCI)
Das genaue Vorgehen und die relevanten Bestimmungen bei der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte werden in den nachfolgenden Kapiteln getrennt für Schuldinstrumente, Derivate und Eigenkapitalinstrumente ausgeführt. Die einzelnen Beurteilungsschritte und die daraus abzuleitende Klassifizierung sind zudem schematisch in der folgenden Abbildung dargestellt:
S. 358

16.3.1.2. Schuldinstrumente
Für die Bewertung von Schuldinstrumenten kommen alle drei genannten Bewertungskategorien des IFRS 9 in Frage, weswegen für die zutreffende Klassifizierung sowohl die Zahlungsstrom- als auch die Geschäftsmodellbedingung zu würdigen sind.
16.3.1.2.1. Zahlungsstrombedingung
Als erster Klassifizierungsschritt ist für Schuldinstrumente stets die Zahlungsstrombedingung zu prüfen. Diese ist erfüllt, wenn der finanzielle Vermögenswert lediglich zu künftigen Zins- und Kapitalrückzahlungen führt. Im englischsprachigen Schrifttum wird dies oftmals als Solely Payments of Principal and Interest Criterion oder SPPI-Kriterium bezeichnet. Die Beurteilung der vertraglichen Zahlungsströme hat anhand der bei Zugang geltenden Vertragsbedingungen für jeden einzelnen finanziellen Vermögenswert getrennt zu erfolgen. Da das Ergebnis der Beurteilung aufgrund der vertraglichen Konditionen objektiv feststellbar ist, wird iZm der Zahlungsstrombedingung auch von einem objektiven Test gesprochen.
Unter Tilgungszahlungen sind Rückzahlungen des noch ausstehenden Kapitalbetrags zu verstehen. Der Kapitalbetrag entspricht ursprünglich dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts bei Zugang und kann sich über die S. 359Laufzeit des Finanzkontraktes, zB durch regelmäßige Tilgungen, ändern. Zinsen stellen ein Entgelt für die Kapitalüberlassung über einen bestimmten Zeitraum unter Beachtung des eingegangenen Kreditrisikos dar. Zinszahlungen dürfen sich gem IFRS 9.4.1.3 lit b ausschließlich aus einer Vergütung für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallsrisiko, für andere Risiken einer einfachen Kreditbeziehung (zB Liquiditätsrisiko) sowie für andere Kosten (zB Verwaltungskosten) und einer Gewinnmarge zusammensetzen. Für die Erfüllung des Zinsbegriffes ist es nicht erforderlich, dass Zinsen regelmäßig gezahlt oder überhaupt explizit vereinbart werden. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob das Instrument wirtschaftlich betrachtet lediglich zu Zins- und Tilgungszahlungen führt. Daher können auch etwa Nullkuponanleihen dem SPPI-Kriterium entsprechen, bei welchen sich die Verzinsung für die Kapitalüberlassung nur indirekt aus Abweichungen zwischen dem Ausgabe- und Tilgungskurs ergibt. Auch in außergewöhnlichen ökonomischen Situationen anfallende Negativzinsen erfüllen nach IFRS 9.B4.1.7A den Zinsbegriff und stehen einer Erfüllung des SPPI-Kriteriums daher nicht entgegen.
Beinhaltet ein Finanzkontrakt besondere Vertragsbedingungen, welche den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern (zB bedingte Zahlungsströme, Derivate oder Nebenabreden), muss geprüft werden, ob hierdurch die Zahlungsstrombedingung verletzt wird. Dazu sind die modifizierten Zahlungsströme aus dem Finanzkontrakt mit den Zahlungsströmen eines gleichartigen Vermögenswerts ohne die vertraglichen Besonderheiten zu vergleichen. Sind die Abweichungen nur unwesentlich, muss das Zahlungsstromkriterium weiterhin als erfüllt angesehen werden. Folgende Vertragsklauseln sind idR für die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung als unschädlich anzusehen:
Vereinbarung eines angemessenen variablen Zinssatzes, welcher aus einer Vergütung für den Zeitwert des Geldes, das Kreditrisiko, für andere Risiken einer einfachen Kreditbeziehung sowie aus einer Gewinnmarge besteht. Auch die zusätzliche Vereinbarung einer Zinsobergrenze und/oder Zinsuntergrenze steht dem Zahlungsstromkriterium nicht entgegen.
Vereinbarung der Nachrangigkeit des Schuldinstruments gegenüber anderen Gläubigern im Falle der Liquidation oder Vereinbarung einer besonderen Besicherung eines Schuldinstruments.
Der Finanzkontrakt sieht eine Inflationsanpassung von Zins- und Tilgungszahlungen vor, welche sich auf die gleiche Währung bezieht und keinen Hebeleffekt beinhaltet.
Rechte zur vorzeitigen Kündigung oder Verlängerung des Finanzkontrakts, sofern der Rückzahlungsbetrag sich im Wesentlichen aus ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen zusammensetzt bzw über den Verlängerungszeitraum nur Zins- und Tilgungszahlungen anfallen. Die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für die Verlängerung oder vorzeitige Kündigung des Finanzkontrakts ist ebenso unschädlich.
S. 360Führen vertragliche Vereinbarungen jedoch dazu, dass weitere Zahlungsströme außer Zinsen und Tilgungen anfallen oder entstehen hieraus Risiken oder Volatilitäten der vertraglichen Zahlungsströme, welche nicht Bestandteil einer einfachen Kreditbeziehung wären, können diese gegen das SPPI-Kriterium verstoßen. Folgende Vertragsklauseln sind daher zB für die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung schädlich:
Vereinbarungen, welche die Höhe von Zinszahlungen an bestimmte Aktienkurse, Rohstoffpreise oder an das Jahresergebnis oder die Dividendenbeschlüsse des Emittenten knüpfen.
Vereinbarung einer Hebelwirkung, welche die Variabilität der vertraglichen Zahlungsströme verstärkt. Dies umfasst auch freistehende Derivate wie Optionen, Termingeschäfte oder Swaps.
Vereinbarung einer variablen Verzinsung, welche sich invers zur Entwicklung des Marktzinsniveaus verhält (Reverse Floater).
Vereinbarungen, die zu einer Modifikation des Zeitwertes des Geldes führen, sodass es sich nicht länger um ein Entgelt für den bloßen Zeitablauf handelt. Eine solche Modifikation entsteht etwa durch eine Inkongruenz zwischen dem Zinsanpassungstermin und der Zinslaufzeit (zB quartalsweise Anpassung der Anleihe an einen Jahreszins) oder wenn die Zinslaufzeit die Restlaufzeit des Schuldinstruments überschreitet.
Schuldinstrumente mit fester oder variabler Verzinsung, welche in eine feste Zahl von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten umgewandelt werden können (sog Wandelanleihen).
Schädliche Nebenabreden verstoßen gem IFRS 9.B4.1.18 dann nicht gegen das SPPI-Kriterium, wenn Auswirkungen auf die Zahlungsströme an den Eintritt extrem seltener, hochgradig ungewöhnlicher und sehr unwahrscheinlicher Ereignisse geknüpft sind (Not-genuine-Ausnahme) oder diese in jeder Berichtsperiode und kumuliert über die Gesamtlaufzeit des finanziellen Vermögenswerts betragsmäßig unbedeutend sind (De-minimis-Ausnahme). Ist keine dieser Rückausnahmen gegeben, führen schädliche Nebenabreden zu einem Verstoß gegen die Zahlungsstrombedingung und der finanzielle Vermögenswert muss zwingend ergebniswirksam zum Fair Value (FVTPL) bewertet werden. Wird das SPPI-Kriterium hingegen erfüllt, ist im nächsten Schritt die Geschäftsmodellbedingung zu prüfen.
16.3.1.2.2. Geschäftsmodellbedingung
Im Zuge der Geschäftsmodellbedingung ist zu beurteilen, wie das berichtende Unternehmen beabsichtigt, den wirtschaftlichen Nutzen (dh die Zahlungsströme) aus finanziellen Vermögenswerten zu vereinnahmen (IFRS 9.B4.1.2A). Die Beurteilungsebene bildet dabei nicht das einzelne Finanzinstrument, sondern es hat eine aggregierte Betrachtung auf Ebene von Portfolien gemeinsam gesteuerter finanzieller Vermögenswerte zu erfolgen. Innerhalb eines Unternehmens können auch S. 361mehrere Portfolien mit abweichenden Geschäftsmodellen bestehen. Das Geschäftsmodell eines Portfolios ist vom Management in Schlüsselpositionen des berichtenden Unternehmens selbst festzulegen (IFRS 9.B4.1.1), weswegen iZm der Geschäftsmodellbedingung auch von einem subjektiven Test gesprochen wird. Folgende Geschäftsmodelle werden hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte unterschieden:
Geschäftsmodell 1 (Halten): Die Schuldinstrumente sollen bis zur Endfälligkeit gehalten werden, um vertragliche Zins- und Tilgungszahlungen zu vereinnahmen. Verkäufe aus diesen Portfolien fallen nur selten oder in betragsmäßig unbedeutendem Umfang an.
Geschäftsmodell 2 (Halten und Verkaufen): Ein wesentlicher Teil der Schuldinstrumente soll bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Darüber hinaus finden jedoch auch regelmäßig Verkäufe derartiger Schuldinstrumente in betragsmäßig bedeutendem Umfang statt.
Geschäftsmodell 3 (Residualmodell): Hierunter fallen va Handelsportfolien, die auf kurzfristige Gewinnabschöpfung durch laufende Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte abzielen und bei welchen die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme nur nebensächlich ist.
Geschäftsmodell 1 bezeichnet ein Portfolio an Schuldinstrumenten, welche bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, um die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen über die Laufzeit zu vereinnahmen. Geplante Verkäufe finanzieller Vermögenswerte sind für die Zuordnung eines Portfolios zu diesem Geschäftsmodell jedoch nicht zwingend schädlich. Ob Verkäufe dem Geschäftsmodell „Halten“ entgegenstehen, hängt von dem Umfang, der Häufigkeit, den Zeitpunkten und den Gründen für vergangene Verkäufe sowie den Erwartungen bezüglich zukünftiger Verkäufe ab. Nach IFRS 9.B4.1.3B sind Verkäufe dann unschädlich, wenn
diese selten vorkommen (selbst bei signifikantem Volumen),
diese der Höhe nach sowohl einzeln als auch insgesamt insignifikant sind (selbst bei Regelmäßigkeit),
diese zeitlich nah am Endfälligkeitszeitpunkt liegen und die Veräußerungserlöse weitgehend den erwarteten Erlösen beim Halten bis zur Endfälligkeit entsprechen oder
die Veräußerung aus bestimmten Gründen (zB Verschlechterung des Kreditrisikos des Emittenten oder Deckung eines Liquiditätsbedarfs) erfolgt.
Erfüllt ein Schuldinstrument die Zahlungsstrombedingung und wird es zugleich einem Portfolio an Finanztiteln zugeordnet, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, hat die Bewertung grds zwingend zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC) zu erfolgen (IFRS 9.4.1.2). Eine alternative ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) ist nur dann möglich, wenn die Fair Value S. 362Option zur Vermeidung einer Bewertungsinkongruenz nach IFRS 9.4.1.5 ausgeübt wird (siehe Kapitel 16.3.1.2.3.).
Ein Portfolio an finanziellen Vermögenswerten entspricht Geschäftsmodell 2, wenn sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf der finanziellen Vermögenswerte für die Erfüllung der Zielsetzung des Portfolios maßgeblich sind. Verkäufe finden dabei gegenüber Geschäftsmodell 1 in höherem Volumen und mit einer größeren Häufigkeit statt. Als mögliche Zielsetzungen, die auf ein „Halten und Verkaufen“ Geschäftsmodell hindeuten, nennt IFRS 9.B4.1.4A zB die Steuerung des täglichen Liquiditätsbedarfs, die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zinsrenditeprofils oder die Maximierung der Gesamtrendite eines Portfolios. Unter der Voraussetzung, dass zusätzlich auch der SPPI-Bedingung entsprochen wird, hat die Bewertung von Schuldinstrumenten solcher Portfolien ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI) zu erfolgen (IFRS 9.4.1.2A). Anderes gilt nur, wenn die Fair Value Option nach IFRS 9.4.1.5 ausgeübt wird.
Ein Schuldinstrument, das zwar der Zahlungsstrombedingung entspricht, jedoch einem Portfolio zugeordnet wird, dessen Zielsetzung weder Geschäftsmodell 1 (Halten) noch Geschäftsmodell 2 (Halten und Verkaufen) entspricht, muss zwingend ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet werden (IFRS 9.4.1.4). Ein objektiver Hinweis für das Vorliegen des Residualmodells (Geschäftsmodell 3) ist, dass die Steuerung und Überwachung der Vermögenswerte im Rahmen der internen Berichterstattung auf Basis des beizulegenden Zeitwerts erfolgt.
16.3.1.2.3. Fair Value Option
Für Schuldinstrumente, welche sowohl die Zahlungsstrombedingung als auch die Geschäftsmodellbedingung „Halten“ oder „Halten und Verkaufen“ erfüllen, sieht IFRS 9.4.1.5 die Möglichkeit einer wahlweisen ergebniswirksamen Zeitbewertung vor. Diese Option steht dem Abschlussersteller jedoch nur zu, wenn hierdurch eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz (sog Accounting Mismatch) zwischen dem finanziellen Vermögenswert und einem hiermit verbundenen ergebniswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrument vermieden werden kann. Das Wahlrecht zur ergebniswirksamen Zeitbewertung muss im erstmaligen Zugangszeitpunkt ausgeübt werden und ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht widerrufbar. Die Ausübung der Option ist nicht an eine Bewertungsstetigkeit geknüpft, weswegen die Entscheidung für jedes Instrument gesondert getroffen werden kann.
16.3.1.3. Derivate
Die Besonderheit von freistehenden Derivaten stellt der so genannte Hebeleffekt (Leverage) dar. Dieser steht jedoch stets dem SPPI-Kriterium entgegen, woraus S. 363zwingend eine ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) resultiert. Derivate erfüllen zudem die Definition des Handelsbestands nach IFRS 9.Appendix A. Eine andere Bewertung kann sich bei derivativen Finanzkontrakten ergeben, wenn sie als effektives Sicherungsinstrument designiert werden, da hier die besonderen Regeln zum Hedge Accounting Anwendung finden (siehe hierzu Kapitel 16.7.). Im Falle eingebetteter Derivate in hybriden Verträgen sind die Spezialregelungen in IFRS 9.4.3.1 ff zu beachten.
16.3.1.4. Eigenkapitalinstrumente
Eigenkapitalinstrumente führen zu keinen Zinszahlungen und begründen auch keinen Rückzahlungsanspruch für den Inhaber. Die Zahlungsstrombedingung kann somit nicht erfüllt sein. Eigenkapitalinstrumente sind daher stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei jedoch sowohl eine erfolgswirksame als auch eine erfolgsneutrale Fair Value Bewertung zur Anwendung gelangen kann.
Eine zwingende ergebniswirksame Bewertung zum Fair Value ist für Eigenkapitalinstrumente vorgesehen, welche zu Handelszwecken gehalten werden (Held for Trading). Die Definition des Handelsbestands erfüllen Finanzinstrumente dann, wenn diese (1) mit der Absicht der kurzfristigen Weiterveräußerung erworben werden, diese (2) bei Erwerb einem Portfolio aus eindeutig identifizierten und gemeinsam gesteuerten Finanzinstrumenten zugeordnet werden, bei dem es in der jüngeren Vergangenheit kurzfristige Gewinnmitnahmen gab oder diese (3) derivativen Charakter haben und nicht als effektives Sicherungsinstrument designiert sind (IFRS 9.Appendix A). Zudem sind auch gehaltene Eigenkapitalanteile an anderen Unternehmen, die im Rahmen einer bedingten Gegenleistung im Zuge einer Business Combination nach IFRS 3 zu leisten wären, zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 9.5.7.5).
Für alle übrigen Eigenkapitalinstrumente besteht hingegen nach IFRS 9.5.7.5 die Option einer ergebnisneutralen Zeitwertbewertung (FVTOCI-Option). Wird diese ausgeübt, sind sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Dies gilt gleichermaßen auch für die letztmaligen Veräußerungsergebnisse sowie Ergebnisse aus Währungsumrechnungen (IFRS 9.B5.7.3). Lediglich Dividendenausschüttungen sind ergebniswirksam zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.6), soweit es sich hierbei nicht um eine (verdeckte) Einlagenrückgewähr handelt (IFRS 9.BC5.25 lit a). Eine spätere Reklassifizierung der im sonstigen Ergebnis erfassten Wertänderungen in die GuV ist unzulässig. Das Wahlrecht zur ergebnisneutralen Erfassung muss im erstmaligen Zugangszeitpunkt ausgeübt werden und ist später nicht widerrufbar. Die Ausübung der Option ist nicht an eine Bewertungsstetigkeit geknüpft, weswegen das Bewertungswahlrecht für jedes Eigenkapitalinstrument gesondert getroffen werden kann (IFRS 9.B5.7.1). Wird die Option nicht ausgeübt, hat die Bewertung des Eigenkapitalinstruments ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) zu erfolgen.
S. 36416.3.1.5. Reklassifizierungen
Eine Änderung der ursprünglichen Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte kommt nach IFRS 9.4.4.1 nur bei einer Änderung des Geschäftsmodells des betreffenden Portfolios in Betracht. Eine in späteren Perioden geänderte Beurteilung des Zahlungsstromkriteriums kann jedoch keinen Wechsel der Bewertungskategorie verursachen. Von einer späteren Reklassifizierung sind jene Schuldinstrumente ausgenommen, für die zur Vermeidung eines Accounting Mismatch von der Fair Value Option nach IFRS 9.4.1.5 Gebrauch gemacht wurde.
Eine Änderung des Geschäftsmodells stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, welcher aus gegenüber Dritten nachweisbaren internen oder externen Faktoren resultiert, der von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit des berichtenden Unternehmens ist und vom leitenden Management des Unternehmens beschlossen wurde. Entsprechend wird das Geschäftsmodell eines Unternehmens nur geändert, wenn es eine für seinen Betrieb signifikante Tätigkeit entweder aufnimmt oder einstellt (zB Rückzug eines Finanzdienstleisters aus dem Hypothekengeschäft). Folgende Änderungen stellen nach IFRS 9.B4.4.3 hingegen keinen Anlass zur Reklassifizierung dar:
Änderung der Verwendungsabsicht für einzelne ausgewählte finanzielle Vermögenswerte,
Vorübergehendes Verschwinden eines Markts für finanzielle Vermögenswerte, oder
Transfer finanzieller Vermögenswerte zwischen Unternehmensteilen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen.
Die Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte ist nach IFRS 9.5.6.1 prospektiv ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung abzubilden. Eine retrospektive Korrektur zuvor erfasster Gewinne, Verluste oder Zinsen ist unzulässig. Der Zeitpunkt der Reklassifizierung wird in IFRS 9.Appendix A mit dem Eröffnungsstichtag der auf die Änderung des Geschäftsmodells folgenden Berichtsperiode festgelegt. Die Bilanzierung hat in Abhängigkeit des vorliegenden Kategorientransfers zu erfolgen:
Von AC zu FVTPL: Der beizulegende Zeitwert ist im Zeitpunkt der Reklassifizierung zu ermitteln und den fortgeführten Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Ergebnisse aus der Auf- oder Abwertung auf den beizulegenden Zeitwert sind ergebniswirksam zu erfassen. Zinserträge aus dem Instrument werden in der Folge nicht mehr nach der Effektivzinsmethode bemessen. Gebildete Wertberichtigungen sind aufzulösen.
Von FVTPL zu AC: Der beizulegende Zeitwert ist im Zeitpunkt der Reklassifizierung zu ermitteln und bildet fortan den neuen Bruttobuchwert des Finanzinstruments. Der Effektivzins ist entsprechend jener Zinssatz, welcher die (verbleibenden) vertraglichen Zahlungsströme exakt auf den Fair Value S. 365im Zeitpunkt der Reklassifizierung diskontiert. Für die erstmalige Erfassung einer Wertberichtigung gilt der Zeitpunkt der Reklassifizierung vereinfachend als Erstansatzdatum.
Von AC zu FVTOCI: Der beizulegende Zeitwert ist im Zeitpunkt der Reklassifizierung zu ermitteln und den fortgeführten Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Ergebnisse aus der Auf- oder Abwertung auf den beizulegenden Zeitwert sind ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen. Der Effektivzinssatz und erfasste Wertberichtigungen sind nicht anzupassen. Die bislang gebildete Kreditrisikovorsorge ist jedoch ins OCI umzubuchen.
Von FVTOCI zu AC: Die im Zuge der Zeitwertbewertung für den finanziellen Vermögenswert gebildete OCI-Rücklage ist gegen den Buchwert des Schuldinstruments auszubuchen. Hierdurch wird der finanzielle Vermögenswert mit jenem Buchwert bewertet, welcher sich auch bei ursprünglicher Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ergeben hätte. Der Effektivzinssatz und erfasste Wertberichtigungen sind nicht anzupassen. Die bislang im OCI erfasste Kreditrisikovorsorge ist jedoch auf ein Wertberichtigungskonto umzubuchen.
Von FVTPL zu FVTOCI: Der beizulegende Zeitwert ist im Zeitpunkt der Reklassifizierung zu ermitteln und bildet fortan den neuen Bruttobuchwert des Finanzinstruments. Spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind dann im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Der Effektivzins ist als jener Zinssatz zu ermitteln, welcher die (verbleibenden) vertraglichen Zahlungsströme exakt auf den Fair Value im Zeitpunkt der Reklassifizierung diskontiert. Für die erstmalige Erfassung einer Wertberichtigung gilt der Zeitpunkt der Reklassifizierung vereinfachend als Erstansatzdatum.
Von FVTOCI zu FVTPL: Der bisherige Buchwert ist fortzuführen, wobei künftige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergebniswirksam zu erfassen sind. Die für das Instrument bislang gebildete OCI-Rücklage ist in die Gewinn- und Verlustrechnung umzubuchen. Zinserträge aus dem Instrument werden in der Folge nicht mehr nach der Effektivzinsmethode bemessen. Gebildete Wertberichtigungen sind aufzulösen.
16.3.2. Erstbewertung
Finanzielle Vermögenswerte sind nach IFRS 9.5.1.1 bei Zugang mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen, welcher idR dem Transaktionspreis entspricht. Fallen Transaktionskosten iZm dem finanziellen Vermögenswert an, sind diese grds als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Zu den Transaktionskosten zählen sämtliche direkt zurechenbare Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ausgabe oder Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments entstehen. Beispiele für Transaktionskosten sind etwa Provisionen, Steuern, Gebühren oder Abgaben an Wertpapierbörsen und Regulierungsbehörden. Nicht zu den Transaktionskosten zählen hingegen Agien oder Disagien, FinanzierungsS. 366kosten oder Kosten für das Halten eines Finanzinstruments (zB Verwaltungsgebühren). Erfolgt die Bewertung eines Finanzinstruments ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL), sind Transaktionsgebühren nicht Bestandteil der Anschaffungskosten und müssen unmittelbar aufwandswirksam berücksichtigt werden. Eine Ausnahme im Zuge der Erstbewertung besteht für Forderungen aus LuL ohne signifikante Finanzierungskomponente. Hier erfolgt die Erstbewertung nicht zum beizulegenden Zeitwert, sondern zu dem gem IFRS 15 zu bestimmenden Transaktionspreis (IFRS 9.5.1.3).
Der beizulegende Zeitwert finanzieller Vermögenswerte ist gemäß den allgemeinen Regeln in IFRS 13 zu ermitteln (siehe dazu den Exkurs unten). Vereinfachend weist IFRS 9.B5.1.1 jedoch darauf hin, dass der entrichtete Transaktionspreis normalerweise dem beizulegenden Zeitwert entspricht. Weicht der beizulegende Zeitwert jedoch in Ausnahmefällen wesentlich vom Transaktionspreis ab und kann dieser zudem unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt bestimmt werden (Fair Value der ersten oder zweiten Ebene der Zeitwerthierarchie), muss der finanzielle Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert aktiviert werden. Abweichungen zwischen dem Transaktionspreis und dem Fair Value sind dann sofort ergebniswirksam zu erfassen (sog One Day Gains or Losses). Einen Anwendungsfall kann etwa ein unterverzinstes Darlehen darstellen, dessen beizulegender Zeitwert im Zugangszeitpunkt durch Abzinsung der vertraglichen Zahlungsströme mit einem währungs-, laufzeit- und risikoadäquaten Marktzins ermittelt wird und so vom Transaktionspreis abweicht. Kann ein vom Transaktionspreis abweichender beizulegender Zeitwert nur unter Heranziehung nicht beobachtbarer Inputfaktoren geschätzt werden, ist die Abweichung zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis nach IFRS 9.B5.1.2A lit b abzugrenzen.
Liegt ein marktüblicher Kauf (oder Verkauf) eines finanziellen Vermögenswerts vor, kann der Ansatz nach IFRS 9.3.1.2 wahlweise zum Handelstag oder Erfüllungstag erfolgen. Als marktübliche Käufe (oder Verkäufe) gelten Transaktionen, bei denen zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrags nur eine marktübliche Zeitspanne vergeht (zB ein bis zwei Werktage bei Börsengeschäften oder wenige Wochen beim Kauf von GmbH Anteilen). Das gewählte Datum bestimmt dann zugleich auch den Zeitpunkt der Erfassung der finanziellen Schuld für den Erwerb des Vermögenswerts. Der Handelstag ist jener Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des finanziellen Vermögenswerts eingegangen ist (IFRS 9.B3.1.5). Der Erfüllungstag ist gem IFRS 9.B3.1.6 jenes Datum, mit dem ein finanzieller Vermögenswert tatsächlich an das berichtende Unternehmen geliefert wird (zB durch Gutschrift am Wertpapierdepot). Die Wahl zwischen diesen beiden Ansatzzeitpunkten muss für jede Bewertungskategorie finanzieller S. 367Vermögenswerte einheitlich ausgeübt und im Zeitablauf stetig beibehalten werden. Für diesen Zweck sind auch der ergebniswirksam zum Fair Value zu bewertende Handelsbestand (Held for Trading) und die nach IFRS 9.5.7.5 über das sonstige Ergebnis zum Fair Value zu bewertenden Eigenkapitalinstrumente als gesonderte Bewertungskategorien anzusehen.
Entscheidet sich das berichtende Unternehmen für die Erfassung finanzieller Vermögenswerte zum Erfüllungstag, müssen dennoch jegliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zwischen Handels- und Erfüllungstag berücksichtigt werden. Die Art der bilanziellen Erfassung bestimmt sich dabei gem IFRS 9.B3.1.6 nach Maßgabe der jeweiligen Bewertungskategorie. Bei finanziellen Vermögenswerten, die der FVTPL-Kategorie zugeordnet werden, sind Zeitwertänderungen ergebniswirksam zu erfassen. Die Zuordnung zur FVTOCI-Kategorie erfordert hingegen eine ergebnisneutrale Erfassung von Zeitwertänderungen im sonstigen Ergebnis (OCI). Die Gegenbuchung hat in beiden Fällen als vorübergehender Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Schuld zu erfolgen, welche zum Erfüllungstag dann gegen den zu aktivierenden Vermögenswert ausgebucht wird. Bei Schuldinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, erfolgt die Erstbewertung stets mit dem beizulegenden Zeitwert am Handelstag. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zwischen Handels- und Erfüllungstag bleiben außer Acht (IFRS 9.5.1.2).
Für die internationale Rechnungslegung stellt der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ein Markenzeichen dar und dient als Wertansatz in der Zugangs- und Folgebewertung sowie für Anhangangaben. Insbesondere die Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten greifen umfassend auf beizulegende Zeitwerte zurück, weswegen dem Wertmaßstab vor allem in den Abschlüssen von Finanzdienstleistern eine zentrale Bedeutung zukommt. Definition und Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes wurden durch die Einführung von IFRS 13 weitgehend mit den analogen Bestimmungen der US-GAAP vereinheitlicht. Entsprechend der Definition in IFRS 13.9 handelt es sich beim beizulegenden Zeitwert um jenen Preis, „[...] der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.“ Aus dieser Definition gehen vier Elemente hervor, welche für die Spezifizierung des Wertmaßstabes näher erläutert werden müssen, nämlich das Bewertungsobjekt, die gewöhnliche Transaktion, die Marktteilnehmer und der Preis.
Hinsichtlich des ersten Elements ist zu berücksichtigen, dass die Zeitwertermittlung immer einzelfallbezogen erfolgt, was bedeutet, dass spezifische Eigenschaften eines Bewertungsobjektes berücksichtigt werden müssen, sofern diese aus Sicht der Marktteilnehmer als wertbeeinflussend anzusehen sind. Das Kriterium der gewöhnlichen Transaktion verlangt, dass diese unter üblichen Bedingungen (dh keine Liquidation oder Notverkauf) auf dem für das rechnungslegende Unternehmen relevanten Markt (tatsächlich oder hypothetisch) stattfindet. Als relevanter Markt ist dabei grundsätzlich der S. 368Hauptmarkt (dh Markt mit dem höchsten Handelsvolumen) anzusehen und nur bei Fehlen eines Hauptmarktes ist alternativ der vorteilhafteste Markt (dh Markt mit dem vorteilhaftesten Preis) heranzuziehen. Hinsichtlich der Marktteilnehmer wird spezifiziert, dass diese sachkundig und vom bilanzierenden Unternehmen unabhängig sind, ökonomisch handeln müssen und tatsächlich in der Lage sowie gewillt sind, die Transaktion auszuführen. Schließlich geht aus der oben angeführten Definition hervor, dass es sich beim relevanten Preis um einen Abgangspreis handelt, welcher bei Verkauf eines Vermögenswertes bzw bei Übertragung (nicht Begleichung) einer Schuld erzielt wird.
Für die konkrete Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes gilt es weiters, die Bestimmungen der Zeitwerthierarchie in IFRS 13.72 ff. zu berücksichtigen, wobei Beobachtbarkeit und Marktnähe der Inputparameter von der obersten („Mark-to-Market“) bis zur untersten („Mark-to-Model“) Hierarchieebene abnehmen. Konkret sind folgende Ebenen zu differenzieren:
Für eine Klassifizierung in Hierarchieebene 1 muss der beizulegende Zeitwert direkt auf einem aktiven und für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden (ohne jegliche Art von Anpassungen) abgeleitet werden (IFRS 13.76).
Eine Zuordnung von beizulegenden Zeitwerten zur Hierarchieebene 2 hat dann zu erfolgen, wenn diese für identische Vermögenswerte oder Schulden zwar nicht direkt am aktiven Markt beobachtbar sind, jedoch eine Schätzung anhand von am aktiven Markt beobachtbaren Inputparametern erfolgen kann.
In die Hierarchieebene 3 fallen schließlich sämtliche beizulegende Zeitwerte, welche nur unter Heranziehung von nicht am aktiven Markt beobachtbaren Inputparametern geschätzt werden können (IFRS 13.86).
Eine Schlüsselfunktion der Bemessungshierarchie ist darin zu sehen, dass diese eine Priorisierung der verwendeten Inputparameter bei der Zeitwertermittlung vorgibt. Konkret spezifiziert IFRS 13.72, dass Abschlussersteller direkt beobachtbaren Marktpreisen für identische Bewertungsobjekte auf aktiven Märkten die höchste Priorität einzuräumen haben. Nur wenn solche direkt beobachtbaren Marktpreise nicht verfügbar sind, muss für die Zeitwertermittlung auf markt-, kosten- bzw ertragsorientierte Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden. Die Auswahl des Bewertungsverfahrens richtet sich hierbei nach den spezifischen Eigenschaften des Bewertungsobjektes, wobei jedoch der Grundsatz der maximalen Einbeziehung beobachtbarer Parameter zu beachten ist. Als Legitimation für diese Priorisierung kann angeführt werden, dass direkt am aktiven Markt beobachtbaren Preisen für identische Vermögenswerte die höchste Verlässlichkeit eingeräumt wird, wohingegen die Verlässlichkeit von Zeitwertschätzungen aufgrund steigender Ermessenspielräume und mangelnder Nachvollziehbarkeit auf den unteren Hierarchieebenen absinkt. Neben der Zeitwertermittlung beeinflusst die Bemessungshierarchie, zusammen mit dem einmaligen bzw wiederkehrenden Charakter der Zeitbewertung, auch das Ausmaß der zu veröffentlichenden Angaben. Die umfangreichsten Angaben werden bei wiederkehrenden Bewertungen der Hierarchieebene 3 gefordert.
16.3.3. Folgebewertung
16.3.3.1. Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
Bei der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist der Buchwert eines Schuldinstruments wie folgt zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 369 | Beizulegender Zeitwert im Zugangszeitpunkt |
+/- | kumulierte Effekte aus der Anwendung der Effektivzinsmethode |
- | Tilgungszahlungen des Schuldners |
Bruttobuchwert | |
- | erwartete Kreditverluste (Wertberichtigungen) |
Fortgeführte Anschaffungskosten (= Nettobuchwert) |
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes bleiben bei dieser Bewertungskategorie außer Acht.
