Handbuch GmbH-Geschäftsführer
2. Aufl. 2020
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S. 2604. Der Geschäftsführer in der Unternehmenskrise
4.1. Insolvenzeröffnungsgründe
Die Insolvenzeröffnungsgründe der Insolvenzordnung (IO) sind:
Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) und
Überschuldung (§ 67 IO).
Ein Sanierungsverfahren kann hingegen schon bei
drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 167 Abs 2 IO)
eröffnet werden.
Der allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, bei dessen Vorliegen alle insolvenzfähigen Schuldner, also juristische wie natürliche Personen, antragspflichtig sind. Ein weiterer Insolvenzeröffnungsgrund ist die Überschuldung, die das Gesetz für juristische Personen, Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, und bei Verlassenschaften vorsieht. Für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gem § 166 IO kommt als dritter, zusätzlicher Eröffnungsgrund neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die „drohende Zahlungsunfähigkeit“ in Frage.
Für die GmbH als juristische Person sind alle drei Insolvenzeröffnungsgründe relevant, die daher im Folgenden genauer analysiert werden. Das Wort „Schuldner“ ist stets als Synonym für die GmbH zu lesen.
4.1.1. Zahlungsunfähigkeit
Das Gesetz liefert keine Definition der Zahlungsunfähigkeit. Eine solche hat der Gesetzgeber bewuss...