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Override-Verordnung bezüglich Neuberechnung aufgrund neuer Sterbetafeln
Verpflichtende Aufwandsverteilung aus Nachdotierung
§ 222 Abs 3 UGB sieht seit der Änderung des UGB durch das RÄG 2014 die Möglichkeit vor, eine sogenannte Override-Verordnung zu erlassen, welche gültige Rechnungslegungsgrundsätze für definierte Sachverhalte außer Kraft setzt. Eine solche Verordnung wurde nunmehr aufgrund der Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen und der dadurch notwendigen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums erlassen und wird in der Folge dargestellt.
1. Rechtsgrundlage
Die europarechtliche Grundlage der Override-Verordnung findet sich in Art 4 Abs 4 Bilanzrechts-Richtlinie. Für die Errichtung der Verordnung wird von der Option des zweiten Unterabsatzes in Art 4 Abs 4 der Richtlinie Gebrauch gemacht, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Ausnahmefälle (von kodifizierten Bilanzierungsvorschriften) festzulegen und die entsprechenden Ausnahmeregelungen zu treffen.
Kann in Ausnahmefällen auch durch Anhangangaben gemäß § 222 Abs 2 UGB der geforderte sichere Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht sichergestellt werden, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung nicht an...