Die Zinserträge werden bei Anwendung der Effektivzinsmethode nicht mit dem vertraglichen Nominalzins, sondern dem Effektivzins bemessen. Der ermittelte Effektivzinssatz ist mit dem Bruttobuchwert (dh den fortgeführten Anschaffungskosten vor Abzug erwarteter Kreditverluste) des zu bewertenden finanziellen Vermögenswerts zu multiplizieren, um den Zinsertrag der jeweiligen Periode zu bestimmen. Erwartete Kreditverluste bleiben bei dieser Berechnung außer Acht, es sei denn, dass es sich um einen finanziellen Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität handelt.
Der Effektivzinssatz ist als interner Zinsfuß konzipiert. Dies bedeutet, dass der Effektivzins genau jenem Zinssatz entspricht, mit welchem die vertraglichen Zahlungsströme über die erwartete Gesamtlaufzeit exakt auf den Bruttobuchwert des Schuldinstruments diskontiert werden. Neben Nominalzinsen und Tilgungsbeträgen sind in die Berechnung des Effektivzinses auch sämtliche gezahlten oder empfangenen Gebühren, Agien und Disagien sowie Transaktionskosten einzubeziehen. Bei der Einschätzung der künftigen Ein- und Auszahlungen aus dem Finanzinstrument hat das bilanzierende Unternehmen sämtliche vertraglichen Konditionen (zB Vorauszahlungen, Kündigungs- und andere Optionen) zu berücksichtigen.
S. 370Hinsichtlich des Amortisationszeitraumes für Gebühren, Transaktionskosten, Auf- sowie Abgelder ist nach IFRS 9.B5.4.4 darauf abzustellen, auf welchen Zeitraum sich die entsprechenden Komponenten beziehen. Als relevanter Amortisationszeitraum ist hierbei normalerweise die erwartete Gesamtlaufzeit des Instruments heranzuziehen. Eine Amortisation über eine Teilperiode ist jedoch bspw dann geboten, wenn ein variabel verzinstes Instrument vorliegt und ein beim Erwerb angefallenes Agio oder Disagio daraus resultiert, dass sich die Marktzinsen seit der letzten Anpassung des variablen Zinssatzes verändert haben. In diesem Fall ist das Agio oder Disagio nur über den Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin zu amortisieren, da die Verzinsung zu diesem Zeitpunkt wieder an die dann geltenden Marktverhältnisse angepasst wird.
Die Effektivzinsmethode dient neben der Bestimmung des zu erfassenden Zinsertrags auch der ergebniswirksamen Amortisation von Agien, Disagien, Transaktionskosten und Gebühren. Der Amortisationsbetrag einer Periode bestimmt sich dabei aus der Differenz zwischen dem effektiven Zinsertrag und den vereinnahmten Nominalzinsen. Der Bruttobuchwert zum Periodenende bestimmt sich dann aus dem Bruttobuchwert zu Beginn der Periode zuzüglich oder abzüglich des Amortisationsbetrags und abzüglich etwaiger Tilgungszahlungen. Über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts führt dieses Vorgehen zu einer vollständigen Amortisation der Differenzen zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungsbetrag, sodass sich beide Beträge im Rückzahlungszeitpunkt letztlich entsprechen.
16.3.3.2. Ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Werden finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, müssen sämtliche Gewinne und Verluste aus Zeitwertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Fällt der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts unter einen Wert von null, stellt dieser fortan eine finanzielle Schuld dar (IFRS 9.B5.2.1).
Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten sind erfolgswirksam zu erfassen, und zwar dann, wenn der Rechtsanspruch des Unternehmens auf die Zahlung der Dividende besteht, dem Unternehmen der mit der Dividende verbundene wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich zufließen wird und die Höhe der Dividende verlässlich bewertet werden kann (IFRS 9.5.7.1A). Für Schuldinstrumente der FVTPL-Kategorie muss keine Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgen. Stattdessen sind die tatsächlich vereinnahmten Nominalzinsen als Zinsertrag zu erfassen.
Ist der beizulegende Zeitwert eines nicht börsennotierten Eigenkapitalinstruments (oder hierauf bezogener Derivate) in seltenen Ausnahmefällen nicht bestimmbar, können die (historischen) Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen. Dies ist der Fall, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts S. 371verfügbar sind oder eine große Bandbreite möglicher Fair Values existiert und die Anschaffungskosten die beste Schätzung innerhalb dieser Bandbreite darstellen (IFRS 9.B5.2.3). Liegt hingegen eine Börsennotierung vor oder handelt es sich um ein Schuldinstrument, können die Anschaffungskosten niemals eine angemessene Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen. IFRS 9.B5.2.4 nennt zudem eine Reihe von Indikatoren, welche darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert sind. Im Vergleich zur Vorgängerregelung des IAS 39 ist die Möglichkeit der Bewertung zu historischen Anschaffungskosten somit stark eingeschränkt.
16.3.3.3. Ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Innerhalb der FVTOCI-Kategorie muss hinsichtlich der Bilanzierung zwischen Schuldinstrumenten und Eigenkapitalinstrumenten unterschieden werden:
Schuldinstrumente sind nach IFRS 9.4.1.2A der FVTOCI-Kategorie zuzuordnen, wenn diese die SPPI-Bedingung erfüllen (dh nur zu Zahlungen aus Zinsen und Kapitalrückzahlungen führen) und zugleich einem Portfolio zugeordnet werden, welches nach einem „Halten und Verkaufen“ Geschäftsmodell gesteuert wird.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene Eigenkapitalinstrumente können wahlweise der FVTOCI-Kategorie zugeordnet werden, wenn im erstmaligen Zugangszeitpunkt die FVTOCI-Option nach IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde.
Schuldinstrumente, die in die FVTOCI-Kategorie fallen, sind zu jedem Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu verbuchen. Abweichend hiervon sind jedoch Wertminderungen und spätere Zuschreibungen in Zusammenhang mit erwarteten Kreditausfällen, Ergebnisse aus der Währungsumrechnung sowie Zinserträge, die unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt werden, ergebniswirksam zu berücksichtigen. Dies hat zur Konsequenz, dass die erfolgswirksam zu erfassenden Beträge mit jenen übereinstimmen, welche auch bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst worden wären (IFRS 9.). Da IFRS 9. ein Recycling für Schuldinstrumente der FVTOCI-Kategorie vorsieht, muss bei Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts die bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute OCI-Rücklage in die GuV umgebucht werden.
Aus praktischer Sicht hat die Bewertung von Schuldinstrumenten der FVTOCI-Kategorie in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt müssen die Zinserträge und der Amortisationsbetrag aus der Anwendung der Effektivzinsmethode errechnet und verbucht werden. Die Erfassung der Zinserträge hat dabei ergebniswirksam zu erfolgen. In einem zweiten Schritt ist dann der aktuelle Buchwert zum AbschlussstichS. 372tag zu ermitteln und mit dem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen. Resultierende Auf- oder Abwertungen auf den beizulegenden Zeitwert sind ergebnisneutral im OCI zu verbuchen. Für die Folgeperiode ist dann jedenfalls zu beachten, dass der nach der Effektivzinsmethode zu ermittelnde Zinsertrag ausgehend vom Bruttobuchwert (dh den fortgeführten Anschaffungskosten vor Abzug erwarteter Kreditverluste) und nicht vom Eröffnungsbuchwert (dh dem Zeitwert am Abschlussstichtag der Vorperiode) zu berechnen ist. Die beschriebene Vorgehensweise wird in Fallbeispiel 16.9.2. dargestellt!
Werden Eigenkapitalinstrumente der FVTOCI-Kategorie zugeordnet, sind sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen. Dies gilt auch für letztmalige Veräußerungsergebnisse sowie für Ergebnisse aus der Währungsumrechnung (IFRS 9.B5.7.3). Lediglich Dividendenausschüttungen sind ergebniswirksam zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.6), soweit es sich hierbei nicht um eine (verdeckte) Einlagenrückgewähr handelt (IFRS 9.BC5.25 lit a). Im Unterschied zu Schuldinstrumenten ist eine spätere Reklassifizierung der im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge für Eigenkapitalinstrumente unzulässig. Eine Übertragung innerhalb des Eigenkapitals ist jedoch möglich (IFRS 9.B5.7.1) UE sollte die gebildete OCI-Rücklage (spätestens) bei Ausscheiden des finanziellen Vermögenswerts ergebnisneutral mit den kumulierten Ergebnissen verrechnet werden (IFRS 9.B5.7.1).
16.3.4. Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten
Bei der Bewertung finanzieller Vermögenswerte ist zu beachten, dass deren wirtschaftlicher Nutzen ua auch davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß die Gegenpartei zugesagte Zahlungsströme aus dem Finanzkontrakt auch tatsächlich entrichten kann. Wird davon ausgegangen, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht vollständig einbringlich sein werden, müssen die erwarteten künftigen Kreditausfälle (sog Expected Credit Losses - ECL) in Form einer ergebniswirksamen Wertminderung berücksichtigt werden. Bei einer ergebniswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) ist dieses Risiko möglicher Kreditausfälle bereits im beizulegenden Zeitwert eingepreist. Ein potenzieller Wertminderungsaufwand wird demnach automatisch durch Erfassung von Zeitwertänderungen ergebniswirksam verbucht. Erfolgt die Folgebewertung jedoch nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (zB bei Schuldinstrumenten in der AC-Kategorie), müssen Unternehmen zu jedem Bewertungsstichtag eine ergebniswirksam zu erfassende Risikovorsorge für erwartete künftige Kreditausfälle bilden. Die Wertminderungsregeln sind gem IFRS 9.5.5.1 daher anzuwenden auf:
Schuldinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
Schuldinstrumente, die ergebnisneutral zum Fair Value bewertet werden (FVTOCI),
Leasingforderungen,
S. 373Vertragsvermögenswerte iSd IFRS 15 sowie
unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Ausgenommen von den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 sind hingegen sämtliche Derivate und Eigenkapitalinstrumente. Wertminderungen für Eigenkapitalinstrumente sind selbst dann nicht zu erfassen, wenn für diese die FVTOCI-Option nach IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde. Auch Schuldinstrumente fallen nicht unter die Wertminderungsregeln, sofern diese ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet werden.
Gelangen die Wertminderungsregeln des IFRS 9 zur Anwendung, müssen die erwarteten künftigen Kreditausfälle durch die ergebniswirksame Bildung einer Einzel- oder Pauschalwertberichtigung (sog Kreditrisikovorsorge) abgebildet werden. Da es sich um die Bevorsorgung erwarteter Kreditausfälle handeln soll, muss für die Bildung einer solchen Wertberichtigung noch kein Wertminderungsereignis eingetreten sein. Die Kreditrisikovorsorge ist daher bereits im Zuge der erstmaligen Erfassung des finanziellen Vermögenswerts zum Handelstag anzusetzen (IFRS 9.5.7.4). Anschließend ist diese zum Ende einer jeden Berichtsperiode an die aktuellen Verhältnisse (zB das aktuelle Ausfallsrisiko) anzupassen. Jede Veränderung der Wertberichtigung (Zuweisung oder Auflösung) ist sofort ergebniswirksam zu verbuchen. Erst wenn nach angemessener Einschätzung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass vertragliche Zahlungsströme ganz oder teilweise realisierbar sind, ist eine Abschreibung (= Ausbuchung) des finanziellen Vermögenswertes erforderlich (IFRS 9.5.4.4). Die bis dahin gebildete Wertberichtigung ist dann ebenso aufzulösen.
16.3.4.1. Allgemeiner Ansatz (General Approach)
Der allgemeine Ansatz (General Approach) zur Bemessung erwarteter Kreditverluste sieht eine Einteilung finanzieller Vermögenswerte in drei Stufen vor. Die Stufenzuordnung hängt dabei vom Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts ab. Beim Erstansatz werden finanzielle Vermögenswerte idR der ersten Stufe (Performing) zugeordnet. In diesem Fall ist im Zugangszeitpunkt eine Kreditrisikovorsorge in Höhe des erwarteten Kreditverlusts über die nächsten zwölf Monate zu bilden. Kommt es in späteren Perioden zu einer signifikanten Verschlechterung des Kreditrisikos, muss der finanzielle Vermögenswert in die zweite Stufe (Under-Performing) transferiert werden. Aufgrund der höheren Unsicherheit ist die Wertberichtigung nun in Höhe des erwarteten Kreditverlusts über die gesamte Restlaufzeit des Instruments (Lifetime ECL) zu bestimmen. Ist schließlich noch ein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Instrument eine beeinträchtigte Bonität aufweist, muss dieses in Stufe 3 (Non-Performing) transferiert werden. Diese Stufe erfordert neben der Erfassung einer Kreditrisikovorsorge in Höhe des Lifetime ECL auch eine Anpassung der zu realisierenden Zinserträge. Diese sind ab der FolgeS. 374periode nämlich nur mehr unter Anwendung des Effektivzinses auf den Nettobuchwert des Schuldinstruments zu ermitteln, welcher sich aus dem Bruttobuchwert nach Abzug der Kreditrisikovorsoge ergibt. Auch ein Rücktransfer zwischen diesen Stufen ist möglich, wenn es in späteren Perioden zu einem Wegfall der beeinträchtigten Bonität kommt oder das Ausfallsrisiko nur noch unwesentlich vom initialen Kreditrisiko abweicht. Diesfalls ist dann auch zur abermaligen Bemessung der Zinserträge vom Bruttobuchwert (bei Rücktransfer auf Stufe 2) oder zur Bemessung der Kreditrisikovorsorge mit dem 12-Monats ECL (bei Rücktransfer auf Stufe 1) zurückzukehren. Im Ergebnis kann die Funktionsweise des General Approach daher wie folgt visualisiert werden:

16.3.4.1.1. Stufe 1
Beim Erstansatz werden finanzielle Vermögenswerte immer der ersten Wertminderungsstufe („Performing“) zugeordnet, sofern diese nicht bereits bei Zugang eine beeinträchtigte Bonität aufweisen (siehe Kapitel 16.3.4.2.) oder der vereinfachte Ansatz (siehe Kapitel 16.3.4.3.) zur Anwendung gelangt. Diese Stufenzuordnung wird beibehalten, solange es nicht zu einem signifikanten Kreditrisikoanstieg iSd IFRS 9.5.5.3 kommt. Der Umfang der Risikovorsorge entspricht bei Zuordnung zu Stufe 1 dem erwarteten Verlust aus einem in den nächsten zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag angenommenen Ausfallereignis. Der Wert der erwarteten Kreditverluste wird durch die Multiplikation der erwarteten Zahlungen mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der nächsten zwölf Monate errechnet (12-Monats ECL). Der Zinsertrag wird durch Multiplikation des Effektivzinses mit dem Bruttobuchwert bestimmt.
S. 375Zu jedem Abschlussstichtag (und nach jeder Änderung der vertraglichen Zahlungsströme) ist zu prüfen, ob es bei finanziellen Vermögenswerten der Stufe 1 zu einem signifikanten Kreditrisikoanstieg gekommen ist und entsprechend ein Stufentransfer zu erfolgen hat (IFRS 9.5.5.9). Dabei ist der Anstieg des Kreditrisikos stets mit dem erstmaligen Ausfallsrisiko im Zugangszeitpunkt zu vergleichen (IFRS 9.B5.5.9). Dies hat zur Folge, dass auch sukzessive Erhöhungen des Ausfallsrisikos über einen längeren Zeitraum in einen signifikanten Kreditrisikoanstieg münden können, der letztlich den Stufentransfer initiiert. Die Höhe des potenziellen Verlusts und etwaige Besicherungen sind für diese Beurteilung unmaßgeblich. Die Einschätzung der Kreditqualität eines finanziellen Vermögenswertes hat auf einer ganzheitlichen Würdigung der maßgeblichen Umstände zu beruhen, in der auch spezifische Eigenschaften des Finanzkontrakts (zB Laufzeit), des Schuldners (zB Überfälligkeiten oder Branche) und der geografischen Region (zB Inflation, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Entwicklung) Beachtung finden. IFRS 9.B5.5.17 beinhaltet eine demonstrative Aufzählung von Hinweisen, welche Aufschlüsse über eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos geben können. In der praktischen Umsetzung erweist sich va die widerlegbare Vermutung in IFRS 9. als hilfreich, dass (spätestens) nach einer mehr als 30-tägigen Überfälligkeit vertraglicher Zahlungsströme von einem signifikanten Kreditrisikoanstieg auszugehen sei. Widerlegbar ist diese Vermutung nur dann, wenn dem Unternehmen angemessene und belastbare Informationen vorliegen, welche belegen, dass trotz des wesentlichen Zahlungsverzugs kein signifikanter Kreditrisikoanstieg vorliegt (IFRS 9.B5.5.20).
Als praktische Vereinfachung kann nach IFRS 9. auf die Überprüfung eines signifikanten Kreditrisikoanstiegs verzichtet werden, wenn für einen finanziellen Vermögenswert ohnehin nur ein niedriges Ausfallsrisiko besteht (siehe IFRS 9.B5.5.22 ff). Als Beispiele hierfür können Schuldinstrumente mit einem externen Rating als Investment Grade (IFRS 9.B5.5.23) oder quasi-risikolose Staatsanleihen angeführt werden.
Die Würdigung des Ausfallsrisikos hat nach IFRS 9.B5.5.1 ff sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Basis zu erfolgen. Eine Beurteilung auf kollektiver Basis ist immer dann notwendig, wenn bestimmte Ausfallsrisikoinformationen für individuelle finanzielle Vermögenswerte entweder nicht beobachtbar sind oder die Beurteilung für einzelne Finanzinstrumente mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Diesfalls gilt es, Finanztitel mit gleichen Kreditrisikomerkmalen zu einer homogenen Gruppe (Portfolio) zusammenzufassen und anschließend auf kollektiver Basis auf einen signifikanten Kreditrisikoanstieg zu beurteilen.
16.3.4.1.2. Stufe 2
Die Identifikation eines signifikanten Kreditrisikoanstiegs für einen finanziellen Vermögenswert bewirkt, dass ein Transfer zur Wertminderungsstufe 2 („Under-S. 376Performing“) erfolgen muss. Der wesentliche Unterschied zur Stufe 1 ist, dass für diese finanziellen Vermögenswerte nunmehr denkbare Ausfallereignisse über die erwartete Gesamtlaufzeit, also auch über zwölf Monate hinaus, berücksichtigt werden müssen. Der erwartete Kreditverlust über die Laufzeit ergibt sich demzufolge aus der Summe aller möglichen Ausfallereignisse über die maximale Vertragslaufzeit, während der ein Unternehmen einem Kreditrisiko ausgesetzt ist. Die Anpassung der Kreditrisikovorsorge von einem 12-Monats ECL auf einen Lifetime ECL ist - wie auch sonstige Änderungen der Wertberichtigung - ergebniswirksam zu erfassen. Der Zinsertrag wird unverändert durch Multiplikation des Effektivzinses mit dem Bruttobuchwert bestimmt.
Die Zuordnung zu Stufe 2 ist so lange beizubehalten, bis ein Ereignis oder mehrere eintreten, welche auf eine beeinträchtigte Bonität des finanziellen Vermögenswerts hinweisen. Danach hat eine Hochstufung in die dritte Wertminderungsstufe („Non-Performing“) zu erfolgen. Umgekehrt ist jedoch auch ein Rücktransfer in die Stufe 1 möglich, wenn das Kreditrisiko in späteren Perioden sinkt und dadurch gegenüber dem initialen Kreditrisiko bei Zugang nicht mehr signifikant erhöht ist. Bei vergangenen Zahlungsausfällen oder Überfälligkeiten erfordert dies normalerweise eine Historie konsistent guten Zahlungsverhaltens, welche darauf hindeutet, dass tatsächlich von einer Verminderung des Kreditrisikos auszugehen ist (IFRS 9.B5.5.27). Im Falle einer Rückstufung ist die Kreditrisikovorsorge abermals in Höhe des 12-Monats ECL zu bilden.
16.3.4.1.3. Stufe 3
Ein finanzieller Vermögenswert ist dem Grunde nach in seiner Bonität beeinträchtigt, wenn eines oder mehrere Ereignisse eingetreten sind, welche wesentliche schädigende Auswirkungen auf die Einbringlichkeit künftiger Zahlungsströme haben. Es ist oftmals nicht möglich, nur ein einziges Ereignis zu identifizieren. Vielmehr führt eine Kombination aus mehreren Begebenheiten zu einer Zuordnung in die dritte Wertminderungsstufe. IFRS 9.Appendix A beinhaltet hierzu eine demonstrative Aufzählung möglicher Indikatoren für das Vorliegen einer beeinträchtigten Bonität:
Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners;
Vertragsbruch in Form von Überfälligkeiten oder Ausfällen vertraglicher Zahlungen;
Zugeständnisse an den Schuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten;
Wahrscheinlichkeit der Eröffnung eines Insolvenz- oder sonstigen Sanierungsverfahrens über den Schuldner;
Verschwinden eines aktiven Marktes für den Finanztitel aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners;
Kauf oder Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, welches eingetretene Kreditverluste widerspiegelt.
S. 377Die Ermittlung der Kreditrisikovorsorge erfolgt in Stufe drei weiterhin auf Basis des Lifetime ECL. Im Unterschied zur Stufe 2 muss nun jedoch die Realisierung von Zinserträgen aus dem finanziellen Vermögenswert angepasst werden. Diese sind ab der Folgeperiode durch Multiplikation des Effektivzinses mit dem Nettobuchwert des Schuldinstruments zu ermitteln, welcher sich aus dem Bruttobuchwert nach Abzug der Kreditrisikovorsoge ergibt (IFRS 9.5.4.1 lit b). Ist die Rückzahlung des geschuldeten Betrags nicht mehr realistisch zu erwarten, müssen der finanzielle Vermögenswert und die bislang gebildete Kreditrisikovorsorge ausgebucht werden (IFRS 9.5.4.4).
Ein Rücktransfer aus der Stufe 3 ist dann durchzuführen, wenn nicht mehr davon auszugehen ist, dass der finanzielle Vermögenswert eine beeinträchtigte Bonität aufweist. Es ist uE abermals zu fordern, dass ein Rücktransfer auf belastbare und nachvollziehbare Hinweise (zB gutes Zahlungsverhalten über einen gewissen Zeitraum) zu stützen ist. Diesfalls sind Zinserträge in Folgeperioden dann abermals auf Basis des Bruttobuchwerts zu bemessen.
Die Verbuchung von Kreditrisikovorsorgen unterscheidet sich für finanzielle Vermögenswerte unterschiedlicher Bewertungskategorien. Bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ist ein separater Wertberichtigungsposten erfolgswirksam einzubuchen. Dieser kann in der Bilanz dann mit dem Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts saldiert ausgewiesen werden. Bei erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Schuldinstrumenten (FVTOCI-Kategorie) würde eine solche Vorgehensweise jedoch zu einem zu niedrigen Bilanzausweis führen, da eine Bewertung zum Fair Value bereits das erwartete Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts reflektiert. Gem IFRS 9.5.5.2 ist der Wertminderungsaufwand daher gegen das sonstige Ergebnis (OCI) zu buchen. Ein saldierter Ausweis des Buchwerts (= Fair Value) des finanziellen Vermögenswerts mit der Kreditrisikovorsorge ist unzulässig.
16.3.4.2. Beeinträchtigte Bonität bei Erwerb oder Ausgabe (POCI-Assets)
Wird ein finanzieller Vermögenswert mit einem hohen Disagio erworben oder ausgegeben, kann es sein, dass dieser bereits bei Zugang eine beeinträchtigte Bonität aufweist (sog Purchased or Originated Credit Impaired Assets). Der wesentlich unter dem Rückzahlungsbetrag liegende Kauf- oder Ausgabepreis reflektiert dann die bereits bei Zugang beeinträchtigte Bonität und das hohe Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts. Für solche POCI-Assets wird keine Kreditrisikovorsorge bei Zugang gebildet. Stattdessen ist für die Anwendung der Effektivzinsmethode und die Realisierung von Zinserträgen der bonitätsangepasste Effektivzinssatz heranzuziehen (IFRS 9.5.4.1 lit a). Dabei handelt es S. 378sich um jenen Zinssatz, der die vertraglichen Zahlungsströme über die Gesamtlaufzeit nach Abzug erwarteter Kreditverluste exakt auf die Anschaffungskosten des Schuldinstruments diskontiert (IFRS 9.B5.4.7). Dies bedeutet, dass bereits im Zuge der regulären Folgebewertung nur das Disagio zum voraussichtlich einbringlichen Betrag amortisiert wird.
In Folgeperioden wird die Bildung einer Wertberichtigung immer dann erforderlich, wenn es zu Änderungen des voraussichtlich einbringlichen Betrags kommt. Diesfalls sind die nun erwarteten einbringlichen Zahlungsströme mit dem ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzins (IFRS 9.B5.5.45) auf den Bilanzstichtag zu diskontieren und mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu vergleichen. In Höhe der Differenz ist eine Wertberichtigung zu bilden (IFRS 9.). Die Wertberichtigung entspricht somit am Stichtag der kumulierten Änderung der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste. Die Bildung der Wertberichtigung ist ergebniswirksam zu erfassen. Dies gilt selbst dann, wenn es zu einer Verbesserung der Kreditwürdigkeit gegenüber dem erstmaligen Ansatz kommt und entsprechend eine positive Kreditrisikovorsorge und ein Wertminderungsertrag zu erfassen sind (IFRS 9.).
16.3.4.3. Vereinfachtes Verfahren (Simplified Approach)
Um die Anwendung des Expected Credit Loss Modells va mit Blick auf Industrieunternehmen zu vereinfachen, sieht IFRS 9. für ausgewählte finanzielle Vermögenswerte eine entweder verpflichtende oder wahlweise Anwendung eines vereinfachten Verfahrens vor. Eine Pflicht zur Anwendung des Simplified Approach besteht für Forderungen aus LuL sowie für Vertragsvermögenswerte jeweils ohne signifikante Finanzierungskomponente iSd IFRS 15. Zudem ist eine wahlweise Anwendung auf Forderungen aus LuL und Vertragsvermögenswerte mit signifikanter Finanzierungskomponente sowie für Forderungen aus Leasingverhältnissen zulässig. Das Wahlrecht kann hierbei für die angeführten Forderungsarten unterschiedlich ausgeübt werden. Innerhalb einer Gruppe hat die Bewertung dann jedoch stetig zu erfolgen.
Die wesentliche Erleichterung des Simplified Approach besteht darin, dass auf ein laufendes Monitoring des Kreditrisikos für die korrekte Stufenzuordnung verzichtet werden kann. Anstelle wird die Höhe der Kreditrisikovorsorge bereits bei Zugang mit dem Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle über die gesamte Restlaufzeit (Life Time Expected Credit Loss) bemessen. Zur Ermittlung erwarteter Kreditverluste bei Forderungen aus LuL sieht IFRS 9.B5.5.35 zudem die Möglichkeit der Anwendung einer Wertberichtigungsmatrix vor. Dabei kann ein Unternehmen unter Beachtung historischer Daten und aktueller Erwartungen zu ForderungsS. 379ausfällen pauschale Wertberichtigungsquoten für unterschiedliche Forderungsgruppen vorsehen. Gruppierungen können dabei zB nach Kundengruppen, Produktarten, Regionen oder Überfälligkeiten erfolgen.
16.3.4.4. Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten
Der erwartete Kreditverlust wird in IFRS 9.Appendix A als die Differenz zwischen allen vertraglichen Zahlungsströmen und den voraussichtlich einbringlichen Zahlungen, jeweils abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, definiert. Der erwartete Kreditverlust entspricht somit dem Barwert aller Zahlungsausfälle und dem Effekt aller Zahlungsverzögerungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts.
Der erwartete Kreditverlust ist auf Basis verschiedener möglicher Szenarien zu ermitteln, aus denen sich Höhe und Zeitpunkt von Zahlungsströmen und die geschätzten Wahrscheinlichkeiten dieser ergeben (IFRS 9. lit a). Dabei soll ein Unternehmen weder ein Best-Case- noch ein Worst-Case-Szenario für die Schätzung heranziehen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle denkmöglichen Szenarien zu identifizieren, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Kreditverlusts zu berücksichtigen (IFRS 9.). Der 12-Monats ECL berücksichtigt hierbei nur Ausfälle aufgrund von Ausfallsereignissen, die in den nächsten zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag auftreten könnten. Hierbei ist zu beachten, dass alle über die Restlaufzeit erwarteten Verluste, die durch einen Ausfall innerhalb der nächsten zwölf Monate ausgelöst werden, einbezogen werden müssen. Der maximale Zeitraum, über den Verlustereignisse im Falle eines Lifetime ECL berücksichtigt werden, ist die maximale Vertragslaufzeit, inklusive etwaiger Verlängerungsoptionen des Schuldners, über die für das berichtende Unternehmen ein Ausfallsrisiko aus dem finanziellen Vermögenswert besteht.
Ungeachtet dessen, ob bei der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste eine Berechnung über zwölf Monate oder für die gesamte Restlaufzeit erfolgt, muss der ECL den Zeitwert des Geldes reflektieren (IFRS 9. lit b), indem eine Abzinsung der künftigen Zahlungsströme mit dem ursprünglichen Effektivzins erfolgt. Eine Ausnahme bilden jedoch variabel verzinste Finanzinstrumente, für welche stets der aktuelle Effektivzinssatz herangezogen werden muss. Bei POCI-Assets ist der ursprüngliche bonitätsangepasste Effektivzins für die Diskontierung der erwarteten Kreditverluste maßgeblich.
Für die Bemessung der erwarteten Kreditverluste müssen alle Informationen herangezogen werden, welche zum Bilanzstichtag ohne einen erheblichen Kosten- oder Zeitaufwand zu beschaffen sind. Die Ermittlung des Erwartungswertes soll Erfahrungen aus der Vergangenheit, gegenwärtige Informationen und auch Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen beinhalten (IFRS 9. lit c).
S. 380Im Finanzdienstleistungssektor werden erwartete Kreditverluste meist direkt berechnet, anstatt diese indirekt durch den Vergleich vertraglicher und erwarteter Zahlungsströme zu bestimmen. Die Berechnung basiert hierbei auf drei Parametern, welche multiplikativ miteinander verbunden werden:
ECLt = PDt × LGDt × EADt
Der Exposure at Default (EAD) spiegelt in diesem Ansatz die erwartete Höhe des Forderungsbetrags zum Zeitpunkt des Ausfalls wider. Dieser wird durch den Barwert der ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen bestimmt. Der Loss Given Default (LGD) ist ein Prozentwert, welcher den erwarteten Ausfall im Falle eines Verlustereignisses unter Berücksichtigung bestehender Kreditsicherheiten abbildet. Die Probability of Default (PD) ist ein Prozentwert, welcher das Risiko eines Ausfalls über einen bestimmten Zeitraum abbildet. Je nachdem, ob der 12-Monats ECL oder der Lifetime ECL berechnet werden soll, muss hier entweder das Ausfallsrisiko der nächsten zwölf Monate oder über die erwartete Restlaufzeit des finanziellen Vermögenswerts herangezogen werden.
16.4. Bewertung finanzieller Schulden
Finanzielle Schulden werden in IAS 32.11 als vertragliche Verpflichtungen definiert, einem anderen Unternehmen entweder flüssige Mittel bzw einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern oder mit diesem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder Schulden zu potenziell ungünstigen Bedingungen zu tauschen. Auch Verträge, die in Anteilen des Unternehmens erfüllt werden, sofern diese durch Zahlung eines variablen Geldbetrags oder durch Lieferung einer variablen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten getilgt werden, erfüllen die Definition einer finanziellen Schuld. Als typische Beispiele für finanzielle Schulden sind demnach etwa begebene Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie Verbindlichkeiten aus LuL zu nennen.
16.4.1. Klassifizierung
Auch finanzielle Schulden müssen für ihre spätere Bewertung erst einer Bewertungskategorie zugeordnet werden. Die Bewertung finanzieller Schulden erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode; es sei denn, dass der Standard für die finanzielle Schuld eine verpflichtende oder wahlweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorsieht. Ein späterer Wechsel der Bewertungskategorie ist für finanzielle Schulden ausgeschlossen (IFRS 9.4.4.2). Die Vorgehensweise bei der Klassifizierung lässt sich überblicksmäßig wie folgt darstellen:
S. 381

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Bewertungsobjekt um eine finanzielle Schuld handelt, für die IFRS 9.4.2.1 keine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorsieht. Dies gilt für folgende finanzielle Schulden:
Finanzielle Schulden die zu Handelszwecken gehalten sind und Derivate mit negativem Marktwert;
finanzielle Schulden aus der Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts, welche nicht zu einer Ausbuchung berechtigen oder welche die Bilanzierung eines anhaltenden Engagements (Continuing Involvement) erfordern (weiterführend Kapitel 16.8.);
Finanzielle Garantien iSv IFRS 9.Appendix A;
Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinsniveau zur Verfügung zu stellen; oder
bedingte Gegenleistungen, die nach IFRS 3 aus einer Business Combination resultieren.
