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Zugang einer Kündigung
1. Die Arbeitgeberkündigung gilt nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist.
2. Entfernt sich ein Arbeitnehmer trotz Ersuchens seines Kollegen, auf den Vorgesetzten zu warten, weil er die Ausfolgung der Kündigung befürchtete, so stellt dies eine Zugangsvereitelung dar – (§ 42 Wr. VBO 1995)
( 9 ObA 5/13w)