Für den erst- und letztgenannten Fall sehen IFRS 9.4.2.1 lit a und lit e jeweils eine zwingende Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert vor, wohingegen der Standardsetzer in den übrigen Fällen spezielle Bewertungsbestimmungen vorgibt (weiterführend IFRS 9.4.2.1 lit b-d und darin enthaltene Verweise). Ist keiner der aufgeführten Fälle gegeben, hat die Bewertung grds zwingend zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu erfolgen. Eine alternative Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist nur dann wahlweise möglich, wenn eine Fair Value Option nach IFRS 9.4.2.2 oder IFRS 9.4.3.5 ausgeübt wird. Demnach ist eine freiwillige Designation zum beizulegenden Zeitwert unter folgenden Umständen zulässig:
Durch die Zeitwertbewertung wird eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz (sog Accounting Mismatch) zwischen der finanziellen Schuld und einem hiermit verbundenen Finanzinstrument vermieden.
Die finanzielle Schuld ist Teil eines Portfolios an Finanzinstrumenten, das anhand einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuS. 382ert wird und dessen Wertentwicklung (auch in der internen Berichterstattung an das obere Management) anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird.
Durch die Zeitwertbewertung kann die ansonsten erforderliche Abspaltung eines oder mehrerer eingebetteter Derivate vermieden werden (zu Voraussetzungen und Ausnahmen siehe IFRS 9.4.3.5).
Zudem ist zu beachten, dass die Fair Value Option nur beim erstmaligen Zugang einer finanziellen Schuld ausübbar ist. Eine spätere Änderung der einmal getroffenen Entscheidung ist unzulässig. Die Ausübung des Bewertungswahlrechts ist an keine Stetigkeit gebunden und kann daher losgelöst für jede finanzielle Schuld erneut getroffen werden. Soweit die Fair Value Option jedoch aufgrund des Portfolio-Wahlrechts in IFRS 9.4.2.2 lit b ausgeübt wird, müssen sämtliche dem Portfolio zugeordneten finanziellen Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.B4.1.35).
16.4.2. Erstbewertung
Finanzielle Schulden sind bei deren Zugang erstmalig mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Dieser entspricht idR dem Transaktionspreis. Sollten jedoch wesentliche Abweichungen zwischen dem Transaktionspreis und dem beizulegenden Zeitwert im Zugangszeitpunkt bestehen, ist die finanzielle Schuld zum beizulegenden Zeitwert zu passivieren. Abweichungen zum Transaktionspreis sind dann unter Anwendung von IFRS 9.B5.1.2A zu erfassen (siehe hierzu bereits Kapitel 16.3.2.).
Fallen für das berichtende Unternehmen Transaktionskosten (zB Gebühren und Provisionen) iZm der finanziellen Schuld an, wird deren Erfassung durch die Bewertungskategorie bestimmt. Erfolgt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, sind Transaktionsgebühren unmittelbar aufwandswirksam zu berücksichtigen. Bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten müssen diese Kosten hingegen vom Zugangswert abgezogen werden. Die Amortisation erfolgt dann über die Restlaufzeit durch die Anwendung der Effektivzinsmethode.
16.4.3. Folgebewertung
Die Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, hat nach IFRS 9.5.3.1 iVm IFRS 9.4.2.1 unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu erfolgen. Der Effektivzins ist dabei jener Zins, welcher die künftig zu leistenden Zahlungen iZm der finanziellen Schuld exakt auf deren Anschaffungswert diskontiert. Dabei sind neben Zins- und Tilgungszahlungen auch Transaktionskosten, Agien, Disagien und sonstige zwischen den Parteien vereinbarte zinsähnliche Entgelte und Gebühren zu berücksichtigen. Der jährliche Amortisationsbetrag ist dann als Differenz zwischen dem nominalen und dem effektiven Zinsaufwand zu bestimmen. Die Bewertung S. 383erfolgt somit spiegelbildlich zur Effektivzinsbewertung von Vermögensgegenständen.
Ist eine finanzielle Schuld zwingend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, muss diese an jedem Abschlussstichtag zum Fair Value angesetzt werden, wobei Zeitwertänderungen zur Gänze ergebniswirksam in der GuV zu erfassen sind. Dies gilt nach obigen Ausführungen also für finanzielle Schulden mit Handelsabsicht, derivative Schulden oder nicht als Eigenkapital zu klassifizierende, bedingte Gegenleistungen nach IFRS 3. Die Zeitwertermittlung hat dabei den in IFRS 13 beschriebenen Prinzipien zu Folgen. Demnach handelt es sich beim beizulegenden Zeitwert um jenen Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für die Übertragung - nicht Begleichung (IFRS 13.34) - der finanziellen Schuld geleistet würde (IFRS 13.9). Die Bestimmungen zur Zeitwerthierarchie und der Grundsatz der maximalen Einbeziehung beobachtbarer Bewertungsparameter gelten gleichermaßen auch für die Bewertung finanzieller Schulden (IFRS 13.36). Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass eine unmittelbare Bewertung der finanziellen Schuld aus der Perspektive des Schuldners (im Sinne eines verpflichteten Marktteilnehmers) nur dann zu erfolgen hat, wenn Marktpreise für identische oder ähnliche Schulden verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Möglichkeit einer Bewertung mittels Surrogat zu prüfen. Eine solche ist möglich, wenn ein Dritter einen zur finanziellen Schuld identischen Wert in Form eines Vermögenswerts hält und das berichtende Unternehmen den beizulegenden Zeitwert aus dem Blickwinkel dieses Marktteilnehmers bestimmen kann (IFRS 13.37). Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt diesfalls also aus der Perspektive des Gläubigers der finanziellen Schuld (zB Inhaber einer begebenen Anleihe des berichtenden Unternehmens). Nur wenn ein solcher spiegelbildlicher Vermögenswert nicht identifizierbar ist, hat die Zeitwertschätzung abermals aus der Perspektive des Schuldners zu erfolgen. Jedenfalls ist bei Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auch das Risiko der Nichterfüllung in die Bewertung einzubeziehen (IFRS 13.42). Dieses schließt auch das eigene Kreditrisiko des Unternehmens mit ein (IFRS 13.Appendix A).
Für freiwillig zum beizulegenden Zeitwert designierte Schulden sieht IFRS 9 hinsichtlich der Ergebniswirksamkeit von Zeitwertänderungen eine gesonderte Behandlung von Änderungen des Ausfallsrisikos der zu bewertenden finanziellen Schuld vor. Wertänderungen, die auf Anpassungen des eigenen Ausfallsrisikos zurückzuführen sind, werden im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst (IFRS 9.5.7.7 lit a). Eine spätere Reklassifizierung in die GuV ist nach IFRS 9.B5.7.9 für diese OCI Komponenten nicht vorgesehen. Eine (ergebnisneutrale) Umgliederung in die kumulierten Ergebnisse ist jedoch zulässig. Alle übrigen (marktbedingten) Zeitwertänderungen sind nach IFRS 9.5.7.7 lit b hingegen ergebniswirksam in S. 384der GuV zu berücksichtigen. Durch diese Differenzierung trägt der Standardsetzer der Kritik Rechnung, dass die Zeitwertbewertung finanzieller Schulden zu kontraintuitiven Ergebniseffekten führen würde. Der Grund dafür ist, dass Ausfallsrisikoerhöhungen (etwa durch Verschlechterungen der Bonität des berichtenden Unternehmens) ohne diese Spezialregelung eine Steigerung des Periodenergebnisses durch eine Reduktion der Schuld zur Folge hätten (und umgekehrt), was Abschlussadressaten wiederum in deren wirtschaftlichen Entscheidungen advers beeinflussen könnte.
IFRS 7.Appendix A definiert das Ausfallsrisiko als die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, indem er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die abzuspaltende Kreditrisikokomponente spiegelt das Risiko wider, dass der Emittent speziell die zu bewertende finanzielle Schuld nicht begleichen kann. Das Kreditrisiko hängt somit nicht zwingend mit dem generellen Ausfallsrisiko des Schuldners zusammen, sondern kann auch durch andere Faktoren, wie etwa vereinbarte Besicherungen, beeinflusst werden (IFRS 9.B5.7.13). Die Ermittlung der Kreditrisikokomponente einer Zeitwertänderung erfolgt üblicherweise nach der Restwertmethode (IFRS 9.B5.7.16 lit a). Hierbei wird die Kreditrisikokomponente bestimmt, indem sämtliche auf Änderungen der Marktbedingungen rückführbare Wertanpassungen (zB Änderungen des Referenzzinses, von Rohstoffpreisen oder Wechselkursen) von der gesamten Zeitwertänderung abgezogen werden (siehe dazu auch Fallbeispiel 16.9.9.). Alternativ ist jedoch auch jede andere Methode anwendbar, welche nach Ermessen des Unternehmens die Höhe der Kreditrisikokomponente getreuer darstellt.
16.5. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung
Ein Finanzinstrument wird in IAS 32.11 definiert als ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Praktische Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet hier vor allem die Trennung der passivischen Finanzinstrumente in finanzielle Schulden oder Eigenkapital, da Finanzkontrakte zum Teil Merkmale beider Kapitalarten aufweisen (sog Hybrid- oder Mezzaninkapital). Ausgangspunkt der Eigenkapitalabgrenzung nach IAS 32 sind die Definitionen einer finanziellen Verbindlichkeit (Financial Liability) und eines Eigenkapitalinstruments (Equity Instrument) in IAS 32.11.
S. 385Kennzeichnend für das Vorliegen einer finanziellen Schuld ist das Bestehen einer Drittverpflichtung die zum Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen führt. Neben der Zahlung von Barmitteln oder der Lieferung von anderen finanziellen Vermögenswerten umfasst der Kriterienkatalog weiters deren Tausch zu für das Unternehmen ungünstigen Konditionen und Verträge, die in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden, sofern diese durch Zahlung eines variablen Geldbetrags oder durch Lieferung einer variablen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten getilgt werden (IAS 32.11). Für das Vorliegen eines Eigenkapitalinstruments müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sein:
Es darf keine unbedingte und auch keine bedingte Verpflichtung des Unternehmens geben, flüssige Mittel oder andere Vermögenswerte abgeben zu müssen bzw diese zu für das Unternehmen nachteiligen Konditionen zu tauschen (IAS 32.16 lit a [i] und [ii]).
Wenn der Vertrag in Eigenkapitalinstrumenten der emittierenden Gesellschaft erfüllt werden kann, ist es maßgeblich, ob eine fixe oder variable Anzahl von liquiden Mitteln bzw von eigenen Eigenkapitalinstrumenten vereinbart wurde. Lediglich fix vereinbarte Leistungen berechtigen zum Eigenkapitalausweis (IAS 32.16 lit b [i] und [ii] iVm IAS 32.AG27 lit a).
Das allgemeine Abgrenzungsprinzip stellt gem IAS 32.19 das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung dar, der sich der Emittent (außer im Falle der Liquidation) nicht entziehen kann. In einem ersten Schritt ist die allgemeine Definition der Schuld nach IAS 32.11 zu prüfen. Unabhängig davon, ob Zahlungsverpflichtungen bereits fix vereinbart sind oder erst in Folgeperioden aufgrund der Inanspruchnahme eines Kündigungs- oder Wandlungsrechts des Gläubigers schlagend werden, impliziert dies grds die Klassifizierung als Fremdkapital (IAS 32.16 iVm IAS 32.18 lit b, IAS 32.19, IAS 32.23 sowie IAS 32.25). Solange das Unternehmen nicht ein uneingeschränktes Recht hat, sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen, liegt gem IAS 32.19 grds Fremdkapital vor. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme etwaiger Kündigungs- oder Wandlungsrechte des Inhabers ist für die Klassifizierung nicht von Relevanz. Weiters ist es für die Einstufung als finanzielle Schuld gem IAS 32.A25 auch unerheblich, ob der Emittent überhaupt in der Lage wäre, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.
Ist die Entstehung einer Zahlungsverpflichtung abhängig vom Eintreten oder Nichteintreten ungewisser künftiger Ereignisse, die weder in der Kontrolle des Emittenten noch des Inhabers liegen, handelt es sich grds auch um eine finanzielle Schuld (IAS 32.25). Es sei denn, dass derartige, bedingte Erfüllungsvereinbarungen not genuine (IAS 32.25 a) sind oder der Emittent nur im Falle seiner Liquidation zur Tilgung verpflichtet werden kann bzw das Instrument die Bedingungen eines Puttable Instrument iSd IAS 32.16A und 32.16B erfüllt. Bedingte Erfüllungsvereinbarungen sind gem IAS 32.AG28 dann not genuine, wenn sie äußerst selten, ungewöhnlich und unwahrscheinlich sind. In diesem Fall bleiben sie S. 386bei der Klassifizierung des Finanztitels außer Acht (IAS 32.BC19). Wesentlich ist, dass im Zuge der Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung die Eintrittswahrscheinlichkeit nur bei Bedingungen, die außerhalb der Kontrolle beider Vertragsparteien liegen, eine Rolle spielt.
Gem IAS 32.15 ist bei der erstmaligen Klassifizierung eines Finanztitels als Eigen- oder Fremdkapital auf die wirtschaftliche Substanz der vertraglichen Vereinbarung abzustellen. Dies bedeutet, dass für die Einstufung als finanzielle Schuld keine explizite, vertragliche Zahlungsverpflichtung existieren muss, sondern es genügt auch eine aus dem Vertragsinhalt indirekt ableitbare faktische Verpflichtung (IAS 32.20). Ein kontrovers diskutiertes Problemfeld stellt in diesem Zusammenhang die Behandlung eines ökonomischen Zwangs zur Tilgung (Economic Compulsion) dar. Als Beispiele hierfür werden im Schrifttum etwa Vorzugsaktien mit einer festgelegten, ansteigenden Dividende und Anleihen mit so genannten Step-up-Klauseln angeführt. Derartigen Vereinbarungen ist gemein, dass sie für den Emittenten erhebliche Anreize schaffen, zu festgelegten Zeitpunkten „freiwillige“ Tilgungszahlungen zu leisten, um dadurch andernfalls anfallende ökonomische Nachteile (zB eine deutlich höhere Verzinsung als am Markt üblich) zu vermeiden. Das IFRIC hat dazu erwogen, dass ein ökonomischer Zwang, der sich nicht direkt oder indirekt aus den Vertragsbedingungen ergibt, nicht bei der Klassifizierung zu berücksichtigen ist. Faktoren, die außerhalb der Vertragsvereinbarungen liegen, wie auch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder andere Kalküle des Unternehmens, spielen für die Beurteilung keine Rolle. Ein bloß ökonomischer Zwang zur Tilgung führt damit also für sich genommen nicht zu einer unvermeidbaren Zahlungsverpflichtung und steht damit einer Eigenkapitalklassifizierung nicht entgegen.
Um die aufgrund fix vereinbarter Zahlungspflichten idR gebotene Fremdkapitalklassifizierung zu umgehen, entwickelte die Rechnungslegungspraxis das Instrument der Perpetual Bonds (ewige Anleihe). Aufgrund der unendlichen Laufzeit ist das eigenkapitalschädliche Kriterium der zukünftigen Tilgung der Anleihe nicht erfüllt. Die in der Praxis übliche Rückzahlungspflicht im Falle der Liquidation des Emittenten fällt unter die Ausnahme gem IAS 32.25 lit b. Eine Zahlungsverpflichtung resultiert jedoch aus der Verzinsung des Nominalbetrags, wodurch sich gem IAS 32.A6 eine wirtschaftliche Äquivalenz zu herkömmlichen Anleihen ergibt und dies (ohne zusätzliche Vertragsgestaltungen) zu einer Fremdkapitalklassifizierung führt. Werden Zinszahlungen jedoch zB an Dividendenbeschlüsse gebunden (sog Dividend Pusher/Blocker Klauseln), ist das Kriterium des IAS 32.A26 erfüllt. Die Zahlungen liegen dann im Ermessen des Emittenten, wodurch der Eigenkapitalklassifizierung Raum geschaffen wird.
S. 38716.6. Transaktionen in fremder Währung (IAS 21)
Bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten tritt häufig die Frage auf, wie mit Transaktionen in fremder Währung im IFRS-Abschluss umzugehen ist. Tatsächlich enthält IFRS 9 keine besonderen Bestimmungen zur Umrechnung von zB Fremdwährungsforderungen und ‑schulden. Der Grund hierfür ist, dass die bilanzielle Behandlung von sämtlichen Fremdwährungstransaktionen und hiermit zusammenhängenden Wechselkursänderungen umfassend in IAS 21 normiert wird. IAS 21 findet sowohl bei der transaktionsbezogenen Währungsumrechnung bei Fremdwährungsgeschäften im Einzelabschluss als auch bei der konsolidierungsvorbereitenden Währungsumrechnung im Zuge der Einbeziehung ausländischer Geschäftsbetriebe in den Konzernabschluss Anwendung. In zeitlicher Abfolge können dabei die folgenden Schritte unterschieden werden:

Die Währungsumrechnung nach IAS 21 basiert auf dem Konzept der funktionalen Währung. Für sämtliche Konzernunternehmen (inkl dem Mutterunternehmen) muss die für den jeweiligen Einzelabschluss maßgebliche funktionale Währung iSd IAS 21.8 bestimmt werden. Dabei handelt es sich um die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist. Im Regelfall wird S. 388die funktionale Währung dabei der Landeswährung entsprechen, kann jedoch in Ausnahmefällen auch hiervon abweichen. Die primären Kriterien für die Bestimmung der funktionalen Währung sind erlösseitig, welche Währung den größten Einfluss auf die Verkaufspreise der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens hat (IAS 21.9 lit a), und kostenseitig, welche Währung die Personal-, Material- und sonstigen Kosten am stärksten beeinflusst (IAS 21.9 lit b). Sollte diese Beurteilung zu einem uneindeutigen Ergebnis führen, ist sekundär auch darauf zu achten, in welcher Währung Mittel aus der Finanzierungstätigkeit (zB Ausgabe von Anleihen oder Aufnahme von Krediten) generiert und Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit normalerweise einbehalten werden (IAS 21.10). Sollten obige Indikatoren gemischt auftreten, liegt es gem IAS 21.12 im Ermessen des Managements, sämtliche Tatsachen und Umstände im Einzelfall abzuwägen und darauf aufbauend die funktionale Währung zu bestimmen.
Jede Transaktion, die nicht in der funktionalen Währung erfolgt, ist eine Fremdwährungstransaktion und erfordert für die Abbildung im IFRS-Einzelabschluss eine Währungsumrechnung. Die Umrechnung von der Fremdwährung in die funktionale Währung erfolgt hierbei stets nach der sog Zeitbezugsmethode (s IAS 21.20 ff). Darüber hinaus kann es, zB als Vorbereitung für den Einbezug in einen ausländischen Konzernabschluss, jedoch erforderlich sein, dass der in funktionaler Währung aufgestellte IFRS-Einzelabschluss nochmals in eine abweichende Berichtswährung überführt wird. Die Berichtswährung ist jene Währung, in welcher der IFRS-Abschluss tatsächlich veröffentlicht werden soll und entspricht im Regelfall der funktionalen Währung des Konzernmutterunternehmens. Bei der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Berichtswährung handelt es sich um eine rein transformationsbezogene Währungsumrechnung, die nach der modifizierten Stichtagskursmethode durchzuführen ist (s IAS 21.38 ff). Die Währungsumrechnung erfolgt in diesem Fall für
Vermögenswerte und Schulden mit dem jeweiligen Kurs am Abschlussstichtag (IAS 21.39 lit a),
für Aufwendungen und Erträge mit dem jeweiligen Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls bzw vereinfachend mit einem oder mehreren Durchschnittskursen (IAS 21.39 lit b iVm IAS 21.40) und
für das Eigenkapital mit den historischen Entstehungskursen.
Die Umrechnungseffekte aus der Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode sind nach IAS 21.39 lit c dann ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) abzubilden. Da die Umrechnung in eine abweichende Berichtswährung va als konsolidierungsvorbereitende Maßnahme für die Erstellung des KonzernS. 389abschlusses von Bedeutung ist, soll im Folgenden lediglich auf die Zeitbezugsmethode näher eingegangen werden.
Die erstmalige Umrechnung einer Fremdwährungstransaktion in die funktionale Währung hat mit dem Devisenkassakurs zum Tag des Geschäftsvorfalls zu erfolgen (IAS 21.21). Als Tag des Geschäftsvorfalls ist gem IAS 21.22 jener Tag zu verstehen, an dem der Geschäftsvorfall erstmals im IFRS-Abschluss anzusetzen ist (also zB der Tag, an dem Waren geliefert oder Anzahlungen geleistet werden). Vereinfachend kann jedoch auch der Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats herangezogen werden, sofern der Wechselkurs keinen starken Schwankungen unterliegt.
IFRIC 22 beantwortet die Frage, mit welchem Wechselkurs Transaktionen umzurechnen sind, bei denen der Abschlussersteller eine Gegenleistung in Fremdwährung im Voraus leistet oder erhält. In solchen Fällen hat der Abschlussersteller die geleistete oder erhaltene Vorauszahlung mit dem Wechselkurs im Zahlungszeitpunkt umzurechnen und als Vermögenswert oder Schuld zu erfassen. Für Zwecke der Folgebilanzierung handelt es sich hierbei um einen nicht-monetären Posten, welcher gem IAS 21.23 lit b zum Abschlussstichtag nicht erneut umgerechnet werden muss. Werden die vorausbezahlten Vermögenswerte schließlich geliefert oder werden die im Voraus bezahlten Aufwände oder Erträge realisiert, erfolgt die Umrechnung mit jenem Wechselkurs, zu dem die geleistete oder erhaltene Vorauszahlung ursprünglich erfasst wurde (IFRIC 22.8). Dies bedeutet, dass die vorausbezahlten Vermögenswerte, Aufwände oder Erträge zu erfassen und gegengleich die geleisteten oder erhaltenen Vorauszahlungen auszubuchen sind. Werden Vorauszahlungen in mehreren Tranchen geleistet oder erhalten, so rechnet das Unternehmen jede dieser Zahlungen mit dem jeweils gültigen Wechselkurs im Zahlungszeitpunkt um. Der Zugangswert des vorausbezahlten Bewertungsobjekts setzt sich dann aus mehreren Wechselkursen zusammen (IFRIC 22.9).
Für Zwecke der Folgebewertung ist gem IAS 21.23 zwischen monetären und nicht-monetären Posten zu unterscheiden. Monetäre Posten sind in Fremdwährung gehaltene Zahlungsmittel sowie Vermögenswerte und Schulden, für die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Anzahl von Währungseinheiten erhält oder bezahlen muss (IAS 21.8 iVm IAS 21.16). Praktische Beispiele für monetäre Posten sind etwa Zahlungsmittel, Forderungen, Vertragsvermögenswerte iSv IFRS 15, Ausleihungen, gehaltene Anleihen, Lieferverbindlichkeiten, begebene Anleihen, Leasingverbindlichkeiten, Rückstellungen und idR auch latente Steuern. Nicht-monetäre Posten sind hingegen dadurch charakterisiert, dass sie S. 390mit keinerlei Recht auf Erhalt bzw Pflicht zur Übertragung einer festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten verbunden sind (IAS 21.16). Beispiele für nicht-monetäre Posten sind daher Sachanlagen, Immaterialgüter, Firmenwerte, Renditeimmobilien, Vorräte, geleistete Anzahlungen, Eigenkapitaltitel (bspw Aktien und GmbH-Anteile), Vertragsschulden und sonstige erhaltene Anzahlungen.
Monetäre Posten müssen für Zwecke der Folgebewertung am Bilanzstichtag erneut umgerechnet werden, und zwar mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Devisenkassakurs (IAS 21.23 lit a). Aus der Umrechnung resultierende Kursgewinne und ‑verluste sind dann ergebniswirksam zu erfassen (IAS 21.28). Das für den unternehmensrechtlichen Abschluss geltende Realisationsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 4 lit a UGB) gilt für den IFRS-Abschluss nicht, weswegen auch unrealisierte Kursgewinne am Bilanzstichtag ertragsmäßig zu buchen sind. Eine Ausnahme von der ergebniswirksamen Umrechnung monetärer Posten besteht für Schuldinstrumente, die gem IFRS 9.4.1.2A ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI) zu bewerten sind. Bei derartigen Schuldinstrumenten sind Effekte aus Wechselkursänderungen am Bilanzstichtag nur dann ergebniswirksam zu erfassen, soweit sie sich auf die fortgeführten Anschaffungskosten und auf etwaige bonitätsbedingte Wertminderungen beziehen. Umrechnungseffekte, die auf die Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert entfallen, sind hingegen im sonstigen Ergebnis (OCI) abzubilden (IFRS 9.B5.7.2A). Zudem ist IAS 21 nicht auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Fremdwährungsposten anzuwenden (IAS 21.5), weswegen auch hier Effekte aus der Umrechnung von monetären Posten ausnahmsweise im OCI ausgewiesen werden können (weiterführend zum Hedge Accounting s Kapitel 16.7.).
Werden im IFRS-Einzelabschluss Kursgewinne oder ‑verluste iZm der Umrechnung bloß konzerninterner Forderungen oder Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag erfasst, dürfen diese bei Erstellung des Konzernabschlusses explizit nicht eliminiert werden (IAS 21.45). Das IASB begründet diese Regelung damit, dass der monetäre Posten eine Verpflichtung darstellt, eine Währung in eine andere Währung zu konvertieren, und das berichtende Unternehmen daher einen Gewinn oder Verlust aus Währungsschwankungen zu verzeichnen hat.
Anderes gilt jedoch für den Sonderfall einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Eine solche liegt dann vor, wenn das Mutterunternehmen offene Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einer ausländischen Einheit (zB Tochterunternehmen) besitzt, deren Abwicklung auf absehbare Zeit weder geplant noch wahrscheinlich ist. Derartige Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb können etwa langfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten darstellen, sofern es keinen festgelegten Tilgungstermin gibt und keine Fälligstellung in absehbarer Zukunft geplant ist. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder langfristige Darlehen mit von vornherein festgelegter Laufzeit stellen hingegen S. 391keine solchen Nettoinvestitionen dar (s IAS 21.15 f). Kursgewinne oder ‑verluste aus der Währungsumrechnung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe sind in den IFRS-Einzelabschlüssen der beteiligen Konzernunternehmen ergebniswirksam zu erfassen. Bei Aufstellung des Konzernabschlusses sind derartige Ergebnisse jedoch in das sonstige Ergebnis (OCI) umzubuchen und erst bei späterer Veräußerung der Nettoinvestition in die GuV zu reklassifizieren (s IAS 21.32 f).
Bei der Folgebewertung nicht-monetärer Posten ist danach zu unterscheiden, ob diese zu Anschaffungs- bzw Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Erfolgt die Folgebewertung nicht-monetärer Posten zu (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist der Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls für Zwecke der Folgebewertung beizubehalten (IAS 21.23 lit b). Dies bedeutet, dass keine erneute Währungsumrechnung zum Bilanzstichtag erforderlich ist. Wechselkursänderungen können jedoch insofern eine Rolle spielen, als der für Zwecke der Folgebewertung zu errechnende Vergleichswert (zB Nettoveräußerungspreis von Vorräten oder erzielbarer Betrag einer CGU) nur in der Fremdwährung bestimmt werden kann. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung des Vergleichswerts in die funktionale Währung mit dem Devisenkassakurs im Bewertungszeitpunkt (IAS 21.25). Die Auf- oder Abwertung des Buchwerts auf einen gestiegenen oder gesunkenen Vergleichswert ist dann wie gewöhnlich nach Maßgabe des jeweils geltenden Standards zu erfassen.
Erfolgt die Bewertung nicht-monetärer Posten zu ihrem beizulegenden Zeitwert in Fremdwährung, muss dieser in die funktionale Währung umgerechnet werden (IAS 21.23 lit c). Die Umrechnung erfolgt mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Devisenkassakurs. Die hieraus resultierenden Ergebnisse aus der Währungsumrechnung sind kongruent zur Zeitwertänderung des jeweiligen Bewertungsobjekts zu erfassen. Wird das Bewertungsobjekt ergebniswirksam zum Fair Value bewertet (zB Zeitwertmodell für Renditeimmobilien oder Aktien der FVTPL-Kategorie) sind auch hierauf entfallende Kursgewinne und ‑verluste ergebniswirksam in der GuV auszuweisen. Ist hingegen für das Bewertungsobjekt eine ergebnisneutrale Neubewertung vorgesehen (zB Neubewertungsmodell für Sachanlagen oder Aktien der FVTOCI-Kategorie), sind auch Effekte aus Wechselkursänderungen ergebnisneutral in das sonstige Ergebnis (OCI) zu buchen.
16.7. Hedge Accounting
16.7.1. Allgemeine Voraussetzungen
Hedging als wirtschaftliches Konzept versucht die Risiken und die Volatilität von Ergebnissen sowie von Zahlungsflüssen durch den Abschluss gegenläufiger Geschäfte abzusichern. Beispielsweise kann ein aufgenommener Fremdwährungskredit gegen das Währungsrisiko abgesichert werden, indem ein Devisentermingeschäft zu einem festgelegten Umrechnungskurs geschlossen wird. Verluste aus S. 392einer Verschlechterung des Umrechnungskurses können dann durch gegenläufige Gewinne aus dem Devisenterminkontrakt kompensiert werden. Hedge Accounting bezeichnet die bilanzielle Abbildung einer derartigen Sicherungsbeziehung, an die gemäß IFRS 9 besondere Voraussetzungen geknüpft werden. Dabei kommt es zu seiner symmetrischen Erfassung der sich gegenläufig auf das Periodenergebnis auswirkenden Wertänderungen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts. Nach IFRS 9 gilt es, drei Varianten einer Sicherungsbeziehung zu unterscheiden:
Fair Value Hedge (IFRS 9.6.5.8 ff): Absicherung des Risikos von Veränderungen des Fair Values bilanzierter Vermögenswerte, Schulden oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung (Firm Commitment).
Cashflow Hedge (IFRS 9. ff): Absicherung des Risikos von Veränderungen von Zahlungsströmen, die in Zusammenhang mit bilanzierten Vermögenswerten, Schulden oder einer hochwahrscheinlich erwarteten Transaktion stehen.
Net Investment Hedge (IFRS 9. ff): Absicherung gegen das Währungsrisiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (zB Kreditaufnahme in der Fremdwährung, in der die Investition gehalten wird).
Die zentralen Grundvoraussetzungen für die Anwendung des Hedge Accounting sind, dass eine Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung erfolgt, dass es sich um zulässige Grundgeschäfte und zulässige Sicherungsinstrumente handelt und dass die Anforderungen an die Effektivität erfüllt werden. Zudem ist es notwendig, dass die bilanziellen Sicherungsbeziehungen grundsätzlich der Risikomanagementstrategie des Unternehmens entsprechen (IFRS 9.6.4.1).
Ein zulässiges Grundgeschäft liegt gemäß IFRS 9.6.3.1 vor, bei:
einem bilanzierten Vermögenswert oder einer Schuld (zB FVTOCI Wertpapiere oder zu historischen Anschaffungskosten bewertete Kredite),
einer hochwahrscheinlich zukünftig eintretenden Transaktion,
einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung, oder
bei Komponenten/Teilen von derartigen Grundgeschäften (sog Layer-Approach).
Jedes Finanzinstrument, das erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, kann als Sicherungsinstrument designiert werden. Von zentraler Bedeutung sind hierbei Derivate, die mit Ausnahme von einigen geschriebenen Optionen (IFRS 9.B6.2.4) zu Sicherungszwecken eingesetzt werden können. Zudem können auch nicht derivative Vermögenswerte bzw Schulden, wenn sie zum beizulegenden Zeitwert bilanS. 393ziert werden, als Sicherungsinstrument herangezogen werden. So kann bspw auch eine Fremdwährungsforderung bzw ‑verbindlichkeit zur Sicherung eines Fremdwährungsrisikos designiert werden. Als Sicherungsinstrumente können nur Verträge mit unternehmensexternen Parteien dienen (IFRS 9.6.2.3).
Im Rahmen der Dokumentation müssen die drei Elemente - Grundgeschäft, Sicherungsinstrument und abzusicherndes Risiko - festgelegt werden. Weiters ist darzulegen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Effektivitätsanforderungen beurteilen wird, wie sich das Absicherungsverhältnis (Hedge ratio) darstellt und welche möglichen Ursachen für Ineffektivitäten bestehen (IFRS 9.6.4.1 lit b). Hedge Accounting darf nur dann angewendet werden, wenn die in IFRS 9.6.4.1 lit c angeführten Effektivitätsanforderungen kumulativ erfüllt werden:
Es existiert ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsgeschäft. Dabei ist zu erwarten, dass sich bei einer Änderung des abgesicherten Risikos ein gegenläufiger Effekt zwischen abgesichertem Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ergibt. Eine rein statistische Korrelation ist noch nicht ausreichend für die Begründung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs (IFRS 9.B6.4.6).
Es gibt keinen dominanten Einfluss des Kreditrisikos auf die Wertänderungen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsgeschäfts.
Die für Rechnungslegungszwecke verwendete Hedge ratio entspricht in der Regel dem für Risikomanagementzwecke festgelegten Absicherungsverhältnis. Die Sicherungsquote stellt das Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument dar. Dabei entspricht das Absicherungsverhältnis der in der Rechnungslegung abzubildenden Sicherungsbeziehung grundsätzlich jenem Sicherungsverhältnis von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, das tatsächlich im Risikomanagement des Unternehmens verwendet wird. Werden bspw im Risikomanagement 80 % der Aluminimvorräte mit Derivaten abgesichert, müssen für Zwecke der Rechnungslegung ebenfalls 80 % als Sicherungsbeziehung designiert werden. Es darf somit nicht in einem Verhältnis designiert werden, das zu einer möglichen Erzeugung einer Ineffektivität führt (IFRS 9.B6.4.9).
Die Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung hat sowohl prospektiv (dh zu Beginn und während der Laufzeit) als auch retrospektiv (dh nach Ablauf jeder Sicherungsperiode) zu erfolgen. Im Gegensatz zu IAS 39 sieht IFRS 9 jedoch keine verpflichtenden Effektivitätsbandbreiten vor. Eine im Nachhinein wesentlich von 100 % abweichende Effektivität ist nunmehr kein Grund für eine zwingende Beendigung der Sicherungsbeziehung. IFRS 9 gibt weiters keine bestimmte Methode zur Effektivitätsmessung vor. In der Praxis ist die einfachste Form die sog Dollar-Offset-Methode, in der ein hypothetisches Derivat als Näherungswert für das eingetretene Risiko herangezogen wird. Durch den Vergleich der WertS. 394änderungen des hypothetischen Derivats mit der Wertentwicklung des tatsächlichen Derivats (= Sicherungsinstrument) wird die Effektivität ermittelt.
Werden die Effektivitätsanforderungen an die Sicherungsquote in einer späteren Periode nicht mehr erfüllt, bleibt aber die Zielsetzung des Risikomanagements für die designierte Sicherungsbeziehung gleich und liegt kein Grund für eine zulässige Auflösung der Sicherungsbeziehung (IFRS 9.6.5.6) vor, muss das Unternehmen eine Rekalibrierung zur Anpassung des Absicherungsverhältnisses durchführen (sog Rebalancing, s IFRS 9.6.5.5). Entgegen der früheren Regelung des IAS 39 sind Effektivitätstests nicht mehr Voraussetzung für die Anwendung des Hedge Accounting. Beim Rebalancing kommt es zu Anpassungen des Absicherungsverhältnisses, indem das Verhältnis des Volumens von Grund- und Sicherungsgeschäft während der Laufzeit angepasst wird. Ziel ist es, durch die Rekalibrierung Ungleichgewichte zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, die potenziell Ineffektivitäten hervorrufen können, zu vermeiden. Als Maßnahmen der Adjustierung kommen die Erhöhung des Volumens des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments bzw die Verringerung der Volumina der beiden Komponenten in Betracht. In jedem Fall kommt es zu einer Mengenanpassung, die in einer aufrechten Sicherungsbeziehung designiert ist.
16.7.2. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
16.7.2.1. Bilanzierung eines Fair Value Hedge
Bei einem Fair Value Hedge wird das Risiko aus Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts abgesichert. Grundgeschäfte können ein bereits aktivierter Vermögenswert, eine bereits passivierte Schuld oder eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung sein. Gemäß IFRS 9.6.5.8 ist ein Gewinn oder Verlust aus der Bewertung des Sicherungsinstruments grds erfolgswirksam zu erfassen. Sofern das Grundgeschäft nicht ohnehin zum Fair Value bewertet wird, muss auch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts (soweit sie aus dem gesicherten Risiko resultiert) ergebniswirksam erfasst werden. Der Sicherungsgewinn bzw ‑verlust führt somit zu einer gegenläufigen Anpassung des Buchwerts des gesicherten Grundgeschäfts (sog Basis Adjustment). Diese Buchwertanpassungen stellen jenen Bewertungseffekt dar, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist.
Handelt es sich bei dem Grundgeschäft um zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Schuldinstrumente, wird der Buchwert um die Zeitwertänderung angepasst. Diese Buchwertanpassung wird dann in Folgeperioden (spätestens ab Einstellung der Sicherungsbeziehung; IFRS 9.) durch eine entsprechende Adaptierung des Effektivzinssatzes erfolgswirksam amortisiert. Im Fall eines S. 395 Firm Commitment (zB schwebender Kaufvertrag) wird die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts in der Bilanz (als Vermögenswert oder Schuld) angesetzt und in weiterer Folge bei Erfüllung der festen Verpflichtung mit dem Buchwert bzw den Anschaffungskosten verrechnet (IFRS 9.6.5.9). Werden Zeitwertänderungen von Eigenkapitalinstrumenten abgesichert, für welche die FVTOCI-Option gemäß IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde, sind Ergebnisse aus der Zeitwertbewertung des Sicherungsinstruments (analog zum Grundgeschäft) im sonstigen Ergebnis (OCI) abzubilden.
Die GuV-Auswirkungen aus dem Sicherungsgeschäft sollen in einem gesonderten Posten erfasst werden, wobei die kompensatorischen Effekte aus der Bewertung des Grundgeschäfts ebenfalls in diesen Posten eingehen. Im Fall einer 100 % effektiven Absicherung saldieren sich die Effekte gegenseitig aus. Für alle anderen Fälle reflektiert der Saldo des Postens den ineffektiven Teil der Sicherungsbeziehung.
Die Beendigung einer Sicherungsbeziehung ist nur durch Terminierung/Glattstellung des Derivats oder bei fehlender Erfüllung der Kriterien einer Sicherungsbeziehung zulässig (IFRS 9.6.5.6); eine freiwillige Beendigung der Hedge Beziehung, wie in IAS 39 vorgesehen, ist nach IFRS 9 nicht mehr erlaubt. Wird die Sicherungsbeziehung mangels Erfüllen der Voraussetzungen beendet, wird das Derivat wieder dem Handelsbestand zugeordnet. Für den Fall einer festen Verpflichtung, die bei Erfüllung zum Erwerb eines Vermögenswerts oder zur Übernahme einer Schuld führt, ist der anfängliche Buchwert um die kumulierte Änderung des Fair Value des gesicherten Grundgeschäfts anzupassen.
16.7.2.2. Bilanzierung eines Cashflow Hedge
Ziel eines Cashflow Hedge ist es, das Risiko zukünftiger volatiler Cashflows zu kompensieren. Dies kann bei einer hochwahrscheinlich erwarteten Transaktion (zB Fremdwährungsumsätze), bei einem bereits erfassten Bilanzposten (zB Anleihe mit variabler Verzinsung) oder wahlweise auch im Fall der Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer festen Verpflichtung (gem IFRS 9.6.5.4) zutreffen. Bei einem Cashflow Hedge wird die Zeitwertänderung des Sicherungsinstruments, soweit die Sicherungsbeziehung vollständig effektiv ist, im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst. Besteht hingegen keine 100 % Effektivität, wird der ineffektive Teil des Fair Values des Sicherungsinstruments nicht im OCI, sondern ergebniswirksam in der GuV verbucht. Die Bilanzierung von Cashflow Hedges verlangt daher die Ermittlung des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung, da nur dieser im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen ist. Die im Rahmen des Eigenkapitals abzubildende OCI-Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen (Cashflow Hedge Rücklage) unterliegt dabei dem sog Lower-of-Test. Sie darf gemäß IFRS 9. nur den niedrigeren Wert aus
S. 396dem kumulierten Gewinn/Verlust des Sicherungsinstruments seit Designation der Sicherungsbeziehung und
der kumulierten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Grundgeschäfts
betragen. Der ineffektive Teil der Veränderungen des Werts des Sicherungsinstruments ist in der GuV ergebniswirksam zu erfassen. Steigt bspw der Fair Value der gesicherten Cashflows mehr als der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments sinkt, ist lediglich letztere Wertänderung in der Cashflow Hedge OCI-Rücklage zu erfassen. Der nicht durch die Sicherungsbeziehung kompensierte Teil der Zeitwertänderung ist hingegen ergebniswirksam.
Die fortlaufende bilanzielle Erfassung der Cashflow Hedge Rücklage orientiert sich an der Art des Grundgeschäfts. Gemäß IFRS 9. sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Wenn eine erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts (bzw einer nicht finanziellen Schuld) führt, ist der kumulierte Betrag der OCI-Rücklage mit den erstmaligen Anschaffungskosten oder mit dem sonstigen Buchwert dieses Vermögenswerts (bzw dieser Schuld) zu verrechnen. Dies stellt keinen Umgliederungsbetrag dar und wirkt sich somit nicht auf das sonstige Ergebnis (OCI) aus.
Gleiches gilt, wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion in Zusammenhang mit einem nicht finanziellen Vermögenswert bzw einer nicht finanziellen Schuld in einer späteren Periode zu einer festen Verpflichtung (Firm Commitment) wird, welche sodann als Fair Value Hedge zu bilanzieren ist.
In allen anderen Fällen wird der kumulierte Betrag der Cashflow Hedge Rücklage in jener Periode bzw über jene Perioden, in denen sich die abgesicherten Zahlungsströme auf die GuV auswirken, als Umgliederungsbetrag (Reclassification Adjustment) in die GuV umgebucht.
Im Falle einer zulässigen Beendigung der Sicherungsbeziehung (IFRS 9.6.5.6) muss der kumulierte Betrag im sonstigen Ergebnis verbleiben, wenn mit dem Eintritt der abgesicherten Zahlungsströme in der Zukunft weiterhin gerechnet wird. Wenn der Eintritt hingegen nicht mehr wahrscheinlich ist, wird der kumulierte Betrag sofort in die GuV umgebucht.
16.8. Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Schulden
Die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten wird in IFRS 9.3.2 und jene von finanziellen Verbindlichkeiten in IFRS 9.3.3 normiert. Für den Fall finanzieller Vermögenswerte ist weiters auf das in IFRS 9.B3.2.1 dargestellte Ablaufschema als Auslegungshilfe abzustellen:
S. 397

Von zentraler Bedeutung in der Frage der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte ist der sogenannte „Risk and Rewards Approach“. Gemäß IFRS 9.3.2.3 darf ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn entweder das vertragliche Recht auf Zahlungsströme aus dem Vermögenswert ausläuft oder es den finanziellen Vermögenswert an einen Dritten überträgt. Im Falle der Übertragung ist gemäß IFRS 9.3.2.6 zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang die mit dem Eigentum des Vermögenswerts verbundenen Chancen und Risiken beim bilanzierenden Unternehmen verbleiben. Als Beurteilungsmaßstab ist auf die Risikoposition des übertragenden Unternehmens vor und nach Übertragung abzustellen und wie sich diese verändert hat. Nur dann, wenn im Wesentlichen alle durch das Eigentum begründeten Chancen und Risiken übertragen werden, kann eine Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts erfolgen. Als relevante Risiken können bspw das Ausfalls-, Spätzahler-, Wechselkurs- oder Zinsänderungsrisiko gesehen werden. Der Standard gibt nicht vor, wie das „im Wesentlichen alle“-Kriterium in IFRS 9.3.2.6 auszulegen ist. In der Literatur wird hier ein Übergang von mehr als 90 % der Risiken als notwendig erachtet. Liegen eine Rückkaufoption des Veräußerers oder eine Verkaufsoption des ErS. 398werbers vor, hängt die Frage der Übertragung der Chancen und Risiken zudem auch vom Marktwert der Option zum Stichtag ab (s IFRS 9.B3.2.16 lit f-g).
Für den Fall, dass die Risk-and-Rewards-Analyse kein eindeutiges Ergebnis liefert, ist gemäß IFRS 9.3.2.6 lit c auf die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert abzustellen (Kontrollprinzip, Control Approach). Ein Übergang der Kontrolle und eine damit verbundene Ausbuchung ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger des finanziellen Vermögenswerts die tatsächliche Fähigkeit besitzt, den Vermögenswert frei und einseitig an einen Dritten verkaufen zu können und zu dürfen (IFRS 9.3.2.9). Dies ist zB dann gegeben, wenn der Vermögenswert am freien Markt gehandelt wird und damit der Empfänger die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts besitzt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erwerber den übertragenen Vermögenswert jederzeit am Markt wiedererwerben und ihn bei Bedarf an das übertragende Unternehmen retournieren könnte (IFRS 9.B3.2.7). Ist die freie Veräußerbarkeit auf Seite des Empfängers nicht gegeben, ist eine vollständige Ausbuchung für den Überträger nicht möglich. Vielmehr hat dieser im Ausmaß des anhaltenden Engagements (Continuing Involvement) den Vermögenswert weiterhin zu erfassen (IFRS 9.). Dieses anhaltende Engagement kann bspw in einem beim Überträger verbleibenden Ausfallrisiko bestehen. Entsprechend wäre diesfalls eine Schuld, die die aus der Zurückbehaltung resultierenden Risiken reflektiert, zu erfassen (IFRS 9.).
Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit ist nach IFRS 9.3.3.1 nur dann möglich, wenn diese getilgt ist, das heißt die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt oder erlassen wurden bzw ausgelaufen sind. Als zweiter Anwendungsfall wird in IFRS 9.3.3.2 der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und Kreditgeber (zB durch Umschuldungen) angeführt. Vertragsbedingungen gelten als grundverschieden, wenn die mit dem urspünglichen Effektivzinssatz abgezinsten Cashflows der neuen Vertragsbedingungen (unter Berücksichtigung von allfälligen Gebühren) um mindestens 10 % vom entsprechenden Barwert der restlichen Zahlungsströme der ursprünglichen Verbindlichkeit abweichen (IFRS 9.B3.3.6). In diesem Fall führt die Umschuldung zu einer Tilgung der „alten“ Schuld und damit zu ihrer Ausbuchung sowie zur Erfassung einer neuen Schuld zu ihrem beizulegenden Zeitwert auf Basis der neuen Konditionen. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen.
Als zentrale Praxisfälle in der Frage der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte bzw Schulden sind Factoring- sowie Reverse-Factoring-Vereinbarungen und Modifikationen von Kreditkontrakten zu nennen.
Factoringvereinbarungen werden idR vom Lieferanten von Gütern oder Dienstleistungen initiiert. Dabei handelt es sich um eine Methode der Absatzfinanzierung, in welcher der Lieferant seine Kundenforderungen (entweder Einzelforderungen oder rollierende Veräußerung von Forderungsportfolien) vor deren Fälligkeit an einen Factor (idR eine Bank) überträgt. Der Factor leistet hierfür eine sofortige Zahlung von ca 80-90 % des Forderungsbetrags, wobei die Höhe der Vorauszahlung va durch die vom Factor erbrachten Dienstleistungen (zB Mahnwesen) und übernommenen Risiken (zB Ausfallsrisiken) bestimmt wird. Die zentrale Frage, die sich hieraus für den IFRS-Abschluss des Lieferanten stellt, ist, ob die Forderungen aus LuL aufgrund der Übertragung an den Factor ausgebucht werden könnnen oder nicht. Diese Beurteilung gestaltet sich in der Praxis häufig als schwierig und hängt va davon ab, ob und ggf in welchem Ausmaß das Delkredererisiko durch den Factor übernommen wird. Das in IFRS 9.B3.2.1 dargestellte Ablaufschema kann hier als Auslegungshilfe in der Praxis herangezogen werden (s weiterführend Fallbeispiel 16.9.10.).
Reverse-Factoring-Vereinbarungen werden demgegenüber häufig von Kunden oder einem beteiligten Zahlungsdienstleister (Factor) initiiert. Der Factor kauft die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Lieferanten und bezahlt die Rechnung für die bezogenen Waren oder Dienstleistungen sofort (idR unter Nutzung eines Skontos). Zugleich erwirbt der Factor einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden für den vorfinanzierten Rechnungsbetrag. Die bilanzielle Frage, die sich hieraus für den IFRS-Abschluss des Kunden stellt, ist, ob die Verbindlichkeit aus LuL weiter besteht oder zugunsten einer Finanzverbindlichkeit gegenüber dem Factor ausgebucht werden muss. In diesem Zusammenhang wurde vom IFRIC im Dezember 2020 eine Agendaentscheidung veröffentlicht. Der Ausweis ist im Wesentlichen von der Funktion und dem Umfang der Verbindlichkeiten abhängig. Verbindlichkeiten aus LuL liegen nur dann vor, wenn sie Schulden für die Zahlung von erhaltenen oder gelieferten Gütern bzw Dienstleistungen darstellen, die vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurden, und zugleich Teil des Working Capital im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens sind.
16.9. Beispiele
16.9.1. Zeitwertbilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten
Zeigen Sie die notwendigen Buchungen im Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögenswert in den Jahren X1-X5, wenn dieser den folgenden Bewertungskategorien zugeordnet wird:
Variante A: ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL).
Variante B: ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI).
Bilanzstichtag ist der 31.12. Steuerliche Aspekte bleiben unberücksichtigt!
Am 1.1.X1 erwirbt die Waterbrie AG an der Börse Aktien eines anderen Unternehmens zum aktuellen Marktpreis von EUR 65.000,00 (Banküberweisung). Die S. 400Aktien werden noch am selben Tag dem Wertpapierdepot gutgeschrieben. Die Transaktionskosten, die beim Kauf anfallen, betragen EUR 500,00 (Banküberweisung). Am 1.8.X1 entsteht das Recht auf Dividendenzahlungen in Höhe von EUR 1.400,00. Der Betrag wird eine Woche später überwiesen. Am 31.12.X1 beträgt der beizulegende Zeitwert der Aktien EUR 70.000,00.
Aufgrund üblicher Kursschwankungen liegt der beizulegende Zeitwert am 31.12.X2 bei EUR 63.000,00. Gegen Ende des Jahres X3 gerät der Emittent aufgrund technologischer Innovationen von Konkurrenzunternehmen und der damit verbundenen Abwanderung der drei wichtigsten Geschäftskunden in finanzielle Schwierigkeiten und der beizulegende Zeitwert zum 31.12.X3 sinkt daher auf EUR 55.000,00.
Nach signifikanten technischen Verbesserungen der bestehenden Produkte in X4 steigt der beizulegende Zeitwert am 31.12.X4 wieder auf EUR 65.000,00. Die Aktien werden am 24.1.X5 für EUR 67.000,00 verkauft.
Lösung - Variante A
Geschäftsjahr X1: Die erworbenen Aktien sind zum 1.1.X1 mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wobei gem IFRS 9.B5.1.1 davon auszugehen ist, dass der Transaktionspreis normalerweise dem beizulegenden Zeitwert im Zugangszeitpunkt entspricht. Da die Aktien der FVTPL-Kategorie zugeordnet werden, sind Transaktionskosten unmittelbar aufwandswirksam zu verbuchen (IFRS 9.5.1.1). Der erforderliche Buchungssatz lautet:
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Aktien (FVTPL) | 65.000,00 | ||
Finanzaufwand (Transaktionsgebühren) | 500,00 | ||
an | Bank | 65.500,00 |
Da der Rechtsanspruch bereits besteht und der Zahlungszeitpunkt nicht beachtlich ist, sind die Dividendenerträge aus den Aktien am 1.8.X1 erfolgswirksam zu erfassen:
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Sonstige Forderungen | 1.400,00 | ||
an | Dividendenerträge | 1.400,00 |
Die Buchung für den Zahlungseingang am 8.8.X1 lautet:
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Bank | 1.400,00 | ||
an | Sonstige Forderungen | 1.400,00 |
S. 401Zum 31.12.X1 steigt der beizulegende Zeitwert auf EUR 70.000,00. Es ist daher ein Ertrag aus der Aufwertung von EUR 5.000,00 ergebniswirksam in der GuV zu erfassen:
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Aktien (FVTPL) | 5.000,00 | ||
an | Finanzertrag aus der Aufwertung | 5.000,00 |
Geschäftsjahr X2: Durch die Reduktion des Fair Value zum 31.12.X2 auf EUR 63.000,00 ergibt sich ein Abwertungsbedarf von EUR 7.000,00. Da es sich um Aktien handelt, ist die Frage nach dem Vorliegen einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos mangels Anwendbarkeit der Regelungen zur Erfassung von Wertminderungen nicht relevant. Die Verbuchung der Zeitwertreduktion erfolgt ebenfalls ergebniswirksam:
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Finanzaufwand aus der Abwertung | 7.000,00 | ||
an | Aktien (FVTPL) | 7.000,00 |
Geschäftsjahr X3: Zum 31.12.X3 ergibt sich ein weiterer Abwertungsbedarf von EUR 8.000,00:
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Finanzaufwand aus der Abwertung | 8.000,00 | ||
an | Aktien (FVTPL) | 8.000,00 |
Geschäftsjahr X4: Auch die Kurserholung auf EUR 65.000,00 ist ergebniswirksam zu berücksichtigen:
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Aktien (FVTPL) | 10.000,00 | ||
an | Finanzertrag aus der Aufwertung | 10.000,00 |
Geschäftsjahr X5: Zum 24.1.X5 werden die Aktien schließlich um EUR 67.000,00 veräußert. Der letztmalige Gewinn aus der Veräußerung ist ebenfalls ergebniswirksam zu berücksichtigen:
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Bank | 67.000,00 | ||
an | Finanzertrag aus der Veräußerung | 2.000,00 | |
an | Aktien (FVTPL) | 65.000,00 |
Lösung - Variante B
Geschäftsjahr X1: Die erworbenen Aktien sind zum 1.1.X1 mit dem beizulegenden Zeitwert (= Transaktionspreis) anzusetzen. Da die FVTOCI-Option gem IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde, sind Transaktionskosten als Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren (IFRS 9.5.1.1). Der erforderliche Buchungssatz lautet:
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S. 402 | Aktien (FVTOCI) | 65.500,00 | |
an | Bank | 65.500,00 |
Dividendenerträge aus Aktien der FVTOCI-Kategorie sind ergebniswirksam zu verbuchen (IFRS 9.5.7.6), soweit es sich hierbei nicht um eine (verdeckte) Einlagenrückgewähr handelt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht gegeben, insofern ist folgende Buchung nötig:
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Sonstige Forderungen | 1.400,00 | ||
an | Dividendenerträge | 1.400,00 |
Die Buchung für den Zahlungseingang am 8.8.X1 lautet:
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Bank | 1.400,00 | ||
an | Sonstige Forderungen | 1.400,00 |
Zum 31.12.X1 steigt der beizulegende Zeitwert auf EUR 70.000,00. Es ist daher eine Aufwertung von EUR 4.500,00 ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen:
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Aktien (FVTOCI) | 4.500,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 4.500,00 |
Geschäftsjahr X2: Durch die Reduktion des Fair Value zum 31.12.X2 auf EUR 63.000,00 ergibt sich ein Abwertungsbedarf von EUR 7.000,00. Die Verbuchung erfolgt ebenfalls ergebnisneutral im OCI:
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FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 7.000,00 | ||
an | Aktien (FVTOCI) | 7.000,00 |
Geschäftsjahr X3: Zum 31.12.X3 ergibt sich ein weiterer Abwertungsbedarf von EUR 8.000,00:
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FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 8.000,00 | ||
an | Aktien (FVTOCI) | 8.000,00 |
Geschäftsjahr X4: Auch die Kurserholung auf EUR 65.000,00 ist ergebnisneutral im OCI zu berücksichtigen:
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Aktien (FVTOCI) | 10.000,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 10.000,00 |
S. 403Geschäftsjahr X5: Zum 24.1.X5 werden die Aktien schließlich um EUR 67.000,00 veräußert. Der letztmalige Gewinn aus der Veräußerung ist ebenfalls ergebnisneutral im OCI zu verbuchen:
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Bank | 67.000,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 2.000,00 | |
an | Aktien (FVTOCI) | 65.000,00 |
Eine Reklassifizierung der OCI-Rücklage in die GuV bei Abgang der Anteile ist nach IFRS 9.B5.7.1 nicht zulässig. UE sollte jedoch spätestens bei Abgang der Anteile eine ergebnisneutrale Verrechnung der bislang gebildeten OCI-Rücklage mit den kumulierten Ergebnissen erfolgen. Insgesamt wurde über die Haltedauer ein kumulierter Gewinn von EUR 1.500,00 (67.000,00 - 65.500,00) im sonstigen Ergebnis erfasst, der mit folgender Buchung umzugliedern ist:
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FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 1.500,00 | ||
an | Kumulierte Ergebnisse | 1.500,00 |
16.9.2. Zeitwertbilanzierung von Schuldinstrumenten
Nehmen Sie sämtliche Buchungen aus Sicht der Zauber AG vor, welche in Zusammenhang mit Erwerb, Folgebewertung sowie Abgang der Anleihe in den Jahren X1 bis X3 anfallen. Gehen Sie hierbei davon aus, dass die Zauber AG diese Anleihe der Kategorie „Fair Value Through OCI“ zugeordnet hat. Der Ansatz von Wertpapieren der FVTOCI-Kategorie erfolgt bei der Zauber AG zum Erfüllungstag. Bilanzstichtag ist der 31. Dezember! Die Erleichterung des IFRS 9. soll nach Möglichkeit in Anspruch genommen werden. Steuerliche Aspekte bleiben außer Acht!
Variante
Nehmen Sie abermals sämtliche Buchungen aus Sicht der Zauber AG vor, welche in Zusammenhang mit Erwerb, Folgebewertung sowie Abgang der Anleihe in den Jahren X1 bis X3 anfallen. Gehen Sie hierbei davon aus, dass die Zauber AG diese Anleihe der Kategorie „Fair Value Through Profit or Loss“ zugeordnet hat. Der Ansatz von Wertpapieren der FVTPL-Kategorie erfolgt bei der Zauber AG zum Handelstag. Bilanzstichtag ist der 31. Dezember! Steuerliche Aspekte bleiben außer Acht!
Am 28.12.X1 verpflichtet sich die Zauber AG zum Erwerb einer Unternehmensanleihe der Sandelholz AG. Als Erwerbskurs für diese festverzinsliche, börsennotierte Anleihe wurden 103,5 % vom Nominale (Nominalwert EUR 2.000.000,00) vereinbart, wobei keinerlei Transaktionskosten anfallen. Die Ausfallswahrscheinlichkeit wird mit 0,1 % angenommen, der 12-Monats ECL beträgt EUR 2.181,20.
S. 404Die tatsächliche Gutschrift der Anleihe auf dem Wertpapierdepot der Zauber AG erfolgt zum 1.1.X2. Zu diesem Zeitpunkt wird der Erwerbspreis auch sofort via Banküberweisung beglichen. Der beizulegende Zeitwert der Anleihe lautet sowohl am Bilanzstichtag 31.12.X1 als auch am 1.1.X2 auf 101,5 % vom Nominale. Das Ausfallsrisiko bleibt unverändert.
Die Anleihe weist eine Nominalverzinsung von 3 % sowie eine Laufzeit von vier Jahren auf. Der Effektivzinssatz beträgt 2,07906 %. Die Zinszahlungen erfolgen nachschüssig am 31.12.
Am 31.12.X2 beträgt der beizulegende Zeitwert der Anleihe aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus 106 % vom Nominalwert. Gleichzeitig ergeben sich jedoch einige negative Entwicklungen im Marktumfeld der Sandelholz AG, weswegen das Ausfallsrisiko auf 0,4 % ansteigt (12-Monats ECL = EUR 6.535,20; Lifetime ECL = EUR 10.404,50). Aufgrund des günstigen Kursniveaus beschließt die Zauber AG die Unternehmensanleihe am 1.1.X3 zum Kurs von 106,2 % zu veräußern.
Lösung
Geschäftsjahr X1: Der Handelstag ist jener Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des finanziellen Vermögenswerts eingegangen ist (IFRS 9.B3.1.5). Im vorliegenden Fallbeispiel ist dies der 28.12.X1. Da die Zauber AG jedoch für Käufe der FVTOCI-Kategorie zu einer Erfassung des Erstansatzes zum Erfüllungstag optiert hat, ist der finanzielle Vermögenswert zum Handelstag noch nicht zu aktivieren. Dennoch muss am Handelstag bereits die erstmalige Wertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert erfasst werden, da die Wertminderungsregeln gem IFRS 9.5.7.4 zwingend ab dem Handelstag zur Anwendung gelangen. Im erstmaligen Zugangszeitpunkt ist für das Schuldinstrument der 12-Monats ECL zu bevorsorgen. Die Gegenbuchung zur ergebniswirksamen Wertminderung hat für finanzielle Vermögenswerte der FVTOCI-Kategorie im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfolgen (IFRS 9.5.5.2). Zum 28.12.X1 ist daher zu buchen:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 2.181,20 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 2.181,20 |
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes zwischen Handels- und Erfüllungstag müssen gem IFRS 9.B3.1.6 analog zur Folgebewertung der entsprechenden Bewertungskategorie erfasst werden. Im vorliegenden Fall muss daher die zum 31.12.X1 eingetretene Änderung des beizulegenden Zeitwertes ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) verbucht werden. Aus dem Vergleich des Transaktionspreises (2.000.000 × 103,5 %) mit dem beizulegenden Zeitwert (2.000.000 × 101,5 %) ergibt sich ein Abwertungsbedarf von EUR 40.000,00. Die Abgrenzung dieser ZeitS. 405wertänderung hat durch die vorübergehende Passivierung einer finanziellen Schuld zu erfolgen. Die Buchung zum 31.12.X1 lautet:
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FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 40.000,00 | ||
an | Finanzielle Schuld | 40.000,00 |
Zudem müsste zum 31.12.X1 auch eine Anpassung der Wertberichtigung an die Stichtagsverhältnisse erfolgen. Da es jedoch zu keiner Änderung des Ausfallsrisikos oder der erwarteten Ausfälle kommt, ist keine Buchung nötig.
Geschäftsjahr X2: Der Erfüllungstag ist gem IFRS 9.B3.1.6 der 1.1.X2, da zu diesem Datum der finanzielle Vermögenswert tatsächlich in die Verfügungsmacht der Zauber AG gelangt. Zu diesem Zeitpunkt sind daher der finanzielle Vermögenswert zum aktuellen Fair Value zu aktivieren und die passivierte finanzielle Schuld auszubuchen:
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Anleihe (FVTOCI) | 2.030.000,00 | ||
Finanzielle Schuld | 40.000,00 | ||
an | Bank | 2.070.000,00 |
Da es unterjährig in X2 zu keinen weiteren Transaktionen kommt, ist als nächstes die Folgebewertung zum Abschlussstichtag durchzuführen. In einem ersten Schritt müssen hierzu die Zinserträge und der Amortisationsbetrag aus der Anwendung der Effektivzinsmethode errechnet und verbucht werden. Die Erfassung der Zinserträge hat dabei ergebniswirksam zu erfolgen. Für X2 ergeben sich hieraus folgende Werte:
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Periode | BBW 1.1 | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12 |
X2 | 2.070.000,00 | 43.036,54 | 60.000,00 | 0,00 | - 16.963,46 | 2.053.036,54 |
Der Bruttobuchwert zum 1.1.X2 entspricht den Anschaffungskosten zum Handelstag, welche stets den Ausgangspunkt für die Anwendung der Effektivzinsmethode darstellen. Spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind im Zuge der Berechnung von Zinsertrag und Amortisationsbetrag unmaßgeblich, weswegen die Berechnung nicht mit dem tatsächlichen Buchwert (= Fair Value) zum 1.1.X2 startet. Der Zinsertrag ergibt sich aus der Multiplikation des Bruttobuchwerts zu Periodenbeginn mit dem Effektivzinssatz von 2,07906 %. Dieser Betrag ist mit der tatsächlichen Zinszahlung der Periode zu vergleichen, welche sich aus dem Nominalbetrag (EUR 2.000.000,00) multipliziert mit dem Nominalzins (3 %) errechnet. Aus der Differenz ergibt sich ein Amortisationsbetrag von S. 406EUR 16.963,46. Da der Effektivzins unter dem Nominalzins liegt, verringert die Amortisation den Buchwert des Schuldinstruments. Der Bruttobuchwert zum Periodenende beträgt damit EUR 2.053.036,54 und bildet zugleich den Ausgangspunkt für die weitere Anwendung der Effektivzinsmethode in der Folgeperiode. Zur Erfassung von Zinsertrag und Amortisation ist folgende Buchung nötig:
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Bank | 60.000,00 | ||
an | Zinsertrag | 43.036,54 | |
an | Anleihe (FVTOCI) | 16.963,46 |
In einem zweiten Schritt ist dann der aktuelle Buchwert zum Abschlussstichtag zu ermitteln und mit dem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen. Der aktuelle Buchwert zum 31.12.X2 ergibt sich aus dem Buchwert zu Periodenbeginn (= Fair Value zum 1.1.X2) abzüglich der Amortisation und beträgt EUR 2.013.036,54 (2.030.000,00 - 16.963,46). Der beizulegende Zeitwert zum 31.12.X2 beläuft sich auf EUR 2.120.000,00 (2.000.000 × 106 %). Aus dem Vergleich beider Werte resultiert ein Aufwertungsbedarf iHv EUR 106.963,46. Dieser ist ergebnisneutral im OCI zu verbuchen:
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Anleihe (FVTOCI) | 106.963,46 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 106.963,46 |
Schließlich ist zum 31.12.X2 noch die Veränderung der Kreditrisikovorsorge zu verbuchen. Bei einem Vergleich des Ausfallsrisikos zum 31.12.X2 (0,4 %) mit jenem im initialen Zugangszeitpunkt (0,1 %) wäre wohl von einem signifikanten Kreditrisikoanstieg auszugehen. Da das Ausfallsrisiko jedoch insgesamt sehr gering ist, kann von der Vereinfachung in IFRS 9. Gebrauch gemacht und auf eine Hochstufung des finanziellen Vermögenswerts in die zweite Wertminderungsstufe verzichtet werden. Zum 31.12.X2 ist die Wertberichtigung daher weiterhin mit dem 12-Monats ECL zu bemessen, welcher laut Angabe EUR 6.535,20 beträgt. Da bereits in der Vorperiode eine Risikovorsorge von EUR 2.181,20 gebildet wurde, sind der bestehenden Risikovorsorge noch EUR 4.354,00 ergebniswirksam zuzuweisen.
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 4.354,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 4.354,00 |
Geschäftsjahr X3: Zum 1.1.X3 wird die Anleihe schließlich zum Kurs von 106,2 % veräußert. Hieraus ergeben sich ein Zahlungsmittelzufluss von EUR 2.124.000,00 und ein Veräußerungsgewinn von EUR 4.000,00. Der Veräußerungsgewinn kann nun direkt ergebniswirksam gebucht werden, da die in der FVTOCI-Rücklage S. 407kumulierten Kursänderungen bei Veräußerung des Schuldinstruments ohnedies in die GuV umzubuchen sind. Die Buchung lautet:
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Bank | 2.124.000,00 | ||
an | Anleihe (FVTOCI) | 2.120.000,00 | |
an | Finanzertrag aus der Veräußerung | 4.000,00 |
Da die Anleihe veräußert wurde, muss die bislang gebildete Kreditrisikovorsorge aufgelöst werden:
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FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 6.535,20 | ||
an | Finanzertrag aus Auflösung von Wertberichtigungen | 6.535,20 |
Schließlich ist die nach Auflösung der Wertberichtigung noch bestehende OCI-Rücklage gem IFRS 9. zwingend in die GuV umzubuchen. Zur Ermittlung des Umbuchungsbetrags sind sämtliche im OCI erfassten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (EUR - 40.000 + 106.963,46 = 66.963,46) zu kumulieren. Da es sich um einen angesammelten Gewinn im OCI handelt, lautet die Umbuchung wie folgt:
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FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 66.963,46 | ||
an | Finanzertrag | 66.963,46 |
Lösung - Variante
Geschäftsjahr X1: In der oben angeführten Variante der Aufgabenstellung soll die Anleihe der FVTPL-Kategorie zugeordnet werden, wobei der Erstansatz von Finanzinstrumenten dieser Bewertungskategorie zum Handelstag geschieht. Zum 28.12.X1 ist die Anleihe daher bereits wie folgt zu aktivieren:
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Anleihe (FVTPL) | 2.070.000,00 | ||
an | Finanzielle Verbindlichkeit | 2.070.000,00 |
Eine Wertminderung ist in dieser Fallvariante nicht zu erfassen, da die Wertminderungsregeln des IFRS 9 auf finanzielle Vermögenswerte der FVTPL-Kategorie keine Anwendung finden. Zum 31.12.X1 ist daher nur noch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts ergebniswirksam zu verbuchen:
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Finanzaufwand aus der Abwertung | 40.000,00 | ||
an | Anleihe (FVTPL) | 40.000,00 |
S. 408Geschäftsjahr X2: Zum Erfüllungstag (1.1.X2) erfolgt die Begleichung des Kaufpreises, wodurch die in X1 passivierte Verbindlichkeit getilgt wird:
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Finanzielle Verbindlichkeit | 2.070.000,00 | ||
an | Bank | 2.070.000,00 |
Die Effektivzinsmethode ist für finanzielle Vermögenswerte der FVTPL-Kategorie nicht anzuwenden. Die Zinserträge aus dem Finanzinstrument sind daher in Höhe der zum 31.12.X1 vereinnahmten Nominalzinsen zu realisieren:
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Bank | 60.000,00 | ||
an | Zinserträge | 60.000,00 |
Zum 31.12.X2 muss das Schuldinstrument schließlich noch zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Aus der Gegenüberstellung vom Buchwert zu Beginn der Periode (EUR 2.030.000,00) und dem beizulegenden Zeitwert (EUR 2.120.000,00) ergibt sich ein Aufwertungsbedarf von EUR 90.000,00. Die Aufwertung ist ergebniswirksam in der GuV zu erfassen:
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Anleihe (FVTPL) | 90.000,00 | ||
an | Finanzertrag aus der Aufwertung | 90.000,00 |
Geschäftsjahr X3: Zum 1.1.X3 wird die Anleihe zum Kurs von 106,2 % veräußert. Die erforderliche Buchung lautet:
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Bank | 2.124.000,00 | ||
an | Anleihe (FVTPL) | 2.120.000,00 | |
an | Finanzertrag aus der Veräußerung | 4.000,00 |
16.9.3. Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
Stellen Sie sämtliche Buchungen aus Sicht der Vernier AG dar, welche in Zusammenhang mit Erstansatz, Folgebewertung sowie Abgang der Anleihe in den Geschäftsjahren X1 bis X3 anfallen. Begründen Sie darüber hinaus Ihre Klassifikationsentscheidung nachvollziehbar und verweisen Sie hierbei auch auf die entsprechenden Standardstellen der IFRS! Latente Steuern bleiben außer Acht!
Der Finanzvorstand der Vernier AG hat sich dazu entschieden, die vorhandenen ungenützten Liquiditätsreserven in Unternehmensanleihen zu investieren. Die Vernier AG ordert daher am 1.1.X1 20 Stk einer Unternehmensanleihe, welche S. 409noch am 1.1.X1 dem Wertpapierdepot der Vernier AG gutgeschrieben werden. Für die Transaktion fielen Transaktionskosten in Höhe von EUR 1.500,00 an. Kaufpreis und Transaktionskosten werden sofort durch Banküberweisung beglichen.
Der Anleiheprospekt enthält folgende Informationen über das Wertpapier:
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Emissionsvolumen | EUR 500.000.000,00 |
Emittent | Alpha AG |
Stückelung | EUR 10.000,00 |
Ausgabe | zu 98 % |
Tilgung | zu 101 % |
Kupon | X1 = 2 % pa; X2 = 3 % pa; X3 = 4 % pa |
Kupontag | 31.12. |
Laufzeit | 1.1.X1-31.12.X3 |
Börseeinführung | Handel im Amtlichen Handel (Wienerbörse) |
Wertpapierkennnummer | (ISIN) AT0000X56NR8 |
Beachten Sie außerdem:
Die erworbene Unternehmensanleihe wird einem Portfolio an finanziellen Vermögenswerten zugeordnet, welche bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen. Im letzten Geschäftsjahr wurden jedoch wesentliche Verkäufe aus diesem Portfolio zur Deckung eines einmaligen Investitionsbedarfs durchgeführt. Für X1 sind ebenso Verkäufe von Anleihen aus dem Portfolio geplant, welche insgesamt jedoch nur ein unwesentliches Volumen aufweisen.
Die Unternehmensanleihe wird zum Ausgabezeitpunkt von einer externen Ratingagentur mit einem Aaa Rating versehen, was der höchsten Bonitätsstufe entspricht. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls wird mit 3 % über die Gesamtlaufzeit angenommen, wobei die Ausfallswahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten zwölf Monate bei nur 1 % liegt. Aufgrund bestehender Sicherheiten kann davon ausgegangen werden, dass auch im Falle eines Totalausfall-Szenarios 50 % der vertraglichen Zahlungsströme bedient werden würden.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten wurde für die Unternehmensanleihe ein Effektivzinssatz in Höhe von 3,74491 % ermittelt.
Die Finanzberichterstattung für das Geschäftsjahr X1 der Alpha AG (= Emittent der Anleihe) zeigt, dass die Umsatzprognosen im zweiten und dritten Quartal X1 erheblich unterschritten wurden. Zwar erscheint eine Befriedigung ausstehender Verpflichtungen noch wahrscheinlich, jedoch ist bei einer weiteren Verschlechterung der Gesamtwirtschaft mit Problemen zu rechnen. Das externe Kreditrisikorating der begebenen Anleihe wird auf Stufe Baa3 (durchschnittlich gute Anlage) S. 410gesenkt. Die Ausfallswahrscheinlichkeit wird nun auf 15 % geschätzt, wobei vereinfachend davon auszugehen ist, dass sich diese linear auf die verbleibende Restlaufzeit verteilt. Aufgrund der bestehenden Sicherheiten wird weiterhin von einem maximalen Ausfall in Höhe von 50 % der vertraglichen Zahlungsströme ausgegangen. Die Zinszahlung in X1 geht in voller Höhe am 31.12.X1 auf dem Bankkonto der Vernier AG ein.
Im Geschäftsjahr X2 muss die Alpha AG einen internationalen Produktrückruf durchführen, woraus sich eine erhebliche finanzielle Belastung ergibt. Das externe Kreditrisikorating der begebenen Anleihe wird daher auf die Stufe Caa1 (= substanzielles Risiko) mit einem negativen Ausblick gesenkt. Den Anleihegläubigern der Alpha AG wurde mitgeteilt, dass die geschuldeten Zinszahlungen zur Entlastung der Liquidität ab X2 nur noch zur Hälfte des eigentlich fälligen Betrags geleistet werden können. Mit einer späteren Nachzahlung der offenen Hälfte ist nicht zu rechnen. Es wird nun von der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallsereignisses in Höhe von 100 % ausgegangen. Die maximale Ausfallshöhe wird weiterhin mit 50 % der vertraglichen Zahlungsströme geschätzt.
Am 1.1.X3 veräußert die Vernier AG aufgrund eines dringenden Liquiditätsbedarfs 5 Stück der Anleihe zum Kurs von 72,21 %. Für die Transaktion fallen vereinfachend keine Kosten an und der Verkaufspreis wird noch am 1.1.X3 dem Bankkonto der Vernier AG gutgeschrieben.
Aufgrund weiterer Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage der Alpha AG wird mit der Vernier AG Ende Dezember X3 vereinbart, auch den Tilgungsbetrag auf EUR 75.750,00 zu reduzieren. Es ist nach angemessener Einschätzung nicht mehr davon auszugehen, dass der restliche Tilgungsbetrag in späteren Perioden noch vereinnahmt werden könnte. Zum Stichtag X3 leistet die Alpha AG die Hälfte der ursprünglich zugesagten Zins- und Tilgungszahlung für die verbleibenden 15 Stück der Anleihe iHv EUR 78.750,00.
Lösung
Die dargestellte Anleihe führt nur zu vertraglichen Cashflows aus Zins- und Tilgungszahlungen. Die vereinbarte Step Up-Regelung des Zinskupons ändert grds nichts am Zinscharakter der vereinbarten Zahlungen, sondern führt lediglich dazu, dass diese zeitlich verstärkt gegen Ende der Laufzeit zur Auszahlung gelangen. Die Anleihe erfüllt somit das SPPI-Kriterium iSd IFRS 9.4.1.1 iVm IFRS 9.B4.1.7 ff. Basierend auf den Angaben ergibt sich, dass das dargestellte Portfoliomanagement dem Geschäftsmodell „Halten“ entspricht. Vergangene und geplante Verkäufe finanzieller Vermögenswerte sind für die Zuordnung eines Portfolios zu diesem Geschäftsmodell gem IFRS 9.B4.1.3 nicht zwingend schädlich. Die wesentlichen Verkäufe der Vorperiode waren einem einmaligen Liquiditätsbedarf zur Deckung einer Investition geschuldet und sind daher für die Beurteilung nicht maßgeblich. Gleiches gilt gem IFRS 9.B4.1.3B auch für zukünftig geplante Verkäufe in nur unwesentlichem UmS. 411fang. Das Hauptziel besteht weiterhin in der Realisation vertraglicher Zahlungsströme, wohingegen regelmäßige und wesentliche Verkäufe von Finanztiteln kein integraler Bestandteil des Portfoliomanagements sind, was insgesamt auf die Erfüllung des Geschäftsmodells „Halten“ schließen lässt. Aufgrund der Erfüllung der Zahlungsstrombedingung und der Portfoliosteuerung nach dem Geschäftsmodell „Halten“ hat die Bewertung gem IFRS 9.4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen. Eine wahlweise ergebniswirksame Zeitbewertung wäre nur zum Zwecke der Vermeidung einer Bewertungsinkongruenz möglich (IFRS 9.4.1.5), für deren Bestehen im dargestellten Fallbeispiel jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Die erworbene Anleihe ist zum 1.1.X1 mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wobei gem IFRS 9.B5.1.1 davon auszugehen ist, dass der beizulegende Zeitwert im Zugangszeitpunkt normalerweise dem Transaktionspreis entspricht. Aufgrund der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten müssen Transaktionskosten gem IFRS 9.5.1.1 als Teil der Anschaffungskosten aktiviert und in Folgeperioden im Zuge der Anwendung der Effektivzinsmethode amortisiert werden. Die Anschaffungskosten lassen sich also wie folgt errechnen:
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Stückelung | erworbene Stück | Ausgabekurs | Transaktionskosten | Bilanzansatz |
EUR 10.000,00 | 20 Stück | 98,00 % | EUR 1.500,00 | EUR 197.500,00 |
Die Buchung zur Erfassung dieses Anschaffungsvorgangs zum 1.1.X1 lautet:
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Anleihe (AC) | 197.500,00 | ||
an | Bank | 197.500,00 |
Anschließend ist im Zugangszeitpunkt auch erstmals die Kreditrisikovorsorge zum finanziellen Vermögenswert zu bilden. Die Zuordnung der Anleihe erfolgt bei Zugang in die erste Wertminderungsstufe und die Kreditrisikovorsorge ist daher gem IFRS 9.5.5.5 mit dem 12-Monats ECL zu bemessen. Der erwartete Kreditverlust stellt die Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Zahlungsströmen und den bei Kreditausfall erwarteten Zahlungen (dh in diesem Fall 50 % der vertraglich geschuldeten Zahlungen) dar, wobei jeweils eine Abzinsung mit dem Effektivzins zu erfolgen hat. Das Berechnungsergebnis ist zudem mit der Ausfallswahrscheinlichkeit über die nächsten zwölf Monate von 1 % zu gewichten. Die Berechnung lautet also wie folgt:
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4.000 × 50 % | + | 6.000 × 50 % | + | 8.000 × 50 % | + | 202.000 × 50 % | = 98.750 × 1 % = 987,50 |
(1 + 3,74 %) | (1 + 3,74 %)2 | (1 × 3,74 %)3 | (1 + 3,74 %)3 |
Bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ist ein separater Wertberichtigungsposten erfolgswirksam einzubuchen:
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S. 412 | Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 987,50 | |
an | Kreditrisikovorsorge | 987,50 |
Da es unterjährig in X1 zu keinen weiteren Transaktionen kommt, ist als nächstes die Folgebewertung zum Abschlussstichtag durchzuführen. Hierzu müssen die Zinserträge (10.000 × 20 Stk × 2 % Kupon) und der Amortisationsbetrag aus der Anwendung der Effektivzinsmethode (Effektivzins = 3,74491 %) errechnet und verbucht werden. Für X1 ergeben sich hieraus folgende Werte:
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X1 | 197.500,00 | 7.396,20 | 4.000,00 | 0,00 | 3.396,20 | 200.896,20 |
Der Buchungssatz zur Erfassung der Zinszahlung, des Zinsertrags und der Amortisation lautet:
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Bank | 4.000,00 | ||
Anleihe (AC) | 3.396,20 | ||
an | Zinserträge | 7.396,20 |
Aufgrund der zum Bilanzstichtag vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass zum 31.12.X1 ein signifikanter Kreditrisikoanstieg gegeben ist. Es muss daher ein Transfer der Anleihe in die zweite Wertminderungsstufe erfolgen. Gemäß IFRS 9.5.5.3 sind die erwarteten Kreditverluste ab sofort mit dem Lifetime ECL zu bemessen. Das Ausfallsrisiko liegt dabei über die Restlaufzeit konstant bei 7,5 % (15 % auf zwei Perioden linear verteilt) pro Periode. Unter der Annahme, dass weiterhin zumindest 50 % der noch offenen vertraglichen Zahlungsströme einbringlich sein werden, berechnet sich der Lifetime ECL daher wie folgt:
Bei Ausfall in X2:
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6.000 × 50 % | + | 8.000 × 50 % | + | 202.000 × 50 % | = 100.448,09 |
(1 + 3,74 %) | (1 + 3,74 %)2 | (1 + 3,74 %)2 |
Bei Ausfall in X3:
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8.000 × 50 % | + | 202.000 × 50 % | = 97.556,39 |
(1 + 3,74 %)2 | (1 + 3,74 %)2 |
(100.448,09 + 97.556,39) × 7,5 % = 14.850,34
Die zu bildende Kreditrisikovorsorge beträgt EUR 14.850,34. Im Vergleich zur bestehenden Wertberichtigung iHv EUR 987,50 sind daher noch EUR 13.862,84 S. 413zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt auch bei Stufentransfer in voller Höhe ergebniswirksam. Die Buchung lautet:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 13.862,84 | ||
an | Kreditrisikovorsorge | 13.862,84 |
Im Geschäftsjahr X2 gilt es zuerst die Folgebewertung nach der Effektivzinsmethode fortzuführen. Da sich die Anleihe im aktuellen Geschäftsjahr noch in der zweiten Wertminderungsstufe befindet, sind die Zinserträge unverändert auf Basis des Bruttobuchwerts zu kalkulieren. Für X2 ergeben sich somit die folgenden Werte:
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X2 | 200.896,20 | 7.523,38 | 6.000,00 | 0,00 | 1.523,38 | 202.419,58 |
Bei Bildung des Buchungssatzes ist zu beachten, dass die Zinszahlung aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Alpha AG laut Angabe nur noch mit einem Betrag von EUR 3.000,00 beglichen werden kann. Für die Berechnung des Amortisationsbetrags ist dennoch der vertragliche Zahlungsstrom von EUR 6.000,00 heranzuziehen, um den korrekten Bruttobuchwert zu ermitteln. Der ausstehende Betrag von weiteren EUR 3.000,00 ist nach IFRS 9.5.4.4 auszubuchen, da mit einer späteren Vereinnahmung der ausstehenden Zinszahlung nicht mehr zu rechnen ist. Die Ausbuchung kann hierbei als teilweise Inanspruchnahme der Kreditrisikovorsorge abgebildet werden:
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Bank | 3.000,00 | ||
Kreditrisikovorsorge | 3.000,00 | ||
Anleihe (AC) | 1.523,38 | ||
an | Zinserträge | 7.396,20 |
Ende des Geschäftsjahres X2 wird deutlich, dass sich die Alpha AG in signifikanten finanziellen Schwierigkeiten befindet. Zudem ist es bereits zu einem Vertragsbruch iZm den ausgefallenen Zinszahlungen gekommen. Die Vernier AG muss daher schlussfolgern, dass es sich bei der Anleihe nun um einen finanziellen Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität iSd IFRS 9.Appendix A handelt. Der finanzielle Vermögenswert ist daher in die dritte Wertminderungsstufe zu transferieren und die Realisierung von Zinserträgen hat ab der Folgeperiode nur noch auf Basis des Nettobuchwerts zu erfolgen (IFRS 9.5.4.1 lit b). Da ein Ausfallsereignis bereits eingetreten ist, wird die Probability of Default nun mit 100 % angenommen. Weiterhin ist jedoch aufgrund der bestehenden Kreditsicherheiten S. 414mit einer Einbringlichkeit von zumindest 50 % zu rechnen. Der erwartete Kreditverlust zum 31.12.X2 bestimmt sich daher wie folgt:
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8.000 × 50 % | + | 202.000 × 50 % | = 101.209,78 |
(1 + 3,75 %) | (1 + 3,75 %) |
Die zu bildende Kreditrisikovorsorge beträgt EUR 101.209,78. Im Vergleich zur bestehenden Wertberichtigung iHv EUR 11.850,34 (14.850,34 - 3.000) sind daher noch EUR 89.359,44 zuzuweisen. Die Buchung lautet:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 89.359,44 | ||
an | Kreditrisikovorsorge | 89.359,44 |
Im Geschäftsjahr X3 veräußert die Vernier AG zum 1.1. aufgrund eines dringenden Liquiditätsbedarfs 5 Stück der Anleihe zum Preis von EUR 36.105,00 (10.000 × 5 × 72,21 %). Diesem Veräußerungserlös steht ein Buchwertabgang von EUR 50.604,89 (202.419,58 / 20 × 5) gegenüber, wodurch ein Veräußerungsverlust von EUR 14.499,89 entsteht. Der Veräußerungsverlust ist ergebniswirksam zu erfassen:
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Bank | 36.105,00 | ||
Finanzverlust aus der Veräußerung von Anleihen | 14.499,89 | ||
an | Anleihe (AC) | 50.604,89 |
Durch die Veräußerung eines Teils des Anleihebuchwerts kann nun auch die hierauf entfallende Kreditrisikovorsorge aufgelöst werden. Da ein Viertel des gehaltenen Anleihevolumens veräußert wird, beträgt die Auflösung der Wertberichtigung EUR 25.302,45 (101.209,78 / 4) und der danach noch verbleibende Bestand der Kreditrisikovorsorge ist EUR 75.907,34. Die Buchung lautet:
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Kreditrisikovorsorge | 25.302,45 | ||
an | Finanzertrag aus Auflösungen von Wertberichtigungen | 25.302,45 |
Im Geschäftsjahr X3 ist für die im Bestand verbliebenen Teile der Anleihe (202.419,58 - 50.604,89 = 151.814,68) wieder die Folgebewertung nach der Effektivzinsmethode fortzuführen. Bei tatsächlichem Eingang der vertraglichen Zahlungsströme würden sich die folgenden Werte ergeben:
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X3 | 151.814,68 | 5.685,32 | 6.000,00 | - 151.500,00 | - 314,68 | 0,00 |
Es ist jedoch zu bedenken, dass aufgrund der Zuordnung zur dritten Wertminderungsstufe die Zinserträge nun auf Basis des Nettobuchwerts zu Periodenbeginn S. 415kalkuliert werden müssen. Der Nettobuchwert errechnet sich aus dem Bruttobuchwert des verbleibenden Anleihevolumens (EUR 151.814,68) abzüglich der noch bestehenden Kreditrisikovorsorge (EUR 75.907,34) und beträgt somit EUR 75.907,34. Der tatsächlich in X3 zu erfassende (Netto-) Zinsertrag ist daher nur EUR 2.842,66 (75.907,34 × 3,74 %). Um weiterhin die Amortisation des Bruttobuchwerts in korrekter Höhe darstellen zu können, muss die verbleibende Differenz zum (Brutto-) Zinsertrag iHv EUR 2.842,66 (5.685,32 - 2.842,66) als Aufzinsung der Risikovorsorge behandelt werden. Gegengleich ist zudem ein Zahlungseingang auf dem Bankkonto in Höhe von EUR 3.000,00 zu erfassen. Der nicht einbringliche Betrag von weiteren EUR 3.000,00 kann als Inanspruchnahme der Kreditrisikovorsorge gebucht werden. Im Ergebnis lautet die erforderliche Buchung aus der Anwendung der Effektivzinsmethode zum 31.12.X3 daher:
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Bank | 3.000,00 | ||
Kreditrisikovorsorge | 3.000,00 | ||
an | Anleihe (AC) | 314,68 | |
an | Kreditrisikovorsorge | 2.842,66 | |
an | Zinsertrag | 2.842,66 |
Nach dieser Buchung scheint auf dem Konto „Anleihe (AC)“ noch der Bruttobuchwert von EUR 151.500,00 auf. Tatsächlich geht am 31.12.X3 jedoch nur ein Tilgungsbetrag von 75.750,00 auf dem Bankkonto der Vernier AG ein. Da mit einer späteren Vereinnahmung des noch ausstehenden Tilgungsbetrags nicht mehr zu rechnen ist, muss dieser als Inanspruchnahme der Kreditrisikovorsorge ausgebucht werden. Die erforderliche Buchung lautet daher:
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Bank | 75.750,00 | ||
Kreditrisikovorsorge | 75.750,00 | ||
an | Anleihe (AC) | 151.500,00 |
Durch die Erfassung dieses Buchungssatzes, werden sowohl der verbleibende Anleihebuchwert als auch die Kreditrisikovorsorge auf einen Wert von null reduziert. Es ist daher keine weitere Buchung erforderlich!
16.9.4. Spezialfälle bei Anwendung der Effektivzinsmethode
Stellen Sie sämtliche Buchungen aus Sicht der Pandora AG dar, welche in Zusammenhang mit den unten angeführten finanziellen Vermögenswerten über deren jeweilige Laufzeit erforderlich sind. Bilanzstichtag ist stets der 31.12. Latente Steuern sowie Wertminderungsregeln bleiben vereinfachend außer Acht!
S. 416Die Pandora AG hat im Geschäftsjahr X1 im Rahmen ihrer Veranlagungsstrategie drei aktivische Finanzkontrakte abgeschlossen, welche in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen. Die abgeschlossenen Kontrakte weisen folgende Spezifikationen auf:
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Finanzinstrument A | Finanzinstrument B | Finanzinstrument C | ||||
Typ | Ausgegebenes Darlehen | Typ | Anleihe | Typ | Anleihe | |
Nominale | TEUR | 1.000 | Nominale | TEUR 800 | Nominale | TEUR 3.000 |
Ausgabe | TEUR | 950 | Ausgabe | 100 % | Ausgabe | 97 % |
Tilgung | TEUR | 1.000 | Tilgung | 100 % | Tilgung | 100 % |
Kupon | 3,5 % + 70 BP (Step-up) | Kupon | 6-Monats Euribor + 180 BP | Kupon | 12-Monats Euribor + 150 BP | |
Ausgabetag | 1.1.X1 | Handelstag | 1.1.X1 | Handelstag | 1.1.X1 | |
Kupontag | 31.12. | Kupontage | 30.6, 31.12. | Kupontag | 31.12. | |
Laufzeit | 6 Jahre | Laufzeit | 1 Jahr | Laufzeit | 4 Jahre | |
Bei Finanzinstrument A handelt es sich um ein vom Unternehmen begebenes Darlehen mit einem festen Zahlungsstromprofil, welches beginnend mit 31.12.X1 jährlich eine Steigerung des Zinskupons um 70 Basispunkte vorsieht. Gemäß den vertraglichen Konditionen ist der Darlehensbetrag endfällig mit Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.X6 zu tilgen. Mit Beginn des Jahres X3 meldet der Darlehensnehmer, dass die mit Hilfe des Darlehens finanzierte Anlage eine kürzere Amortisationsdauer aufweist als ursprünglich erwartet. Aufgrund der veränderten Sachlage wird vereinbart, das endfällige Darlehen bei gleicher Verzinsung in ein Tilgungsdarlehen umzustrukturieren. Der jährlich gleichbleibende Tilgungsanteil beträgt TEUR 250 und wird am Ende eines jeden Kalenderjahres (von X3 bis X6) entrichtet.
Finanzinstrument B wird mit dem 6-Monats Euribor zuzüglich 180 Basispunkten verzinst. Die Zinszahlungen erfolgen jeweils für ein halbes Jahr im Nachhinein. Der 6-Monats Euribor zum ersten Fixingtermin am 1.1.X1 liegt bei 0,03 % und zu diesem Zeitpunkt wird für den zweiten Zinszahlungszeitraum mit einer Verzinsung von 0,085 % gerechnet. Tatsächlich liegt der 6-Monats Euribor zum zweiten Fixingtermin jedoch bei 0,1 %.
Finanzinstrument C bringt jährlich zum 31.12 eine Zinszahlung in Höhe des aktuellen 12-Monats Euribor zuzüglich 150 Basispunkten ein. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Tilgungskurs in Höhe von 3 Prozentpunkten ist auf das Ausfallsrisiko der Anleihe zurückzuführen, welches nur unzureichend durch den Credit Spread im vereinbarten Zinsaufschlag kompensiert wird. Trotz des ausfallsrisikobedingten Disagios konkludiert die Pandora AG, dass es sich bei der Anleihe nicht um eine POCI-Asset handelt. Tabelle 2 zeigt die auf Basis marktbasierter Zinskurven geschätzte und die tatsächliche Entwicklung des 12-Monats Euribor:
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S. 417Fixingtermine | X1 | X2 | X3 | X4 |
1.1.X1 | 0,17 % | 0,33 % (e) | 0,45 % (e) | 0,66 % (e) |
31.12.X1 | - | 0,33 % | 0,45 % (e) | 0,66 % (e) |
31.12.X2 | - | - | 0,25 % | 0,20 % (e) |
31.12.X3 | - | - | - | 0,20 % |
Lediglich die Anleihen B und C werden auf einem aktiven Markt gehandelt. Die Pandora AG ordnet alle drei finanziellen Vermögenswerte einem Portfolio an Finanztiteln zu, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen. Die Analyse der vertraglichen Konditionen zeigt, dass sämtliche der Finanzkontrakte nur zu Zins- und Tilgungszahlungen in Übereinstimmung mit den in IFRS 9.4.1.3 beschriebenen Kriterien führen und entsprechend die SPPI-Bedingung erfüllen. Die Folgebewertung hat daher nach IFRS 9.4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu erfolgen.
Den dargestellten Fällen ist gemein, dass es zu einer nachträglichen Änderung des zu erwartenden Zahlungsstromprofils kommt und es entsprechend fraglich ist, wie hiermit im Zuge der Anwendung der Effektivzinsmethode umzugehen ist. IFRS 9.B5.4.5 f sieht für nachträgliche Zahlungsstromänderungen bei variabel und festverzinslichen Finanzinstrumenten eine divergierende bilanzielle Behandlung vor, die den unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen dieser Finanzkontrakte Rechnung trägt:
Kommt es bei einem festverzinslichen Instrument zu einer Veränderung der künftigen Zahlungsströme (etwa aufgrund einer nicht zur Ausbuchung führenden Vertragsrevision iSd IFRS 9.5.4.3 oder einer sonstigen Schätzungsänderung iSd IFRS 9.B5.4.6), hat das Unternehmen den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts neu zu ermitteln. Dies geschieht dadurch, dass die neu geschätzten Zahlungsströme mit Hilfe des ursprünglichen Effektivzinssatzes auf den Zeitpunkt der Schätzungsänderung abgezinst werden. Die Differenz zwischen dem neuen und dem ursprünglichen Buchwert ist sofort ergebniswirksam als Aufwand oder Ertrag zu erfassen (IFRS 9.B5.4.6). Im Zuge einer Vertragsrevision anfallende Transaktionskosten oder Gebühren führen zu einer Anpassung des Buchwerts des geänderten finanziellen Vermögenswerts und werden über die verbleibende Restlaufzeit amortisiert.
Im Unterschied hierzu ist bei variabel verzinsten Finanzinstrumenten nach IFRS 9.B5.4.5 keine Buchwertanpassung vorzunehmen, sondern ein neuer Effektivzinssatz zu ermitteln. Der Grund hierfür ist, dass bei derartigen Instrumenten bereits in der vertraglichen Ausgestaltung festgelegt wird, dass sich das Zahlungsstromprofil bei jedem Fixingtermin ändert und somit eine ständige Aktualisierung der künftigen Zahlungsströme eintritt. Für die Ermittlung des Effektivzinssatzes S. 418sind zwei Ansätze als zulässig anzusehen. Erstens ist eine Kalkulation in Anlehnung an die Berechnung des Effektivzinssatzes bei festverzinslichen Instrumenten möglich. In diesem Fall wird der Effektivzins im Zugangszeitpunkt wie bei einem festverzinslichen Instrument kalkuliert. Ändert sich in einer späteren Periode das erwartete Zahlungsstromprofil, wird der Effektivzinssatz als jener Zins ermittelt, welcher die neuen erwarteten Zahlungsströme genau auf den aktuellen Bruttobuchwert diskontiert. Zweitens wird eine vereinfachte Berechnung basierend auf dem aktuellen Zinssatz laut Zinsformel für den entsprechenden Zinszahlungszeitraum vorgeschlagen. Der Effektivzins entspricht nach diesem Ansatz dem aktuellen Zinssatz der Periode und der Anschaffungswert des Finanzinstruments bleibt, sofern dieser mit dem Rückzahlungsbetrag übereinstimmt, durch die Neuschätzung künftiger Zahlungsströme und des Effektivzinssatzes unbeeinflusst. Es ist jedoch anzumerken, dass die Verzinsung mit dem aktuellen Zinssatz laut Zinsformel gegebenenfalls um die Amortisation von Agien, Disagien, Transaktionskosten und Gebühren anzupassen ist. IFRS 9.B5.4.4 ist hierbei hinsichtlich des relevanten Amortisationszeitraums zu berücksichtigen.
Lösung - Finanzinstrument A
Entsprechend IFRS 9.5.1.1 sind finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zugangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Transaktionskosten erhöhen die Anschaffungskosten aller Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden. Da beim Erwerb (vereinfachend) keine Transaktionskosten anfallen, ist Finanzinstrument A zum 1.1.X1 mit dem Ausgabebetrag iHv TEUR 950 zu aktivieren.
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Gegebenes Darlehen (AC) | 950 | ||
an | Bank | 950 |
Für die Anwendung der Effektivzinsmethode ist als erster Schritt jener Effektivzinssatz zu bestimmen, mittels welchem sämtliche zukünftig erwarteten Zahlungsströme über die erwartete Gesamtlaufzeit exakt auf den Nettobuchwert von TEUR 950 diskontiert werden können. Für die Berechnung des Effektivzinssatzes können die vorhandenen Informationen über den Nettobuchwert und das erwartete Zahlungsstromprofil in eine lineare Gleichung übersetzt werden:
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950 = | 35 | + | 42 | + | 49 | + | 56 | + | 63 | + | 70 + 1.000 |
(1 + i) | (1 + i)2 | (1 + i)3 | (1 + i)4 | (1 + i)5 | (1 + i)6 |
Die Auflösung dieser Gleichung nach i ergibt den Effektivzinssatz des Darlehens in Höhe von 6,15 %. Nach Maßgabe obiger Erläuterungen stellt sich die Entwicklung des Zinsertrages und der fortgeführten Anschaffungskosten von X1-X2 wie folgt dar:
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S. 419Periode | BBW zum Jahresbeginn | Zinsertrag (6,15 %) | Zinseinzahlung | Amortisation | Tilgung | BBW zum Jahresende |
X1 | 950 | 58 | 35 | 23 | 0 | 973 |
X2 | 973 | 60 | 42 | 18 | 0 | 991 |
Zur Erfassung des Zinsertrags sowie der Veränderung des Darlehensbuchwertes in X1 und X2 sind folgende Buchungen durchzuführen:
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Bank | 35 | ||
Gegebenes Darlehen (AC) | 23 | ||
an | Zinserträge | 58 |
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Bank | 42 | ||
Gegebenes Darlehen (AC) | 18 | ||
an | Zinserträge | 60 |
Mit Beginn der Periode X3 wird das endfällige Darlehen in ein Tilgungsdarlehen umstrukturiert, wodurch sich die künftig zu erwartenden Zahlungsströme ändern. Da es sich bei Finanzinstrument A um ein festverzinsliches Instrument handelt, ist gem IFRS 9.5.4.3 der Buchwert des Darlehens zu Beginn der Periode X3 neu zu ermitteln. Dies geschieht dadurch, dass sämtliche neugeschätzte künftige Cashflows aus dem Darlehen mit dem ursprünglichen Effektivzins in Höhe von 6,15 % auf den Zeitpunkt der Schätzungsänderung diskontiert werden. Die erforderliche Berechnung lautet:
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49 + 250 | + | 42 + 250 | + | 31,5 + 250 | + | 17,5 + 250 | = 987 |
1,0615 | 1,06152 | 1,06153 | 1,06154 |
Die Differenz zwischen dem Buchwert vor und nach Änderung der zu erwartenden Zahlungsströme von TEUR 4 (= 987 - 991) ist sofort ergebniswirksam zu erfassen:
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Finanzaufwand | 4 | ||
an | Gegebenes Darlehen (AC) | 4 |
Die veränderte Entwicklung des Zinsertrages und der fortgeführten Anschaffungskosten über die verbleibende Restlaufzeit ist in folgender Tabelle ersichtlich:
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S. 420Periode | BBW zum Jahresbeginn | Zinsertrag (6,15 %) | Zinseinzahlung | Amortisation | Tilgung | BBW zum Jahresende |
X3 | 987 | 61 | 49 | 12 | - 250 | 749 |
X4 | 749 | 46 | 42 | 4 | - 250 | 503 |
X5 | 503 | 31 | 32 | - 1 | - 250 | 252 |
X6 | 252 | 16 | 18 | - 2 | - 250 | 0 |
Für die Folgebewertung von X3-X6 sind folgende Buchungen notwendig:
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Bank | 299 | ||
an | Gegebenes Darlehen (AC) | 238 | |
an | Zinserträge | 61 |
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Bank | 292 | ||
an | Gegebenes Darlehen (AC) | 246 | |
an | Zinserträge | 46 |
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Bank | 282 | ||
an | Gegebenes Darlehen (AC) | 251 | |
an | Zinserträge | 31 |
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Bank | 268 | ||
an | Gegebenes Darlehen (AC) | 252 | |
an | Zinserträge | 16 |
Lösung - Finanzinstrument B
Finanzinstrument B ist im Zugangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
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Anleihe (AC) | 800 | ||
an | Bank | 800 |
Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Anleihe B um ein variabel verzinstes Instrument handelt, dessen Anschaffungswert dem bei Endfälligkeit zu erhaltenden Kapitalbetrag entspricht. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen wird daher eine Berechnung des Effektivzinssatzes basierend auf dem aktuellen Referenzzinssatz zuzüglich 180 Basispunkten für den entsprechenden Zinszahlungszeitraum angewendet (IFRS 9.B5.4.5). Der Zinsertrag S. 421entspricht somit den tatsächlichen Zinszahlungen und der Anschaffungswert des Finanzinstruments bleibt über die Laufzeit unbeeinflusst. Veränderungen des 6-Monats Euribors werden in jener Periode berücksichtigt, in der sie tatsächlich anfallen. Am 30.6.X1 ist daher wie folgt zu buchen:
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Bank | 14,6 | ||
an | Zinserträge | 14,6 |
Die Buchung für die Erfassung von Zinsen und Tilgung am 31.12.X1 lautet:
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Bank | 815,2 | ||
an | Anleihe (AC) | 800 | |
an | Zinserträge | 15,2 |
Der Sachverhalt stellt sich in derselben Weise wie oben dar, allerdings wird die Anleihe in dieser Variante erst am 1.4.X1 erworben. Der Kurs beträgt zu diesem Zeitpunkt 100,915 %. Das bezahlte Agio spiegelt die seit dem 1.1.X1 aufgelaufenen unbezahlten Zinsen wider, welche dem ehemaligen Inhaber der Anleihe beim Kauf abgegolten werden müssen.
Finanzinstrument B ist zum 1.4.X1 mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
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Anleihe (AC) | 807,3 | ||
an | Bank | 807,3 |
In dieser Variante ist zu berücksichtigen, dass der Anschaffungswert und der Rückzahlungsbetrag bei Endfälligkeit nicht übereinstimmen. Der zu erfassende Zinsertrag kann daher nicht mehr der aktuellen Zinszahlung laut Zinsformel für diesen Zahlungszeitraum entsprechen, sondern muss um die Amortisation des Agios korrigiert werden. Gemäß IFRS 9.B5.4.4 ist die hierfür relevante Amortisationsperiode danach zu bestimmen, auf welchen Zeitraum sich das Agio tatsächlich bezieht. Da sich das vorliegende Agio aus dem Umstand ergibt, dass zwischen 1.1 und 31.3.X1 unbezahlte Zinsen aufgelaufen sind, welche dem ehemaligen Inhaber beim Kauf abgegolten werden mussten, ist das gezahlte Agio bis zum ersten Kupontag (30.6.X1) zu amortisieren. Der tatsächliche (effektive) Zinsertrag ergibt sich daher aus der tatsächlichen Zinszahlung (TEUR 14,6) abzüglich der Amortisation des bezahlten Agios (TEUR 7,3) und beträgt daher TEUR 7,3. Zum 30.6.X1 ist folgende Buchung vorzunehmen:
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S. 422 | Bank | 14,6 | |
an | Anleihe (AC) | 7,3 | |
an | Zinserträge | 7,3 |
Nach Amortisation des Agios entspricht der Bruttobuchwert abermals dem Rückzahlungsbetrag bei Endfälligkeit, weswegen für die weitere Anwendung der Effektivzinsmethode der Effektivzinssatz mit der tatsächlichen Zinszahlung laut Zinsformel gleichgesetzt werden kann. Alle weiteren Buchungen sind daher wie oben vorzunehmen.
Lösung - Finanzinstrument C
Finanzinstrument C ist im Zugangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
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Anleihe (AC) | 2.910 | ||
an | Bank | 2.910 |
Finanzinstrument C wurde unter Abzug eines Disagios von TEUR 90 erworben, welches darauf zurückzuführen ist, dass das Ausfallsrisiko der Anleihe nur unzureichend durch den im Zinsaufschlag eingepreisten Credit Spread kompensiert wird. Da lediglich der Referenzzinssatz (nicht jedoch der Credit Spread) zum Fixingtermin am 31.12. aktualisiert wird, bezieht sich dieses Disagio auf die erwartete Gesamtlaufzeit des Instruments und ist daher auch über diesen Zeitraum zu amortisieren (IFRS 9.B5.4.4). An diesem Beispiel soll die zweite Alternative zur Berechnung des Effektivzinses in Anlehnung an festverzinsliche Instrumente veranschaulicht werden. Entsprechend werden die künftig erwarteten Zahlungsströme und der Nettobuchwert abermals in eine lineare Gleichung zur Ermittlung des Effektivzinssatzes übersetzt:
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2.910 = | 50,1 | + | 54,9 | + | 58,5 | + | 3.064,8 |
(1 + i) | (1 + i)2 | (1 + i)3 | (1 + i)4 |
Die Auflösung dieser Gleichung nach i ergibt einen Effektivzins von ca 2,7 %. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Zinsertrages und der fortgeführten Anschaffungskosten in den ersten beiden Perioden:
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S. 423Periode | BBW zum Jahresbeginn | Zins- ertrag | Zinseinzahlung | Amortisation | Tilgung | BBW zum Jahresende |
X1 | 2.910 | 78 | 50 | 28 | 0 | 2.938 |
X2 | 2.938 | 79 | 55 | 24 | 0 | 2.962 |
Zur Erfassung des Zinsertrags sowie Veränderung des Buchwertes der Anleihe in X1 und X2 sind folgende Buchungen erforderlich:
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Bank | 50 | ||
Anleihe (AC) | 28 | ||
an | Zinsertrag | 78 |
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Bank | 55 | ||
Anleihe (AC) | 24 | ||
an | Zinsertrag | 79 |
Zum 31.12.X2 ergibt sich nun eine Änderung der künftig zu erwartenden Zinszahlungen. Da es sich jedoch um ein variabel verzinstes Instrument handelt, ist keine Anpassung des bisherigen Buchwertes erforderlich, sondern es wird stattdessen der Effektivzinssatz an die neuen Verhältnisse angepasst (IFRS 9.B5.4.5). Der neue Effektivzinssatz wird nun als jener Zinssatz ermittelt, welcher die neuen erwarteten Zahlungsströme genau auf den aktuellen Buchwert diskontiert. Dieser Zins beträgt nach Maßgabe obiger Berechnungsformel rund 2,367 %. Die für die Ermittlung relevante Gleichung lautet:
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2.962 = | 52,5 | + | 3.051 |
(1 + i) | (1 + i)2 |
Folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Zinsertrages und der fortgeführten Anschaffungskosten über die erwartete Restlaufzeit:
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Periode | BBW zum Jahresbeginn | Zins- ertrag | Zinseinzahlung | Amortisation | Tilgung | BBW zum Jahresende |
X3 | 2.962 | 71 | 53 | 18 | 0 | 2.980 |
X4 | 2.980 | 71 | 51 | 20 | 3.000 | 0 |
Für die Folgebewertung in X3 bis X4 sind folgende Buchungen notwendig:
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Bank | 53 | ||
Anleihe (AC) | 18 | ||
an | Zinsertrag | 71 |
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S. 424 | Bank | 3.051 | |
an | Anleihe (AC) | 2.980 | |
an | Zinsertrag | 71 |
Trotz der Ordnungsmäßigkeit der eben veranschaulichten Vorgehensweise für die Amortisation des Disagios und die Allokation des Zinsertrags ist jedoch anzumerken, dass in der Literatur auch vereinfachte Methoden für die Folgebewertung von variabel verzinsten Instrumenten als zulässig erachtet werden. So wird etwa vorgeschlagen, dass für die Amortisation von Transaktionskosten und Gebühren - welche idR über die erwartete Gesamtlaufzeit zu erfolgen hat - jede vernünftige Methode angewendet werden kann. Zulässig wäre es etwa, die tatsächlichen Zinszahlungen der Periode als Zinsertrag heranzuziehen und diese um eine lineare Abschreibung der Transaktionskosten zu kürzen.
16.9.5. Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
Beurteilen Sie nachvollziehbar, welcher Bewertungskategorie die unten angeführten Finanzinstrumente zugeordnet werden müssen. Geben Sie auch an, welche Buchungen die Cash AG in X1 zu den unten angeführten Finanzinstrumenten durchzuführen hat. Latente Steuern sind zu berücksichtigen (Steuersatz 25 %)! Die Wertminderungsregeln des IFRS 9 bleiben vereinfachend außer Acht!
Hinweis: Eine ergebnisneutrale Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten soll soweit möglich vermieden werden.
Fall A: Die Cash AG hält seit Anfang X0 eine Anleihe der österreichischen Ping AG mit einem Nominalwert von EUR 350.000,00. Aus dem Wertpapierprospekt ist ersichtlich, dass die Anleihe zu einer jährlichen Nominalverzinsung von 3 % führt und nach einer Restlaufzeit von fünf Jahren getilgt wird. Die Anleihe wurde einem Portfolio an finanziellen Vermögenswerten zugeordnet, welches der Steuerung des laufenden Liquiditätsbedarfs dient. Zur Erfüllung dieses Zwecks werden sowohl vertragliche Zahlungsströme vereinnahmt als auch regelmäßig Verkäufe aus dem Portfolio vorgenommen. Am Bilanzstichtag wird die Anleihe an der Börse zu einem Kurs von 102,5 % gehandelt.
Bisheriger Buchungsstand: Der Buchwert in der Eröffnungsbilanz lautet auf EUR 340.000,00. Der Bruttobuchwert zu Beginn der Periode beträgt EUR 337.272,11. S. 425Die Effektivverzinsung beträgt 3,81257 %. Die jährliche Zinszahlung wurde bereits wie folgt erfasst:
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Bank | 10.500,00 | ||
an | Zinserträge | 10.500,00 |
Fall B: Zum 1. April X1 veräußert die Cash AG seit mehreren Jahren gehaltene Anteile an der Pong AG. Der Verkaufserlös iHv EUR 185.000,00 geht noch an diesem Tag auf dem Bankkonto der Cash AG ein. Die Anteile an der Pong AG wurden ursprünglich zum Preis von EUR 150.000,00 (zzgl Transaktionskosten von EUR 2.500,00) erworben. Für die Anteile wurde bei erstmaligem Zugang die FVTOCI-Option ausgeübt.
Bisheriger Buchungsstand: Der Buchwert der Anteile in der Eröffnungsbilanz lautet auf EUR 195.000,00. Der Veräußerungserlös wurde bereits wie folgt erfasst:
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Bank | 185.000,00 | ||
an | Erträge aus der Veräußerung von Anteilen | 185.000,00 |
Fall C: Zum 1. Jänner X1 erwirbt die Cash AG 10 Stück einer Anleihe der österreichischen Ying AG um insgesamt EUR 240.000,00 (zzgl EUR 6.000,00 Transaktionskosten; Stückelung EUR 25.000,00). Noch am gleichen Tag werden die Anleihen auf dem Wertpapierdepot der Cash AG gutgeschrieben und der volle Kaufpreis wird mittels Banküberweisung beglichen. Der Anleiheprospekt sieht vor, dass die Anleihe planmäßig nach zehn Jahren zu 98,88 % getilgt wird und darüber hinaus für den Anleiheinhaber zu einer Nominalverzinsung von 4,5 % führt. Kupontag ist der 31.12. Die Cash AG beabsichtigt, die Anleihe bis zur Endfälligkeit zu halten. Der beizulegende Zeitwert beläuft sich am Abschlussstichtag auf EUR 250.000,00.
Bisheriger Buchungsstand: Bislang erfolgten noch keine Buchungen.
Fall D: Zum 15. April X1 kauft die Cash AG 15 % der Anteile der Linzer Yang AG um EUR 750.000,00. Die Anteile werden der Cash AG noch am selben Tag gutgeschrieben und der Kaufpreis wird unmittelbar abgebucht. Zweck des Anteilserwerbs war es, eine strategische Geschäftsbeziehung zur Yang AG aufzubauen. Gegen Ende des Geschäftsjahres wird bekannt, dass die Yang AG aufgrund eines Produktionsfehlers einen internationalen Produktrückruf starten muss. Dies führt zu einem erheblichen Kursverfall der Anteile, deren beizulegender Zeitwert (= beizulegender Wert) für den Abschlussstichtag nur noch auf EUR 610.000,00 geschätzt wird.
Bisheriger Buchungsstand: Bislang erfolgten noch keine Buchungen.
S. 426Lösung - Fall A
Die Anleihe führt nur zu Zins- und Tilgungszahlungen und erfüllt somit die Zahlungsstrombedingung. Da die Anleihe einem Portfolio zugeordnet wird, welches der Liquiditätssteuerung dient und das Portfoliomanagement daher sowohl auf die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch auf die Veräußerung von Finanztiteln abstellt, ist das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ erfüllt. Der finanzielle Vermögenswert ist daher nach Maßgabe von IFRS 9.4.1.2A zwingend ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI) zu bewerten. Eine wahlweise ergebniswirksame Zeitbewertung wäre nur zum Zwecke der Vermeidung einer Bewertungsinkongruenz möglich (IFRS 9.4.1.5), für deren Bestehen im dargestellten Fallbeispiel jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Da die Anleihe bereits im Vorjahr erworben wurde und es unterjährig zu keinen Veräußerungen gekommen ist, müssen in X1 lediglich noch die Buchungen im Zuge der Folgebewertung durchgeführt werden. Hierzu sind in einem ersten Schritt die Zinserträge und der Amortisationsbetrag aus der Anwendung der Effektivzinsmethode zu errechnen und zu verbuchen. Die Erfassung der Zinserträge hat dabei ergebniswirksam zu erfolgen und muss vom Bruttobuchwert zu Periodenbeginn berechnet werden. Für X1 ergeben sich hieraus folgende Werte:
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X1 | 337.272,11 | 12.858,74 | 10.500,00 | 0,00 | 2.358,74 | 339.630,85 |
Aus der Berechnung ist ersichtlich, dass der Zinsertrag aus wirtschaftlicher Betrachtung eigentlich EUR 12.858,74 ausmacht. Davon wurden bislang jedoch nur die Nominalzinsen als Zinsertrag berücksichtigt. Es muss daher noch ein zusätzlicher Zinsertrag von EUR 2.358,74 verbucht werden. Gegengleich ist der Buchwert der Anleihe um diesen Amortisationsbetrag aufzustocken. Die Buchung lautet:
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Anleihe (FVTOCI) | 2.358,74 | ||
an | Zinserträge | 2.358,74 |
Anschließend muss eine ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis (OCI) erfolgen. Aus dem Vergleich des Buchwerts von EUR 342.358,74 (340.000 + 2.358,74) und des Fair Value von EUR 358.750,00 (350.000 × 1,025) ergibt sich ein Aufwertungsbedarf von EUR 16.391,26. Dieser ist wie folgt zu buchen:
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Anleihe (FVTOCI) | 16.391,26 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 16.391,26 |
S. 427Die steuerliche Anwendung der Effektivzinsmethode zur Verteilung eines Agios oder Disagios sowie von Transaktionskosten, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes sind, über die Laufzeit eines Schuldinstruments wird vom Schrifttum als zulässig erachtet. Insoweit ist zu konkludieren, dass der steuerliche Buchwert der Anleihe dem Bruttobuchwert nach IFRS entspricht. Eine hierüber hinausgehende Wertsteigerung auf einen höheren beizulegenden Zeitwert kann steuerlich jedoch nicht nachvollzogen werden. Zum 31.12.X1 ergibt sich somit eine temporäre Buchwertdifferenz von EUR 19.119,15 zwischen dem Steuerwert (EUR 339.630,85) und dem IFRS-Buchwert (EUR 358.750,00). Da der IFRS-Buchwert der Anleihe den Steuerwert überschreitet, muss per 31.12.X1 eine passive Steuerlatenz von EUR 4.779,79 (19.119,15 × 25 %) ausgewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Teil dieser passiven Latenz schon im Vorjahr angesetzt werden musste, da sich bereits hier eine Abweichung zwischen Steuerwert (EUR 337.272,11) und IFRS-Buchwert (EUR 340.000,00) der Anleihe ergab. Der Anfangsbestand an passiver latenter Steuer zum 1.1.X1 beträgt daher EUR 681,97 (2.727,89 × 25 %). Im aktuellen Geschäftsjahr sind somit noch EUR 4.097,82 (4.779,79 - 681,97) zur passiven Steuerlatenz zuzuführen. Die Zuführung ist gem IAS 12.58 lit a über das sonstige Ergebnis (OCI) zu buchen:
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FVTOCI-Rücklage für Anleihen (OCI) | 4.097,82 | ||
an | Passive Steuerlatenz | 4.097,82 |
Lösung - Fall B
Da es sich im Fall B um ein Eigenkapitalinstrument handelt, kann dieses die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllen und es muss zwingend eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen. Aufgrund dessen, dass im Zugangszeitpunkt die FVTOCI-Option gem IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde, muss das Instrument ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine spätere Änderung der Wahlrechtsausübung ist unzulässig. Die ergebnisneutrale Erfassung von Zeitwertänderungen gilt dabei auch für das letztmalige Veräußerungsergebnis, weswegen die unterjährige Verbuchung des Ertrags aus der Veräußerung zu stornieren ist. Anstelle ist der aufgetretene Veräußerungsverlust von EUR 10.000,00 in die OCI-Rücklage einzustellen. Dieser ergibt sich als Differenz zwischen dem Buchwert bei Abgang (EUR 195.000,00) und dem Veräußerungspreis (EUR 185.000,00). Anschließend kann dann die Anleihe in Form eines bloßen Aktivtauschs ausgebucht werden. Zusammengefasst lautet die erforderliche Korrekturbuchung daher:
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Erträge aus der Veräußerung von Anteilen | 185.000,00 | ||
FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 10.000,00 | ||
an | Aktien (FVTOCI) | 195.000,00 |
S. 428Eine Reklassifizierung der OCI-Rücklage in die GuV bei Abgang der Anteile ist nach IFRS 9.B5.7.1 nicht zulässig. Es sollte jedoch eine ergebnisneutrale Verrechnung der bislang gebildeten OCI-Rücklage mit den kumulierten Ergebnissen erfolgen. Die bislang gebildete OCI-Rücklage kann hierbei als Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten (EUR 152.500,00) und dem letztlichen Veräußerungspreis (EUR 185.000,00) berechnet werden. Der über die Haltedauer kumulierte Gewinn von EUR 32.500,00 ist mit folgender Buchung umzugliedern:
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FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 32.500,00 | ||
an | Kumulierte Ergebnisse | 32.500,00 |
Abschließend ist zu beachten, dass zu Beginn der Periode eine temporäre Differenz zwischen IFRS-Buchwert und Steuerwert der Aktien bestanden haben muss, da diese steuerlich nicht über deren historische Anschaffungskosten bewertet werden können. Aus dem Vergleich des IFRS-Buchwerts zu Periodenbeginn (EUR 195.000,00) und des Steuerwerts zu diesem Zeitpunkt (EUR 152.500,00) können eine temporäre Differenz von EUR 42.500,00 und somit ein Anfangsbestand an passiv latenter Steuer von EUR 10.625,00 (EUR 42.500 × 25 %) ermittelt werden. Diese passive Steuerlatenz ist nun auszubuchen, wobei die Ausbuchung über das sonstige Ergebnis zu erfolgen hat:
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Passive Steuerlatenz | 10.625,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage für Aktien (OCI) | 10.625,00 |
Lösung - Fall C
Die Anleihe führt nur zu Zins- und Tilgungszahlungen und erfüllt somit die Zahlungsstrombedingung. Außerdem soll die Anleihe bis zur Endfälligkeit zur Vereinnahmung der vertraglichen Zins- und Tilgungszahlungen gehalten werden, was dem Geschäftsmodell „Halten“ entspricht. Die Bewertung hat demnach gem IFRS 9.4.1.2 zwingend zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen. Eine wahlweise ergebniswirksame Zeitbewertung wäre nur zum Zwecke der Vermeidung einer Bewertungsinkongruenz möglich (IFRS 9.4.1.5), für deren Bestehen im dargestellten Fallbeispiel jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Zum 1. Jänner X1 gilt es, zuerst den Kauf der Anleihe zu erfassen. Die Aktivierung erfolgt mit dem Transaktionspreis (EUR 240.000,00) zuzüglich der angefallenen Transaktionskosten (EUR 6.000,00):
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Anleihe (AC) | 246.000,00 | ||
an | Bank | 246.000,00 |
S. 429Da es unterjährig zu keinen weiteren Transaktionen kommt, sind zum Periodenende nur der Zinsertrag und der Amortisationsbetrag zu erfassen, welche sich aus Anwendung der Effektivzinsmethode ergeben. Dabei ist jedoch zuerst der Effektivzinssatz zu ermitteln. Dieser entspricht dem internen Zinsfuß, welcher die vertraglichen Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Instrument exakt auf die Anschaffungskosten im Zugangszeitpunkt diskontiert:

Der so ermittelte Effektivzins spiegelt die wirtschaftliche Verzinsung der Anleihe wider, welche sich indirekt aus den vereinbarten Transaktionskosten und dem Agio über die Vertragslaufzeit ergibt. In X1 ist daher ein Zinsertrag von EUR 11.347,14 (246.000 × 4,61 %) zu realisieren. Nach Abzug der Nominalzinsen iHv EUR 11.250,00 (250.000 × 4,5 %) ergibt sich ein Amortisationsbetrag von EUR 97,14. Der Bruttobuchwert zum 31.12.X1 beträgt somit EUR 246.097,14. Die Wertentwicklung in X1 kann somit wie folgt dargestellt werden:
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X1 | 246.000,00 | 11.347,14 | 11.250,00 | 0,00 | 97,14 | 246.097,14 |
Zum 31.12.X1 sind die Zinszahlung, der Zinsertrag und der Amortisationsbetrag wie folgt zu verbuchen:
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Bank | 11.250,00 | ||
Anleihe (AC) | 97,14 | ||
an | Zinsertrag | 11.347,14 |
Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts bleibt bei Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten außer Acht. Zudem ergeben sich keine Abweichungen zum steuerlichen Buchwert der Anleihe. Es sind daher keine weiteren Buchungen erforderlich.
Lösung - Fall D
Da es sich abermals um ein Eigenkapitalinstrument handelt, kann dieses die Zahlungsstrombedingung nicht erfüllen und es muss zwingend eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen. Aufgrund dessen, dass die Aktien der Yang AG nicht zu Handelszwecken erworben wurden, besteht ein Wahlrecht, diese entweder ergebniswirksam oder ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Laut Angabe soll jedoch eine ergebnisneutrale Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten soweit möglich vermieden werden. Der Umstand, dass die S. 430FVTOCI-Option für andere Eigenkapitaltitel in der Vergangenheit offenbar ausgeübt wurde, zwingt die Cash AG nicht dazu, auch die Aktien an der Yang AG ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 9.B5.7.1). Die Aktien können daher der FVTPL-Kategorie zugeordnet werden.
Zum 15. April X1 muss zuerst der Zukauf der Aktien mit dem Transaktionspreis erfasst werden:
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Aktien (FVTPL) | 750.000,00 | ||
an | Bank | 750.000,00 |
Zum Bilanzstichtag ist die Änderung des beizulegenden Zeitwerts ergebniswirksam zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vergleich von Buch- und Zeitwert ein Abwertungsaufwand von EUR 140.000,00 (750.000 - 610.000). Die erforderliche Buchung lautet:
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Finanzaufwand aus der Abwertung | 140.000,00 | ||
an | Aktien (FVTPL) | 140.000,00 |
Da zum 31.12.X1 von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, ergibt sich ein Abwertungszwang aus § 204 Abs 2 UGB, welchem nach § 5 Abs 1 EStG (iVm § 6 Z 2 lit a EStG) auch für steuerliche Zwecke zu folgen ist. Obwohl auch für steuerliche Zwecke unmittelbar auf den Teilwert von EUR 610.000,00 abzuwerten ist, muss jedoch hinsichtlich der Erfolgswirkung bedacht werden, dass die steuerliche Teilwertabschreibung nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen ist. In Höhe der offenen Siebentel besteht somit ein künftiger Steuervorteil, für welchen eine aktive Steuerlatenz zu bilanzieren ist. Die ungenutzten Siebentel betragen zum Stichtag EUR 120.000,00 (140.000 / 7 × 6) und es ist entsprechend eine aktive Steuerlatenz von EUR 30.000,00 anzusetzen:
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Aktive Steuerlatenz | 30.000,00 | ||
an | Latenter Steuerertrag | 30.000,00 |
16.9.6. Bewertung einer Nullkuponanleihe
Nehmen Sie sämtliche Buchungen aus Sicht der Falk AG vor, welche im Zusammenhang mit dem unten beschriebenen Wertpapierkauf in X1 bis X3 anfallen. Bilanzstichtag ist jeweils der 31.12. Gehen Sie hierbei davon aus, dass das Wertpapier bis zur Endfälligkeit gehalten werden soll und daher zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Latente Steuern sind zu beachten (Steuersatz 25 %), die Saldierungsbedingungen des IAS 12.74 sind nicht erfüllt. Die Kreditrisikovorsorge wird vereinfachend in Höhe von 1 % des Bruttobuchwerts gebildet.
S. 431Variante
Die Anleihe wird einem Portfolio zugeordnet, dessen Gesamtrendite durch das Halten und Verkaufen von Finanztiteln maximiert werden soll. Stellen Sie die erforderlichen Buchungen dar, wenn die Anleihe daher in die FVTOCI-Kategorie fällt.
Am 1.1.X1 erwirbt die Falk AG eine Anleihe der Tong AG, welche noch an diesem Tag dem Wertpapierdepot der Falk AG gutgeschrieben wird. Bei der erworbenen Anleihe handelt es sich um einen Zero Bond („Nullkuponanleihe“), welcher zu einem Kurs von 100 % ausgegeben und am 1.1.X3 zu einem Kurs von 107 % getilgt wird. Der Nominalwert der erworbenen Anleihe beträgt EUR 400.000,00 und es fallen Transaktionsgebühren iHv 2 % des Nominales an. Die Transaktionsgebühr und der Kaufpreis werden noch am 1.1.X1 via Banküberweisung beglichen.
Da es sich um einen Zerobond handelt, verfügt das Instrument über keine Nominalverzinsung. Zum 31.12.X1 beläuft sich der beizulegende Zeitwert auf 103,5 %.
Zum 15. Juni X2 wird die Hälfte des Nominalwerts der Anleihe zu einem Kurs von 105,5 % aufgrund eines dringenden Liquiditätsbedarfs veräußert. Der Rest der Anleihe wird bis zur Endfälligkeit gehalten und zum 1.1.X3 getilgt. Der Fair Value am 31.12.X2 beträgt 107 %.
Hinweis: Im UGB-Abschluss versucht die Falk AG Gewinne möglichst niedrig zu halten.
Lösung
Die Anleihe ist am 1.1.X1 mit dem Transaktionspreis von EUR 400.000,00 zuzüglich der angefallenen Transaktionskosten von EUR 8.000,00 (400.000 × 2 %) zu aktivieren:
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Anleihe (AC) | 408.000,00 | ||
an | Bank | 408.000,00 |
Zudem müssen im Zugangszeitpunkt auch erstmals die Bestimmungen hinsichtlich der Erfassung von Wertminderungen angewendet werden. Es ist daher erstmals die pauschale Risikovorsorge von 1 % des Buchwerts zu passivieren:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 4.080,00 | ||
an | Kreditrisikovorsorge | 4.080,00 |
Da es unterjährig in X1 zu keinen weiteren Geschäftsfällen kommt, ist als nächstes die Folgebewertung zum Abschlussstichtag durchzuführen. Das bestehende S. 432Agio zwischen Ausgabe- und Tilgungskurs muss durch Anwendung der Effektivzinsmethode amortisiert werden. Der Effektivzinssatz ist dabei als interner Zinsfuß zu ermitteln, mit welchem die vertraglichen Zahlungsströme über die erwartete Gesamtlaufzeit exakt auf die Anschaffungskosten des Schuldinstruments diskontiert werden. Die Berechnung gestaltet sich somit wie folgt:

Der so ermittelte Effektivzinssatz spiegelt die wirtschaftliche Verzinsung der Nullkuponanleihe wider, welche sich indirekt aus den vereinbarten Transaktionskosten und dem Agio über die Vertragslaufzeit ergibt.
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Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X1 | 408.000,00 | 9.880,37 | 0,00 | 0,00 | 9.880,37 | 417.880,37 |
In X1 ist ein Zinsertrag von EUR 9.880,37 (408.000 × 2,42 %) zu realisieren. Da es bei einer Nullkuponanleihe zu keinen laufenden Zinszahlungen kommt, entspricht der Amortisationsbetrag dem Zinsertrag. Die erforderliche Buchung zum 31.12.X1 lautet:
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Anleihe (AC) | 9.880,37 | ||
an | Zinsertrag | 9.880,37 |
Zudem muss am Bilanzstichtag auch die Kreditrisikovorsorge angepasst werden. Da vereinfachend davon ausgegangen wird, dass diese 1 % des Buchwerts beträgt, müssen EUR 98,80 zugewiesen werden:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 98,80 | ||
an | Kreditrisikovorsorge | 98,80 |
Die zum 31.12.X1 eingetretene Zeitwertänderung findet bei Anwendung der Effektivzinsmethode keine Beachtung. Es ist daher keine Buchung in diesem Zusammenhang erforderlich.
Aus steuerlicher Perspektive ist zu beachten, dass Transaktionskosten gem EStR 2186 ebenso Teil der Anschaffungskosten eines Finanzinstruments sind, weswegen sich bei Zugang keine Buchwertdifferenz ergibt. Hinsichtlich der regulären Folgebewertung von Nullkuponanleihen sieht EStR 6186 ebenso eine Bewertung mit dem inneren Wert und die Realisation eines Zinsertrags in Höhe des Effektivzinssatzes vor. Die Realisierung der Transaktionskosten über die S. 433Laufzeit mittels Effektivzinsmethode kann dabei auch für steuerliche Zwecke gelten. Fraglich ist, ob die Abwertung auf den zum 31.12.X1 gesunkenen beizulegenden Zeitwert von EUR 414.000,00 (400.000 × 103,5 %) gem § 204 Abs 2 UGB iVm § 5 Abs 1 EStG auch im steuerlichen Abschluss nachzuvollziehen ist. Das AFRAC vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass für Forderungen und forderungsähnliche Finanzinstrumente, für die eine Halteabsicht und ‑fähigkeit bis zur Endfälligkeit besteht, der beizulegende Wert nicht als Fair Value zu ermitteln sei. Für derartige Instrumente seien vielmehr die (fortgeführten) Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen, die sich aus den Ausfallsrisiken ergeben, als relevante Ausprägungsform des beizulegenden Werts anzusehen. Zudem weist das AFRAC darauf hin, dass das Modell erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 die Anforderungen von § 201 Abs 2 Z 7 UGB erfüllt und eine mögliche Methode zur Ermittlung der Anschaffungskosten abzüglich der Wertminderungen, die sich aus den Ausfallsrisiken ergeben, darstellt. Da der steuerliche Teilwert nach überwiegender Meinung im Schrifttum idR dem beizulegenden Wert iSd § 189a Z 3 UGB entspricht, ist daher davon auszugehen, dass auch im steuerlichen Abschluss die Bildung einer Kreditrisikovorsorge analog zum IFRS-Abschluss zulässig ist. Im Ergebnis liegt somit keine Abweichung zwischen IFRS-Buchwerten und Steuerwerten vor. Es ist keine latente Steuer zu bilden.
Im Geschäftsjahr X2 wird zum 15. Juni die Hälfte des Nominalwerts der Anleihe zu einem Kurs von 105,5 % veräußert. Zur Bestimmung des Veräußerungsgewinns muss die Anleihe bis zu diesem Zeitpunkt nochmals mit dem Effektivzinssatz aufgezinst werden. Bei Anwendung einer taggenauen Zinsberechnung ergibt sich somit ein zu erfassender Zinsertrag von EUR 4.602,35 (417.880,37 × 2,42 % × 166 / 365). Die Buchung zur Erfassung der Zinsen lautet:
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Anleihe (AC) | 4.602,35 | ||
an | Zinsertrag | 4.602,35 |
Nach Erfassung des Amortisationsbetrags ergibt sich somit ein Buchwert der Anleihe zum 15. Juni X2 in Höhe von EUR 422.482,72 (417.880,37 + 4.602,35). Die Hälfte dieses Buchwerts wird zu einem Preis von EUR 211.000,00 veräußert, woraus ein ergebniswirksam zu erfassender Veräußerungsverlust von EUR 241,36 (422.482,72 / 2 - 211.000) resultiert. Es ist zu buchen:
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S. 434 | Bank | 211.000,00 | |
Veräußerungsverlust | 241,36 | ||
an | Anleihe (AC) | 211.241,36 |
Bis zum 31.12.X2 fallen dann nochmals Effektivzinsen von EUR 2.758,64 (417.880,37 / 2 × 2,42 % × 199 / 365) für den verbleibenden Teil der Anleihe an. Ende X2 ergibt sich damit ein Bruttobuchwert von EUR 214.000,00 (417.880,37 + 4.602,35 - 211.241,36 + 2.758,64). Die Buchung lautet:
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Anleihe (AC) | 2.758,64 | ||
an | Zinsertrag | 2.758,64 |
Schließlich ist zum Bilanzstichtag wieder die Kreditrisikovorsorge anzupassen. Da bei Aufstellung des Jahresabschlusses bereits bekannt ist, dass der offene Betrag zur Gänze am 1.1.X3 eingeht, kann diese zum Stichtag in voller Höhe ausgebucht werden:
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Kreditrisikovorsorge | 4.178,80 | ||
an | Finanzertrag aus Auflösungen von Wertberichtigungen | 4.178,80 |
Zum 1.1.X3 ist dann schließlich noch die Tilgung der Anleihe zu verbuchen:
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Bank | 214.000,00 | ||
an | Anleihe (AC) | 214.000,00 |
Lösung - Variante
Auch in der Variante des Beispiels ist die Anleihe am 1.1.X1 mit dem Transaktionspreis zuzüglich der Transaktionskosten zu aktivieren:
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Anleihe (FVTOCI) | 408.000,00 | ||
an | Bank | 408.000,00 |
Im Zuge der Erfassung der Kreditrisikovorsorge ist IFRS 9.5.5.2 zu beachten, der eine Erfassung der ECL-Vorsorge im sonstigen Ergebnis (OCI) verlangt:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 4.080,00 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (aus Risikovorsorge) | 4.080,00 |
S. 435Bezüglich der Erfassung der Zinserträge in X1 ergibt sich keine Änderung zur vorhergehenden Lösung. Die Buchung lautet ebenso:
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Anleihe (FVTOCI) | 9.880,37 | ||
an | Zinsertrag | 9.880,37 |
Auch für die Zuweisung zur Kreditrisikovorsorge am 31.12.X1 hat die Gegenbuchung im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfolgen:
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Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 98,80 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (aus Risikovorsorge) | 98,80 |
Die zum 31.12.X1 gegebene Abweichung zwischen Buchwert und Fair Value von EUR 3.880,37 (417.880,37 - 414.000) muss nun (im Unterschied zur vorherigen Lösung) bei Zuordnung zur FVTOCI-Kategorie erfasst werden. Die Abwertung ist im sonstigen Ergebnis (OCI) zu buchen:
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FVTOCI-Rücklage (aus Zeitwertänderungen) | 3.880,37 | ||
an | Anleihe (FVTOCI) | 3.880,37 |
Für die steuerliche Behandlung ist zu beachten, dass die Anleihe nun einem „Halten-und-Verkaufen“-Portfolio zugeordnet wird und demnach keine keine Halteabsicht und ‑fähigkeit bis zur Endfälligkeit besteht. Das AFRAC vertritt in diesem Fall die Ansicht, dass der beizulegende Wert als Fair Value zu ermitteln sei. Es besteht somit abermals keine Buchwertdifferenz zwischen IFRS-Buchwert und Steuerwert der Anleihe. Es muss aber beachtet werden, dass die auf die Abwertung entfallende Minderung der tatsächlichen Steuer im sonstigen Ergebnis zu buchen ist (IAS 12.58 lit a). Unter der Annahme, dass der tatsächliche KÖSt-Aufwand zuerst ergebniswirksam erfasst wird, muss daher eine Umbuchung der Steuerminderung von EUR 970,09 (3.880,37 × 25 %) ins sonstige Ergebnis (OCI) erfolgen:
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Steueraufwand | 970,09 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (Steuer aus Zeitwertänderungen) | 970,09 |
Aufgrund der steuerlichen Bewertung der Anleihe zum beizulegenden Zeitwert bleibt für die zusätzliche Erfassung einer Kreditrisikovorsorge steuerlich betrachtet kein Raum. Da jedoch bei der Zuordnung zur FVTOCI-Kategorie nach IFRS 9 S. 436eine Kreditrisikovorsorge zu bilden ist, muss eine weitere Steuerlatenz erfasst werden. Konkret ist eine aktive Steuerlatenz auf die gebildete Kreditrisikovorsorge iHv EUR 1.044,70 (4.178,80 × 25 %) zu bilden. Die Gegenbuchung zum latenten Steuerertrag hat nun jedoch in der OCI-Rücklage zu erfolgen:
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FVTOCI-Rücklage (Steuer aus Risikovorsorge) | 1.044,70 | ||
an | Latenter Steuerertrag | 1.044,70 |
Im Geschäftsjahr X2 wird zum 15. Juni die Hälfte des Nominalwerts der Anleihe zu einem Kurs von 105,5 % veräußert. Vor der Erfassung dieser Veräußerung sind zuerst wieder der Zinsertrag sowie die Amortisation von EUR 4.602,35 zu buchen:
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Anleihe (FVTOCI) | 4.602,35 | ||
an | Zinsertrag | 4.602,35 |
Nach Erfassung des Amortisationsbetrags ergibt sich ein Buchwert der Anleihe zum 15. Juni X2 von EUR 418.602,35 (414.000 + 4.602,35). Die Hälfte dieses Buchwerts wird zu einem Preis von EUR 211.000,00 veräußert, woraus ein Veräußerungsgewinn von EUR 1.698,82 resultiert.
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Bank | 211.000,00 | ||
an | Veräußerungsgewinn | 1.698,82 | |
an | Anleihe (FVTOCI) | 209.301,18 |
Da die Hälfte der Anleihe veräußert wird, muss auch die Hälfte der bislang gebildeten OCI-Rücklage aus der Fair Value-Bewertung gem IFRS 9. zwingend in die GuV umgebucht werden. Da bislang eine Zeitwertreduktion im OCI iHv EUR 3.880,37 gebucht wurde, sind also EUR 1.940,18 (3.880,37 / 2) der OCI-Rücklage umzubuchen:
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Finanzaufwand | 1.940,18 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (aus Zeitwertänderungen) | 1.940,18 |
Durch den Finanzaufwand aus der Umbuchung der OCI-Rücklage iHv EUR 1.940,18 und dem Veräußerungsgewinn iHv EUR 1.698,82 ergibt sich in Summe ein Finanzverlust von EUR 241,36. Die Ergebnisauswirkung in der GuV ist daher gleich wie bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
S. 437Zum 31.12.X2 sind Zinsertrag und Amortisation für den verbleibenden Teil der Anleihe zu verbuchen:
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Anleihe (AC) | 2.758,64 | ||
an | Zinsertrag | 2.758,64 |
Nach Erfassung der Amortisation ergibt sich ein Restbuchwert der verbleibenden Anteile von EUR 212.059,81 (414.000 + 4.602,35 - 209.301,18 + 2.758,64). Im Vergleich zum beizulegenden Zeitwert iHv EUR 214.000,00 (200.000 × 107 %) resultiert somit ein Aufwertungsbedarf von EUR 1.940,19. Dieser ist ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen:
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Anleihe (FVTOCI) | 1.940,19 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (Zeitwertänderungen - OCI) | 1.940,19 |
Durch die Berücksichtigung dieser Buchung ist das Konto „FVTOCI-Rücklage (aus Zeitwertänderungen)“ nun auf einen Wert von null ausgeglichen.
Da bei Aufstellung des Jahresabschlusses bereits bekannt ist, dass der offene Tilgungsbetrag zur Gänze eingeht, ist auch die Kreditrisikovorsorge zum 31.12.X2 in voller Höhe auszubuchen:
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FVTOCI-Rücklage (aus Risikovorsorge) | 4.178,80 | ||
an | Auflösung von Wertberichtigungen | 4.178,80 |
Nachdem nun keine Unterschiede zwischen IFRS und Steuerrecht mehr bestehen, müssen auch die noch verbleibenden Steuereffekte ausgebucht werden:
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FVTOCI-Rücklage (Steuer aus Zeitwertänderung) | 970,09 | ||
an | Steuerertrag | 970,09 |
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Latenter Steueraufwand | 1.044,70 | ||
an | FVTOCI-Rücklage (Steuer aus Risikovorsorge) | 1.044,70 |
S. 438Zum 1.1.X3 ist dann schließlich noch die Tilgung der Anleihe zu verbuchen:
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Bank | 214.000,00 | ||
an | Anleihe (FVTOCI) | 214.000,00 |
16.9.7. Erfassung von Wertminderungen nach dem Simplified Approach
Beurteilen Sie aus Sicht der Simple AG, ob für das unten angeführte Forderungsportfolio zum 31.12.X1 eine Wertminderung erfasst werden muss. Gehen Sie hierbei gegebenenfalls auch darauf ein, nach welcher Methode die Erfassung einer Wertminderung zu erfolgen hat. Nehmen Sie weiters sämtliche erforderlichen Buchungen zum 31.12.X1 vor.
Latente Steuern sind zu berücksichtigen (Steuersatz 25 %). Gehen Sie weiters davon aus, dass die Forderungen einheitlich 20 % Umsatzsteuer beinhalten.
Die Simple AG, mit Sitz in Linz, besitzt zum 31.12.X1 ein Portfolio von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 36.000.000,00. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden von der Simple AG in der Regel bis zu ihrer Endfälligkeit gehalten (eine vorzeitige Veräußerung an eine Factorbank erfolgte in der Vergangenheit nur in äußerst seltenen Fällen). Es ist davon auszugehen, dass keine dieser Forderungen eine wesentliche Finanzierungskomponente iSd IFRS 15.60 enthält. Die Kundenbasis der Simple AG besteht aus einer großen Anzahl kleinerer und mittlerer Kunden mit unterschiedlichen Ausfallsrisiken. Um die erwarteten Kreditausfälle für das Portfolio zu bestimmen, verwendet die Simple AG eine Wertminderungsmatrix. Diese Matrix basiert auf den beobachteten Ausfallsquoten während der erwarteten Laufzeit der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und wird um zukunftsbezogene Schätzungen angepasst. Zum Bilanzstichtag kann folgende Wertminderungsmatrix aufgestellt werden:
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nicht überfällig | 1-30 Tage überfällig | 31-60 Tage überfällig | 61-90 Tage überfällig | > 90 Tage überfällig | |
Ausfallsrisiko | 0,3 % | 1,6 % | 3,6 % | 6,6 % | 10,6 % |
Forderungsvolumen | 18.000.000 | 9.000.000 | 4.800.000 | 3.000.000 | 1.200.000 |
Gehen Sie davon aus, dass zum 31.12.X0 in Zusammenhang mit diesem Portfolio bereits eine Wertberichtigung in Höhe von EUR 500.000,00 gebildet wurde.
S. 439Lösung
Forderungen aus LuL führen nur zu Tilgungs- sowie ggf Zinszahlungen und erfüllen damit das Zahlungsstromkriterium. Da die Forderungen im Fallbeispiel bis zur Endfälligkeit gehalten werden und keine wesentlichen Forderungsverkäufe stattfinden, ist zudem die Geschäftsmodellbedingung „Halten“ erfüllt. Die Bewertung der Forderungen aus LuL hat daher zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen (IFRS 9.4.1.2). Gemäß IFRS 9.5.5.1 ist für Schuldinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, eine Wertberichtigung in Höhe der erwarteten Kreditverluste zu erfassen. Da es sich im Fallbeispiel um Forderungen aus LuL handelt, die keine signifikante Finanzierungskomponente beinhalten, muss der Simplified Approach nach IFRS 9. lit a zwingend zur Anwendung gelangen. Die Kreditrisikovorsorge ist daher in Höhe des Lifetime ECL zu bilden. Folgende Berechnungen sind zur Bestimmung der Kreditrisikovorsorge erforderlich:
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Risikostufe | Volumen | Risiko | Wertberichtigung |
nicht überfällig | 18.000.000,00 | 0,30 % | 54.000,00 |
1-30 Tage überfällig | 9.000.000,00 | 1,60 % | 144.000,00 |
31-60 Tage überfällig | 4.800.000,00 | 3,60 % | 172.800,00 |
61-90 Tage überfällig | 3.000.000,00 | 6,60 % | 198.000,00 |
> 90 Tage überfällig | 1.200.000,00 | 10,60 % | 127.200,00 |
Summe inklusive USt | 696.000,00 | ||
- 20 % Umsatzsteuer | - 116.000,00 | ||
erwartete Kreditverluste zum 31.12.X1 | 580.000,00 | ||
- erwartete Kreditverluste zum 31.12.X0 | - 500.000,00 | ||
Zuweisung | 80.000,00 | ||
Die Buchung für die Erfassung der Kreditrisikovorsorge lautet:
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Wertminderungsaufwand | 80.000,00 | ||
an | PWB zu Forderungen aus LuL | 80.000,00 |
Es ist davon auszugehen, dass eine nach dem Simplified Approach ermittelte pauschale Forderungsbewertung auch die Anforderungen einer steuerlichen Absetzbarkeit nach § 6 Z 2 lit a EStG iVm § 201 Abs 2 Z 7 UGB erfüllt. Daher ist keine latente Steuer zu bilanzieren.
S. 44016.9.8. Bewertung von POCI-Assets
Nehmen Sie sämtliche Buchungen aus Sicht der Fantasia AG vor, welche im Zusammenhang mit der unten beschriebenen Anleihe von X1 bis X4 anfallen. Bilanzstichtag ist jeweils der 31.12. Gehen Sie hierbei davon aus, dass das Wertpapier zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Latente Steuern bleiben außer Acht!
Anfang X0 wurde von der Pleitegeier SE eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von EUR 5.000.000,00 an der Börse ausgegeben. Da die Anleihe zu keinen Zinsen über die Laufzeit führt, betrug der Ausgabekurs 78,35 %. Die Tilgung soll Ende X4 zu 100 % erfolgen, was einem Effektivzins über die Laufzeit von 5 % entspricht. Aufgrund erheblicher finanzieller Schwierigkeiten wird die begebene Anleihe der Pleitegeier SE seit Mitte X1 nicht mehr an der Börse gehandelt.
Ende X1 erhält die Fantasia AG von einem Kunden das Angebot EUR 750.000,00 der oben beschriebenen Anleihe zu einem Kurs von 70 % zu erwerben. Der Angebotspreis wurde von einem unabhängigen Gutachter auf Basis des aktuellen Marktzinsniveaus und des bestehenden Kreditrisikos des Emittenten bestimmt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass Ende X4 voraussichtlich noch mit einer Tilgung in Höhe von 80 % des Nominales seitens der Pleitegeier SE zu rechnen sei. Der Erwerb der Anleihe wird noch in X1 abgewickelt, wobei zusätzlich zum Kaufpreis noch Transaktionskosten iHv EUR 5.000,00 fällig werden.
In X2 kommt es aufgrund ungünstiger Rohstoffpreisentwicklungen bei der Pleitegeier SE zu erheblichen Margenverschlechterungen. Durch diese spannt sich die finanzielle Lage des Emittenten weiter an, was auch dazu geführt hat, dass mehrere unabhängige Ratingagenturen das Kreditrisiko der Anleihe hochgestuft haben. Die Fantasia AG rechnet mit einer Einbringlichkeit des Tilgungsbetrags von 75 %.
Das Geschäftsjahr X3 führt zu einer allgemeinen Markterholung. Zudem zeigt sich, dass die Pleitegeier SE durch Einführung einer neuen Produktlinie bestehende Umsatzerwartungen in allen Quartalen deutlich übertreffen konnte. Ende X3 wird daher von einer Tilgung der Anleihe iHv 82 % des Nominales ausgegangen.
Im Geschäftsjahr X4 wird bekannt, dass sich die ISGMA Gruppe entschieden hat, die Pleitegeier SE aufgrund des Erfolgs ihrer neuen Produktlinie zu übernehmen. Die ISGMA Gruppe bringt im Zuge der Übernahme zudem erhebliche Eigenmittel ein, um die finanzielle Situation der Pleitegeier SE zu stärken. Hierdurch kann die Anleihe Ende X4 zum ursprünglich vereinbarten Kurs getilgt werden. Der Tilgungsbetrag geht noch Ende X4 auf dem Bankkonto der Fantasia AG ein.
S. 441Lösung
Wird ein finanzieller Vermögenswert mit einem hohen Disagio erworben, kann es sein, dass dieser bereits bei Zugang eine beeinträchtigte Bonität aufweist. Der wesentlich unter dem Rückzahlungsbetrag liegende Kaufpreis reflektiert dann die bereits bei Zugang beeinträchtigte Bonität und das hohe Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts. Im vorliegenden Fall wird die Anleihe zu einem erheblichen Disagio erworben, welches sogar unter dem ursprünglichen Ausgabekurs des Wertpapiers liegt. Zudem ist bekannt, dass sich die Pleitegeier SE bereits seit X1 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet, welche auch zum Verschwinden eines aktiven Markts für die Anleihe geführt haben. All diese Umstände deuten gemäß IFRS 9.Appendix A darauf hin, dass es sich bei der Anleihe um eine Purchased or Originated Credit Impaired Asset (POCI-Asset) handelt.
Im Zuge der Bilanzierung ist im Geschäftsjahr X1 zuerst der Kauf der Anleihe zu erfassen. Die Aktivierung ist in Höhe des beizulegenden Zeitwerts bei Zugang zzgl der angefallenen Transaktionskosten vorzunehmen. Dabei ist festzuhalten, dass der Transaktionspreis trotz des Wegfalls eines aktiven Markts marktbasiert ermittelt wurde und der Verkauf nicht aus wirtschaftlichem Zwang heraus entstand (sog Arm‘s Length Transaction). Es ist daher davon auszugehen, dass der bezahlte Transaktionspreis weiterhin die bestmögliche Schätzung für den beizulegenden Zeitwert im Zugangszeitpunkt darstellt. Die Anschaffungskosten betragen somit EUR 530.000,00 (750.000 × 75 % + 5.000). Die erforderliche Buchung zur Erfassung des Wertpapierkaufs lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anleihe (AC) | 530.000,00 | ||
an | Bank | 530.000,00 |
Da es sich um eine POCI-Asset handelt, wird im Zugangszeitpunkt keine Kreditrisikovorsorge angesetzt. Das initiale Kreditrisiko wird vielmehr durch die Aktivierung zum beizulegenden Zeitwert abgebildet, welcher ein erhebliches Disagio für das Kreditrisiko bei Zugang beinhaltet. Zudem muss in Folge für die Berechnung der Amortisationsbeträge und der Zinserträge über die Laufzeit der bonitätsangepasste Effektivzinssatz herangezogen werden (IFRS 9.5.4.1 lit a). Dabei handelt es sich um jenen Zinssatz, der die vertraglichen Zahlungsströme über die Gesamtlaufzeit nach Abzug erwarteter Kreditverluste (Tilgung iHv EUR 750.000,00 multipliziert mit der erwarteten Zahlungswahrscheinlichkeit von 80 %) exakt auf die Anschaffungskosten des Schuldinstruments diskontiert (IFRS 9.B5.4.7). Dieser errechnet sich im Fallbeispiel wie folgt:

S. 442Der reguläre Effektivzinssatz, welcher die vertraglichen Zahlungsströme über die Gesamtlaufzeit ohne Abzug erwarteter Kreditverluste exakt auf die Anschaffungskosten des Schuldinstruments diskontieren würde, liegt hingegen bei 12,27 %. Der niedrigere Zinsertrag wird nun herangezogen, da bereits im Zuge der regulären Folgebewertung nur das Disagio zum voraussichtlich einbringlichen Betrag von EUR 600.000,00 amortisiert werden soll. Kommt es dann über die Laufzeit zu Änderungen dieses voraussichtlich einbringlichen Betrags, müssen diese ergebniswirksam als Wertberichtigung erfasst werden (siehe dazu unten).
Erste Anwendung findet die Folgebewertung mit dem bonitätsangepassten Effektivzinssatz in X2. Der Zinsertrag der Periode bestimmt sich hier aus der Multiplikation des Effektivzinses mit den Anschaffungskosten und beträgt daher EUR 22.375,40 (530.000 × 4,22 %). Da es zu keinen Zinszahlungen über die Laufzeit kommt, entspricht der Zinsertrag zugleich dem Amortisationsbetrag. Die erwartete Buchwertentwicklung der Anleihe über die Restlaufzeit kann wie folgt dargestellt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Periode | BBW 1.1. | Zinsertrag | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | BBW 31.12. |
X2 | 530.000,00 | 22.375,40 | 0,00 | 0,00 | 22.375,40 | 552.375,40 |
X3 | 552.375,40 | 23.320,04 | 0,00 | 0,00 | 23.320,04 | 575.695,44 |
X4 | 575.695,44 | 24.304,56 | 0,00 | - 600.000,00 | 24.304,56 | 0,00 |
Die Buchung zur Erfassung von Zinsertrag und Amortisation für X2 lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anleihe (AC) | 22.375,40 | ||
an | Zinserträge | 22.375,40 |
Anschließend muss beachtet werden, dass es Ende X2 zu einer negativen Erwartungsrevision hinsichtlich des voraussichtlich einbringlichen Betrags kommt. Zur Ermittlung des daraus resultierenden Wertminderungsverlusts, muss zuerst der Barwert der nun als einbringlich erachteten Zahlungsströme zum 31.12.X2 kalkuliert werden. Die Abzinsung hat dabei mit dem ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzins zu erfolgen. Die erforderliche Berechnung lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
750.000 × 75 % | = 517.851,94 |
(1 + 4,22 %)2 |
Durch die eingetretene Erwartungsrevision wird nun damit gerechnet, dass der aktuelle Barwert der voraussichtlich einbringlichen Zahlungen aus der Anleihe EUR 517.851,94 beträgt. Tatsächlich wird die Anleihe jedoch bislang zu einem Bruttobuchwert von EUR 552.375,40 bewertet. Es muss daher eine Kreditrisikovorsorge in Höhe von EUR 34.523,46 gebildet werden, welche gem IFRS 9. ergebniswirksam zu erfassen ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 443 | Finanzaufwand aus Zuweisungen zu Wertberichtigungen | 34.523,46 | |
an | Kreditrisikovorsorge | 34.523,46 |
Im Geschäftsjahr X3 gilt es dann erneut, den jährlichen Zinsertrag durch Anwendung der Effektivzinsmethode zu bestimmen. Aus obiger Tabelle geht ein Zinsertrag von 23.320,04 für X3 hervor. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Zinsrealisierung für POCI-Assets gem IFRS 9.5.4.1 lit a auf Basis des Nettobuchwerts iHv EUR 517.851,94 zu erfolgen hat. Der zu realisierende Zinsertrag beträgt daher nur EUR 21.862,54 (517.851,94 × 4,22 %). Um weiterhin auf den oben ermittelten Amortisationsbetrag von EUR 23.320,04 für die zutreffende Ansammlung des Bruttobuchwerts zu gelangen, muss daher auch die Kreditrisikovorsorge mit EUR 1.457,50 (34.523,46 × 4,22 %) aufgezinst werden. Die Buchung zur Erfassung dieser Beträge lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anleihe (AC) | 23.320,04 | ||
an | Zinserträge | 21.862,54 | |
an | Kreditrisikovorsorge | 1.457,50 |
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es abermals zu einer Anpassung der erwarteten einbringlichen Zahlungsströme aus dem Instrument kommt. Es muss daher wieder der Barwert des erwarteten Tilgungsbetrags unter Anwendung des ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzins bestimmt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
750.000 × 82 % | = 590.087,83 |
(1 + 4,22 %) |
Durch die eingetretene Erwartungsrevision wird nun damit gerechnet, dass der aktuelle Barwert der voraussichtlich einbringlichen Zahlungen aus der Anleihe EUR 590.087,83 beträgt. Tatsächlich wird die Anleihe jedoch bislang zu einem Nettobuchwert von EUR 539.714,48 (517.851,94 + 21.862,54) bewertet. Es muss daher eine Auflösung der Kreditrisikovorsorge um EUR 50.373,35 durchgeführt werden. Der Auflösungsbetrag überschreitet dabei die bestehende Kreditrisikovorsorge von EUR 35.980,96 (34.523,46 + 1.457,50) und führt dazu, dass diese insgesamt positiv wird (mit einem Betrag von EUR 14.392,39). Auch eine positive Kreditrisikovorsorge ist nach IFRS 9. ergebniswirksam zu bilden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kreditrisikovorsorge | 50.373,35 | ||
an | Finanzertrag aus Auflösungen von Wertberichtigungen | 35.980,96 | |
an | Wertminderungsertrag | 14.392,39 |
S. 444Für X4 wurde in obiger Aufstellung ein Amortisationsbetrag von EUR 24.304,56 ermittelt. Um auf diesen zu gelangen, muss abermals ein Zinsertrag auf Basis des Nettobuchwerts iHv EUR 24.912,17 (590.087,83 × 4,22 %) realisiert werden. Weiters ist auch wieder eine Verzinsung der Kreditrisikovorsorge iHv EUR 607,61 (14.392,39 × 4,22 %) zu erfassen. Da es sich um eine positive Kreditrisikovorsorge handelt, wird diese durch die Verzinsung ausnahmsweise aktivisch erhöht. Folgende Buchung ist erforderlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anleihe (AC) | 24.304,56 | ||
Kreditrisikovorsorge | 607,61 | ||
an | Zinserträge | 24.912,17 |
Nach Berücksichtigung dieser Buchung entspricht der Bruttobuchwert der Anleihe nun dem ursprünglich erwarteten Tilgungsbetrag von EUR 600.000,00. Zusätzlich weist die Kreditrisikovorsorge einen positiven Saldo von EUR 15.000,00 auf, woraus sich insgesamt der Ende X3 erwartete Tilgungsbetrag von EUR 615.000,00 (750.000 × 82 %) zusammensetzen würde. Tatsächlich kann jedoch aufgrund der Übernahme der Pleitegeier SE durch die ISGMA Gruppe der gesamte Tilgungsbetrag von EUR 750.000,00 vereinnahmt werden. Der Mehrbetrag von EUR 135.000,00 ist als Wertminderungsertrag zu verbuchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank | 750.000,00 | ||
an | Anleihe (AC) | 600.000,00 | |
an | Kreditrisikovorsorge | 15.000,00 | |
an | Wertminderungsertrag | 135.000,00 |
16.9.9. Bewertung finanzieller Schulden
Geben Sie alle erforderlichen Buchungen aus Sicht der KIGA AG für die Geschäftsjahre X1 und X2 iZm dem aufgenommenen Darlehen an. Latente Steuern bleiben vereinfachend außer Acht!
Variante
Gehen Sie davon aus, dass die KIGA AG das aufgenommene Darlehen einem Portfolio an Finanztiteln zuordnet, welches zum beizulegenden Zeitwert gesteuert wird. Die Fair Value Option gem IFRS 9.4.2.2. lit b wurde für sämtliche andere finanzielle Schulden dieses Portfolios ausgeübt.
Zur Deckung eines bestehenden Investitionsbedarfs vereinbart die KIGA AG mit ihrem strategischen Geschäftspartner die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von S. 445EUR 1.000.000,00. Die Laufzeit des Darlehens beträgt zwei Jahre und es wird zudem eine vorschüssige Verzinsung von 1,5 % pa vereinbart. Der endfällig zum 31.12.X2 zu entrichtende Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf 100 % der Darlehenssumme. Für die Erstellung des Darlehensvertrags verrechnet der beauftragte Rechtsanwalt EUR 7.000,00. Die Vertragserrichtungskosten werden zur Gänze von der KIGA AG getragen und am 1.1.X1 überwiesen. Zudem gelangt am 1.1.X1 auch die Darlehenssumme (abzgl der einbehaltenen Verzinsung für X1) zur Auszahlung.
Zum 1.1.X1 kann aus veröffentlichten Zinsstrukturkurven ein risikoloser Marktzinssatz für eine zweijährige Laufzeit von 1,3 % pa abgleitet werden. Darüber hinaus beträgt der aus beobachtbaren Marktparametern ermittelbare Credit Spread für die KIGA AG weitere 3,2 % pa. Die deutlich unter dem Marktniveau liegende vereinbarte Verzinsung wurde nicht an eine Gegenleistung geknüpft, sondern ist lediglich der lange bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen geschuldet.
Gegen Ende des Geschäftsjahrs X1 steigt der risikolose Marktzinssatz auf 1,5 % pa. Zudem erhöht sich der Credit Spread aufgrund der angespannten Marktlage und der verschlechterten Bonität der KIGA AG auf 3,5 %. In X2 können sowohl die Zinszahlung zum 1.1.X2 als auch die Tilgung zum 31.12.X2 vereinbarungsgemäß geleistet werden.
Lösung
Hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Schulden ist zu beachten, dass diese gem IFRS 9.4.2.1 grds zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten sind, es sei denn, dass der Standard für die finanzielle Schuld eine verpflichtende oder wahlweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorsieht. Da es sich bei der Schuld um keine der in IFRS 9.4.2.1 lit a-e genannten finanziellen Schulden handelt und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fair Value Option nach IFRS 9.4.2.2 ausgeübt werden könnte, kommt eine verpflichtende oder wahlweise Zeitbewertung in diesem Fall nicht in Betracht.
Da die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt, ist die finanzielle Schuld im Zugangszeitpunkt mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich etwaiger Transaktionskosten anzusetzen. IFRS 9.B5.1.1 hält fest, dass der beizulegende Zeitwert finanzieller Schulden im Zugangszeitpunkt idR dem Wert der hingegebenen Gegenleistung entspricht. Dies würde bedeuten, dass das Darlehen im vorliegenden Fall mit seinem Ausgabebetrag von EUR 1.000.000,00 (abzgl der Transaktionskosten) zu passivieren wäre. Tatsächlich liegt die vereinbarte Verzinsung des Darlehens jedoch deutlich unter dem angemessenen Marktzinsniveau von 4,5 % (Risk Free Rate + Credit Spread), was darauf hindeutet, dass der beizulegende Zeitwert im Zugangszeitpunkt vom Transaktionspreis abweicht. Der beizulegende Zeitwert bei Zugang kann im Fallbeispiel wie folgt ermittelt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 44615.000 + | 15.000 | + | 1.000.000 | = 945.084,02 |
(1 + 4,5 %) | (1 + 4,5 %)2 |
Fraglich ist nun, wie mit der bestehenden Differenz zum Transaktionspreis iHv 54.915,82 umzugehen ist. In Anlehnung an IFRS 9.B5.1.1 sollte hierzu erst geprüft werden, ob sich der Transaktionspreis tatsächlich nur auf die finanzielle Schuld bezieht oder zugleich ein anderes bilanzierungspflichtiges Geschäft (zB Einräumung exklusiver Lieferrechte) geschlossen wurde. Bezieht sich der beizulegende Zeitwert tatsächlich nur auf die finanzielle Schuld, sind die Standardstellen IFRS 9.5.1.1A iVm IFRS 9.B.1.2A zu würdigen. Da es sich um einen beizulegenden Zeitwert handelt, der nur aus beobachtbaren Bewertungsparametern abgeleitet wurde (Level 2 Fair Value), muss die finanzielle Schuld gem IFRS 9.B.1.2A lit a mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in Höhe der Differenz zum Transaktionspreis ein Finanzertrag (sog One Day Gain) erfasst werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank | 1.000.000,00 | ||
an | Darlehensschuld (AC) | 945.084,02 | |
an | Finanzertrag (One Day Gain) | 54.915,82 |
Die eben angeführte Buchung muss jedoch noch korrigiert werden, da durch die Einbehaltung der vorschüssigen Verzinsung von EUR 15.000,00 (1.000.000 × 1,5 %) tatsächlich nur EUR 985.000,00 am Bankkonto der KIGA AG eingehen. Da der Zinsaufwand aus dem Finanzinstrument zum Ende der Periode mittels Effektivzinsmethode bestimmt wird, werden die vorschüssig bezahlten Nominalzinsen ergebnisneutral als Reduktion der Darlehensschuld gebucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darlehensschuld (AC) | 15.000,00 | ||
an | Bank | 15.000,00 |
Da die gezahlten Transaktionskosten nicht in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einbezogen wurden (IFRS 13.25), sind diese noch vom gebuchten Zugangswert der finanziellen Schuld in Abzug zu bringen. Es ist zu buchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darlehensschuld (AC) | 7.000,00 | ||
an | Bank | 7.000,00 |
S. 447Nachdem die finanzielle Schuld erstmalig erfasst wurde, ist im nächsten Schritt den Effektivzinssatz zu bemessen. Dieser wird im Zuge der Folgebewertung sowohl für die Amortisation des bestehenden Disagios zum Tilgungsbetrag als auch für die Bemessung des Zinsaufwands benötigt. Spiegelbildlich zu finanziellen Vermögenswerten handelt es sich hierbei um den internen Zinsfuß, der die vertraglichen Zahlungsströme exakt auf den Zugangswert der finanziellen Schuld diskontiert. Die erforderliche Berechnung lautet daher:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
938.084,02 = 15.000 + | 15.000 | + | 1.000.000 | → i = 4,8985649 % |
(1 + i) | (1 + i)2 |
Nachdem nun der Effektivzins ermittelt wurde, kann dieser herangezogen werden, um den jährlichen Zinsaufwand und die Buchwertentwicklung der finanziellen Schuld über die Laufzeit zu errechnen. Dabei muss bedacht werden, dass die Zinszahlung in diesem Fall vorschüssig erfolgt. Für die Berechnung des Zinsaufwands bedeutet dies, dass die fortgeführten Anschaffungskosten erst um die Zinszahlung zu kürzen sind und nur der danach verbleibende Betrag mit dem Effektivzins zu multiplizieren ist. In X1 beträgt der Zinsaufwand daher etwa EUR 45.217,87 (938.084,02 - 15.000 = 923.084,02 × 4,9 %). Auf Basis der vertraglichen Konditionen können für die Folgebewertung folgende Werte bestimmt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Periode | AC 1.1. | Zinsaufwand | Zinszahlung | Tilgung | Amortisation | AC 31.12. |
X1 | 938.084,02 | 45.217,87 | 15.000,00 | 0,00 | 30.217,87 | 968.301,89 |
X2 | 968.301,89 | 46.698,11 | 15.000,00 | - 1.000.000,00 | 31.698,11 | 0,00 |
Der Zinsaufwand für X1 ist zum 31.12.X1 wie folgt zu buchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsaufwand | 45.217,87 | ||
an | Darlehensschuld (AC) | 45.217,87 |
Da die nominale Zinszahlung zum 1.1.X1 als Verminderung der Darlehensschuld und der Zinsaufwand zum 31.12.X1 als Erhöhung der Darlehensschuld gebucht wurden, ergibt sich im Ergebnis eine Erhöhung der Darlehensschuld um den oben errechneten Amortisationsbetrag von EUR 30.217,87. Obwohl sich zum 31.12.X1 eine Änderung des Marktzinsniveaus ergibt, welche auch eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Darlehensschuld bedingt, bleibt diese Zeitwertänderung bei der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten jedoch außer Acht. Es sind daher keine weiteren Buchungen in X1 erforderlich!
Im Geschäftsjahr X2 ist zum 1.1. wieder die jährliche Zinszahlung von EUR 15.000,00 zu erfassen. Die Buchung hierfür lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darlehensschuld (AC) | 15.000,00 | ||
an | Bank | 15.000,00 |
S. 448Anschließend ist zum 31.12.X2 der Zinsaufwand der Periode zu verbuchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsaufwand | 46.698,11 | ||
an | Darlehensschuld | 46.698,11 |
Schließlich sind dann noch die Überweisung des Tilgungsbetrags und die gegenläufige Ausbuchung der Schuld zu berücksichtigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darlehensschuld (AC) | 1.000.000,00 | ||
an | Bank | 1.000.000,00 |
Da das Disagio zwischen Anschaffungswert und Tilgungsbetrag durch die Anwendung der Effektivzinsmethode vollständig amortisiert wurde, bleibt nach dieser Buchung kein Restbuchwert auf dem Konto „Darlehensschuld“ übrig. Es sind daher keine weiteren Buchungen erforderlich.
Lösung - Variante
In der Variante dieses Beispiels ordnet die KIGA AG das aufgenommene Darlehen einem Portfolio an Finanztiteln zu, welches zum beizulegenden Zeitwert gesteuert wird. Da die Fair Value Option gem IFRS 9.4.2.2 lit b für die übrigen finanziellen Schulden aus dem Portfolio ausgeübt wurde, ist diese Wahlrechtsausübung gem IFRS 9.B4.1.35 auch für das gegenständliche Darlehen entsprechend beizubehalten. Die Bewertung hat daher ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen.
Da die Erstbewertung zum beizulegenden Zeitwert auch für finanzielle Schulden gilt, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kann die erste Buchung aus der vorherigen Beispiellösung unverändert übernommen werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank | 1.000.000 | ||
an | Darlehensschuld (FVTPL) | 945.084,02 | |
an | Finanzertrag (One Day Gain) | 54.915,82 |
Die eben angeführte Buchung muss jedoch abermals korrigiert werden, da tatsächlich nur EUR 985.000,00 am Bankkonto der KIGA AG eingehen. Die Zinszahlung für X1 von EUR 15.000,00 ist sofort ergebniswirksam zu erfassen, da die Effektivzinsmethode aufgrund der FVTPL-Bewertung nicht angewendet werden muss:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 449 | Zinsaufwand | 15.000,00 | |
an | Bank | 15.000,00 |
Im Unterschied zur vorhergehenden Lösung ist zudem zu beachten, dass Transaktionskosten bei Finanztiteln der FVTPL-Kategorie nicht Bestandteil der Anschaffungskosten sind (IFRS 9.5.1.1). Diese sind daher ebenso sofort ergebniswirksam zu verbuchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzaufwand (Transaktionskosten) | 7.000,00 | ||
an | Bank | 7.000,00 |
Zum 31.12.X1 muss die finanzielle Schuld dann noch zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dieser wird berechnet, indem die über die Restlaufzeit verbleibenden Zahlungsströme mit dem aktuellen Marktzinssatz (5 %) diskontiert werden. Die Berechnung lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
15.000 + | 1.000.000 | = 967.380,95 |
(1 + 5 %) |
Somit kann folgende Zeitwertänderung zum Stichtag ermittelt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fair Value bei Zugang | 945.084,02 |
- Fair Value zum 31.12.X1 | 967.380,95 |
Verlust aus der Aufwertung | - 22.296,93 |
davon ergebniswirksam | - 25.025,82 |
davon ergebnisneutral | 2.728,89 |
Für die Verbuchung muss nun jedoch berücksichtigt werden, dass IFRS 9 für freiwillig zum beizulegenden Zeitwert designierte Schulden hinsichtlich der Ergebniswirksamkeit von Zeitwertänderungen zwischen verschiedenen Komponenten unterscheidet. Wertänderungen, die auf Anpassungen des Ausfallsrisikos der finanziellen Schuld zurückzuführen sind, werden im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst (IFRS 9.5.7.7 lit a), wohingegen sämtliche übrige Zeitwertänderungen das Periodenergebnis beeinflussen (IFRS 9.5.7.7 lit b). Die Ermittlung der Kreditrisikokomponente einer Zeitwertänderung erfolgt üblicherweise nach der Restwertmethode (IFRS 9.B5.7.16 lit a). Hierbei wird die Kreditrisikokomponente bestimmt, indem sämtliche auf Änderungen der Marktbedingungen rückführbare Wertanpassungen von der gesamten Zeitwertänderung abgezogen werden.
In einem ersten Schritt ist daher jener Zeitwert zu ermitteln, der sich ergeben hätte, wenn der ursprüngliche Credit Spread (3,2 %) beibehalten und nur der risikoS. 450lose Zinssatz an aktuelle Marktverhältnisse (1,5 %) angepasst wird. In diesem Fall würde sich aus der Abzinsung der vertraglichen Zahlungsströme ein beizulegender Zeitwert von EUR 970.109,84 (15.000 + 1.000.000 / [1 + 4,7 %]) ergeben. Die Erhöhung der Schuld um EUR 25.025,82 (970.109,84 - 945.084,02) stellt die marktzinsbedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts dar und ist ergebniswirksam als Finanzaufwand zu erfassen.
Im einem zweiten Schritt sind dann der beizulegende Zeitwert auf Basis der Marktzinsänderung aber ohne Änderung des Ausfallsrisikos (EUR 970.109,84) und der beizulegende Zeitwert nach Änderung des Ausfallsrisikos (EUR 967.380,95) zu vergleichen. Hieraus wird ersichtlich, dass die Erhöhung des Credit Spread um 30 Basispunkte zu einer Verringerung des Fair Value und damit zum Ausweis eines Gewinnes von EUR 2.728,89 führt. Dieses Ergebnis erweist sich in wirtschaftlicher Betrachtung jedoch für den Adressaten als kontraintuitiv, da die Erhöhung des eigenen Ausfallsrisikos mit einer Erhöhung des Periodenergebnisses verbunden wäre. Das IASB hat sich daher entschieden, Ergebnisse aus Änderungen beim Ausfallsrisiko der Verbindlichkeit ins sonstige Ergebnis (OCI) auszulagern.
Zusammengenommen ist die Zeitwertänderung daher wie folgt zu verbuchen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzaufwand | 25.025,82 | ||
an | Darlehensschuld (FVTPL) | 22.296,93 | |
an | OCI-Rücklage für eigene Ausfallsrisikoänderungen | 2.728,89 |
Im Geschäftsjahr X2 gilt es zum 1.1 abermals die jährliche Zinszahlung zu erfassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsaufwand | 15.000,00 | ||
an | Bank | 15.000,00 |
Zum 31.12.X2 ist dann nur noch die Tilgung des Darlehens zu verbuchen. Die noch bestehende Differenz zwischen dem Tilgungsbetrag (EUR 1.000.000,00) und dem Buchwert bei Tilgung (EUR 967.380,95) ist als Finanzaufwand iHv EUR 32.619,05 ergebniswirksam zu erfassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzaufwand | 32.619,05 | ||
Darlehensschuld (FVTPL) | 967.380,95 | ||
an | Bank | 1.000.000,00 |
Ein Recycling der OCI-Rücklage in die GuV ist bei Ausbuchung der finanziellen Schuld nach IFRS 9.B5.7.9 unzulässig. UE sollte jedoch spätestens bei Abgang der finanziellen Schuld eine ergebnisneutrale Verrechnung der bislang gebildeten S. 451OCI-Rücklage mit den kumulierten Ergebnissen erfolgen. Die Buchung hierfür lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
OCI-Rücklage für eigene Ausfallsrisikoänderungen | 2.728,89 | ||
an | Kumulierte Ergebnisse | 2.728,89 |
. Beurteilung Ausbuchung Factoringvertrag
Die Herbst AG zieht im Zuge Ihrer Liquiditätsplanung die Abtretung von Lieferforderungen gegenüber Kunden an eine Factorbank in Betracht. Es liegen bereits die Eckpunkte des Factoringvertrages vor. Bitte beurteilen Sie, ob auf Basis der vorliegenden Vertragsklauseln eine Ausbuchung der Forderungen gem IFRS 9 vorgenommen werden muss. Nehmen Sie in Ihren Ausführungen auf einschlägige Standardstellen Bezug und begründen Sie Ihre Antwort kurz und präzise.
Der vorläufige Vertragsentwurf sieht folgende Bestimmungen vor:
Gem dem Vertrag erfolgt mit dem Verkauf der Forderungen die uneingeschränkte Übertragung des Eigentums und damit verbundener Rechte und Pflichten auf den Factor. Die abgetretenen Forderungen gehen in die Verfügungsmacht des Factors über.
Es handelt sich bei dem Vertrag um ein offenes Factoring, wobei die Zahlungen des Debitors (dh der Kunden der Herbst AG) nur gegenüber dem Factor schuldbefreiend sind. Sollten Zahlungen des Kunden direkt an die Herbst AG erfolgen, ist diese zur Weiterleitung unmittelbar an den Factor verpflichtet.
Die Factorbank leistet auf eine entstandene Lieferforderung eine Bevorschussung an die Herbst AG iHv max 70 % des Forderungsbetrages lt OP-Liste. Die Herbst AG haftet dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn das Risiko vom Factor übernommen wird. Insgesamt beschränkt sich das übernommene Delkredererisiko (= Gefahr des tatsächlichen Forderungsausfalls) für die Factorbank jedenfalls maximal auf die Höhe der an die Herbst AG bezahlten Bevorschussung (max 70 %) oder maximal auf die Höhe des in der Kreditversicherung (siehe dazu den nachfolgenden Punkt) vorgesehenen Limits.
Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme des Delkredererisikos durch die Factorbank ist die laufende Zahlung einer Kreditversicherung für die dem Factoringvertrag zugrunde liegenden Forderungen. Die Herbst AG hat die bereits vorhandene Kreditversicherung für die dem Vertrag zugrunde liegenden Forderungen an den Factor abzutreten.
Wird das in der Kreditversicherung vorgesehene Limit bei Forderungsausfall eines Debitors überschritten, hat die Herbst AG für den überschießenden Betrag zu haften.
S. 452Lösung
Für die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts sind die Bestimmungen des IFRS 9.3.2.1 ff entsprechend zu prüfen. Dazu gibt es in IFRS 9.B3.2.1 ein Prüfschema, anhand dessen die Ausbuchungskriterien beurteilt werden (siehe hierzu Kapitel 16.8.).
In einem IFRS-Abschluss erfolgt die Prüfung der Ausbuchung für einen finanziellen Vermögenswert aus der Konzernperspektive (IFRS 9.3.2.1). Entsprechend ist in einem ersten Schritt das Vorliegen von Beherrschung iSv IFRS 10 zu prüfen. Eine Konsolidierungspflicht der FactorBank AG als Factor für die Herbst AG ergibt sich auf Basis der vorliegenden Informationen nicht. Bei der FactorBank AG handelt es sich um keine im Anwendungsbereich des IFRS 10 liegende Tochtergesellschaft.
Als zweites Kriterium ist die Frage zu prüfen, ob die Rechte auf den Erhalt der Zahlungsströme aus den Forderungen ausgelaufen sind (IFRS 9.3.2.3 lit a). Die Rechte auf Cashflows aus dem Vermögenswert sind aufgrund des Fortbestands der Forderungen nicht ausgelaufen. IFRS 9.3.2.3 lit a ist somit nicht erfüllt.
Gemäß IFRS 9.3.2.3 ist eine Ausbuchung dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert überträgt. Dies ist dann der Fall, wenn das vertragliche Recht auf den Bezug von Cashflows aus dem Vermögenswert an einen Dritten übertragen oder das Recht auf Cashflows zwar vom Unternehmen behalten, es jedoch vertraglich zur Weiterleitung der erhaltenen Beträge an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet wird (IFRS 9.3.2.4).
Gemäß IFRS 9.3.2.4 lit a gilt ein Vermögenswert als übertragen, wenn das vertragliche Anrecht auf den Bezug der Cashflows auf die Vertragspartei (hier: an den Factor) übergeht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein offenes Factoring, somit wurden die Rechte auf den Bezug von Cashflows aus den Forderungen an den Factor übertragen. IFRS 9.3.2.4 lit a ist somit erfüllt.
Gem IFRS 9.3.2.6 ist zu prüfen, inwieweit durch Übertragung des Vermögenswerts auch die mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken übertragen wurden. Zentrale Risiken aus kurzfristigen Forderungen aus LuL bestehen insbesondere im Ausfallsrisiko sowie im Risiko der verspäteten Zahlung. Entsprechend dem Wortlaut des IFRS 9.3.2.6 lit a müssen „im Wesentlichen alle“ Chancen und Risiken aus dem Eigentum übertragen worden sein. Nach Maßgabe des IFRS 9.3.2.7 ist für die Beurteilung des Übergangs der Chancen und Risiken die Risikoposition vor und nach Übertragung des Vermögenswerts heranzuziehen. Materiell betrachtet hat sich aufgrund folgender Vertragsvereinbarungen das Risikoprofil der Herbst AG nicht verändert:
Der Kaufpreis der Forderung wird an den Factor geleistet, wobei bei Übermittlung der OP-Liste der Factor eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis in S. 453Höhe von max 70 % des Forderungsbetrages leistet. Der Factor übernimmt das Delkredererisiko insgesamt nur bis zur Höhe der tatsächlich erfolgten Bevorschussung; dabei gilt dies für die einzelne Forderung max bis zur Höhe des Versicherungslimits. Die Kreditversicherung ist von der Herbst AG zu bezahlen und an den Factor zu übertragen. Der Factor übernimmt das Delkredererisiko maximal bis zur Höhe der Bevorschussung (zB 70 % des Forderungswerts) und weiters maximal bis zur Höhe des für die vom Factoringvertrag umfassten Forderungen jeweils geltenden Kreditversicherungslimits. Die Übernahme des Debitorenrisikos durch den Factor beschränkt sich faktisch auf die in der Kreditversicherung festgelegten Limits je Abnehmer. Die Herbst AG hat im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Debitors bei Überschreiten des Versicherungslimits jedenfalls den gesamten überschießenden Teil zu tragen.
Beim Factoring von Forderungen, die bereits durch eine Versicherung gedeckt sind, stellt sich die Frage, ob die Forderungen alleine Gegenstand der Übertragung sind oder ob die Kreditversicherung und die Forderungen als Bündel zu sehen sind. Die gewählte Betrachtungsweise hat direkte Auswirkung auf die Frage des Übergangs der wesentlichen Chancen und Risiken. Gemäß IFRS 9.3.2.7 ist die Entscheidung anhand des Vergleichs des Betrags vor und nach der Übertragung der Vermögenswerte zu treffen, wobei als wesentlicher Parameter in diesem Zusammenhang das Debitorenrisiko zu sehen ist. Letztlich stellt es sich aufgrund der Vertragsgestaltung so dar, dass die Herbst AG bei Forderungsausfall dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn das Limit der Kreditversicherung je Debitor überschritten wird. Die Situation der Herbst AG vor und nach Übertragung hat sich insofern nicht verändert, als die Kreditversicherung schon vor dem Factoring bestanden hat und somit auch vor Abschluss der Factoringvereinbarung der überschießende Teil bei Forderungsausfall zu tragen war.
Die Bedingung des IFRS 9.3.2.7 ist nicht erfüllt, da sich die Risikoposition der Herbst AG nicht geändert hat. Damit verbleiben die substanziellen Chancen und Risiken aus den Forderungen bei der Herbst AG. Das Debitorenrisiko des Factors beschränkt sich jedenfalls nur auf den Versicherungsbetrag. Da es sich um versicherte Forderungen handelt, ist das Kreditausfallsrisiko geringer; umso mehr wiegt ein bei der Herbst AG verbleibendes Restrisiko, nämlich jenes des Überschreitens der Kreditversicherung.
Letztlich ist es eine Ermessensentscheidung des Managements, ob es für die Prüfung des Kriteriums der Übertragung der Chancen und Risiken iSv IFRS die Forderungen allein oder die „versicherten“ Forderungen als Betrachtungsobjekt zugrunde legt. Aufgrund der Umstände, dass auch die Versicherung an den Factor übertragen wird, spricht dies eher für letztere Betrachtungsweise. In diesem Fall ist - aufgrund der fehlenden Änderung der Risikoposition der Herbst S. 454AG nach Maßgabe des IFRS 9.3.2.7 - die Bedingung des IFRS 9.3.2.6 lit a somit nicht erfüllt. Die Ausbuchung der Forderungen ist nicht möglich.
Im Rahmen von Factoringvereinbarungen stellt sich zudem die Frage, wie die Zahlungsströme in der Geldflussrechnung zu erfassen sind. Hierzu ist zu differenzieren, ob eine Ausbuchung beim Forderungsverkäufer gemäß den Bestimmungen des IFRS 9 erfolgt oder nicht. Kommt es zu einer vollständigen Ausbuchung der Forderungen, sind die erhaltenen Zahlungen vom Factor als operativer Cashflow zu erfassen. Für den Fall, dass die Forderungen weiterhin beim Unternehmen zu bilanzieren sind und die Zahlungen des Factors somit als Verbindlichkeit bilanziert werden, stellt dies einen Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit dar.
. Hedge Accounting - Absicherung von Währungsrisiken
Nehmen Sie für die Igel AG sämtliche für die Jahre X1 und X2 notwendigen Buchungen vor (Bilanzstichtag 31.12.). Gehen Sie davon aus, dass die Effektivitätsanforderungen des IFRS 9 zu allen Zeitpunkten erfüllt sind und es sich um eine zulässige Sicherungsbeziehung handelt. Steuereffekte bleiben außer Acht.
Variante A: Der Vorstand der Igel AG hat das Ziel, dass das Jahresergebnis so wenig Volatilität wie möglich aufweisen soll. Entsprechend sollen mögliche Wahlrechte des IFRS 9 genützt werden.
Variante B: Der Vorstand der Igel AG hat das Ziel, dass - sofern möglich - Derivate ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden sollen. Entsprechend sollen mögliche Wahlrechte des IFRS 9 genützt werden.
Die Igel AG hat zum 1.11.X1 einen Vertrag über den Ankauf einer Maschine zum Preis von USD 1.000.000,00 geschlossen. Liefertermin ist der 1.3.X2, die Bezahlung erfolgt am gleichen Tag. Zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos wurde vom Konzerntreasury ein Devisentermingeschäft abgeschlossen und dieses als Sicherungsinstrument designiert. Die unterstellte Kursentwicklung und der jeweilige Fair Value des Devisentermingeschäfts sind in nachfolgender Tabelle abgebildet:
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Wechselkurs EUR/USD | Fair Value des Devisentermingeschäfts in EUR | |
1.11.X1 | 1,00 | 0,00 |
31.12.X1 | 0,95 | + 52.631,58 |
1.3.X2 | 0,94 | + 63.829,79 |
S. 455Vom Buchhalter wurde die Wertänderung des Derivats zum 31.12.X1 bereits wie folgt erfasst:
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Devisentermingeschäft | 52.631,58 | ||
an | Finanzertrag | 52.631,58 |
Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt zehn Jahre. Die Betriebsbereitschaft liegt zum 1.3.X2 vor.
Lösung - Variante A
Es handelt sich um ein Firm Comittment iSv IFRS 9.Anhang A iVm IFRS 9.6.5.2 lit a. Grundsätzlich liegt ein Fair Value Hedge vor, aber gemäß IFRS 9.6.5.4 besteht hinsichtlich der Absicherung des Währungsrisikos bei einer festen Verpflichtung ein Wahlrecht, dies auch als Cashflow Hedge darzustellen. In Anbetracht der vom Vorstand vorgegebenen Zielsetzung einer möglichst geringen Volatilität des Jahresergebnisses wird aufgrund des fehlenden GuV-Effekts die Designation als Cashflow Hedge erfolgen.
Die zum 31.12.X1 bereits ergebniswirksam erfolgte Bewertung des Derivats ist zu korrigieren, da im Fall des Cashflow Hedge die (effektiven) Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen sind (IFRS 9. lit b). Da das Sicherungsinstrument vollständig effektiv ist, muss der gesamte Finanzertrag umgebucht werden:
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Finanzertrag | 52.631,58 | ||
an | Cashflow Hedge Rücklage (OCI) | 52.631,58 |
Der Übergang der Verfügungsmacht sowie die Betriebsbereitschaft sind laut Angabe am 1.3.X2 gegeben, was zu einer Aktivierung des Vermögenswerts iHv EUR 1.063.829,79 (1.000.000 / 0,94) führt. Die Umrechnung der Anschaffungskosten der Maschine erfolgt dabei mit dem Kurs im Aktivierungszeitpunkt (IAS 21.22):
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Maschine | 1.063.829,79 | ||
an | Bank | 1.063.829,79 |
Zeitgleich ist das abgeschlossene Sicherungsinstrument glatt zu stellen. In einem ersten Schritt wird noch die aufgelaufene Wertänderung iHv EUR 11.198,21 (63.829,79 - 52.631,58) im sonstigen Ergebnis erfasst, um sodann die Glattstellung zu verbuchen:
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Devisentermingeschäft | 11.198,21 | ||
an | Cashflow Hedge Rücklage (OCI) | 11.198,21 |
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S. 456 | Bank | 63.829,79 | |
an | Devisentermingeschäft | 63.829,79 |
Die nunmehr im OCI erfasste Cashflow Hedge Rücklage beläuft sich auf EUR 63.829,79. Gemäß IFRS 9. lit d (i) ist dann, wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts führt, die kumulierte Rücklage direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten des Vermögenswerts einzubeziehen. Dies stellt keinen Reklassifizierungsbetrag dar und wirkt sich somit auch nicht auf das Periodenergebnis aus. Daraus ergibt sich folgender Buchungssatz:
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Cashflow Hedge Rücklage (OCI) | 63.829,79 | ||
an | Maschine | 63.829,79 |
Die in X2 zu erfassende planmäßige Abschreibung für zehn Monate berechnet sich nunmehr auf Basis des reduzierten Anschaffungswerts, der dem abgesicherten Preis in Höhe von EUR 1 Million entspricht. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren ergibt sich pro rata temporis ein Abschreibungsbetrag für zehn Monate in Höhe von TEUR 83.333,33 (1.000.000 / 10 / 12 × 10).
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planmäßige Abschreibung | 83.333,33 | ||
an | Maschine | 83.333,33 |
Lösung - Variante B
In Anbetracht der vom Vorstand vorgegebenen Zielsetzung wird nun die Designation als Fair Value Hedge erfolgen. Die zum 31.12.X1 bereits ergebniswirksam erfolgte Bewertung des Derivats ist korrekt, da im Falle eines Fair Value Hedge der Gewinn bzw Verlust aus dem Sicherungsinstrument ergebniswirksam zu erfassen ist (IFRS 9.6.5.8 lit a). Eine Korrektur der bereits erfolgten Buchung ist nicht notwendig.
Wenn es sich bei dem Grundgeschäft um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung handelt, ist die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts als Vermögenswert bzw Schuld zu erfassen. Spätere Wertänderungen sind ebenso ergebniswirksam. Somit ist zum 31.12.X1 eine Schuld zu bilanzieren, da die feste Verpflichtung aufgrund der negativen Fremdwährungskursentwicklung zu einer finanziellen Schuld wird:
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Zinsergebnis | 52.631,58 | ||
an | Firm Commitment | 52.631,58 |
S. 457Der Übergang der Verfügungsmacht sowie die Betriebsbereitschaft sind laut Angabe am 1.3.X2 gegeben, was zu einer Aktivierung des Vermögenswerts führt:
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Maschine | 1.063.829,79 | ||
an | Bank | 1.063.829,79 |
Zeitgleich gilt es abermals, das abgeschlossene Sicherungsinstrument glatt zu stellen. In einem ersten Schritt wird noch die aufgelaufene Wertänderung ergebniswirksam als Erhöhung des Firm Commitment erfasst, um sodann die Glattstellung zu verbuchen:
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Devisentermingeschäft | 11.198,21 | ||
an | Zinsergebnis | 11.198,21 |
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Zinsergebnis | 11.198,21 | ||
an | Firm Commitment | 11.198,21 |
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Bank | 63.829,79 | ||
an | Devisentermingeschäft | 63.829,79 |
Da nunmehr das zugrunde liegende Grundgeschäft erfüllt wurde, ist das gem IFRS 9.6.5.8 lit b temporär erfasste Firm Commitment auszubuchen. Dies hat nach IFRS 9.6.5.9 so zu erfolgen, dass der anfängliche Buchwert des neuen Vermögenswerts um die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts, das als Firm Commitment in der Bilanz angesetzt wurde, angepasst wird:
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Firm Commitment | 63.829,79 | ||
an | Maschine | 63.829,79 |
Im Ergebnis betragen die Anschaffungskosten für die Maschine daher abermals TEUR 1.000. Die Buchung zur Erfassung der Abschreibung lautet:
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planmäßige Abschreibung | 83.333,33 | ||
an | Maschine | 83.333,33 |