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SWK 1, 1. Jänner 2019, Seite 30

Ermittlung des Grundanteils durch den Grundstückswert

Grundstückswert muss auch für die Ermittlung des Grundanteils nach § 16 EStG herangezogen werden

Christian Prodinger

Nach § 16 EStG kann ein von den gesetzlichen Pauschalwerten abweichender Grundanteil durch Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses angesetzt werden. Fraglich ist, ob und in welcher Weise dabei der Grundstückswert nach dem GrEStG herangezogen werden kann.

1. Rechtslage zur Ermittlung des Grundanteils

Nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG ist der Anteil des Grund und Bodens mit 40 % der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes anzusetzen. Durch Verordnung können abweichende Kriterien festgesetzt werden. Durch die GrundanteilV wurden auch Pauschalwerte von 20 % und 30 % zugelassen. Weicht der Pauschalwert um mehr als 50 % ab, darf er nicht angesetzt werden. Die Gesetzesregelung lässt den Nachweis eines anderen Verhältnisses ausdrücklich zu. Dieser Nachweis kann einerseits durch Gutachten eines Sachverständigen erfolgen, andererseits wurde durch zwei BMF-Informationen festgehalten, dass für die Nachweisführung grundsätzlich auch der Grundstückswert, der auf Basis der GrundstückswertV mit Hilfe des beliebten, vom BMF zur Verfügung gestellten Grundstückswertrechners ermittelt wurde, herangezogen werden kann.

Mit dem EStR-Wartungserlass 2018 wurden hierzu neue Ausführungen getätigt.

EStR 2000, Rz 6447:

„Die Anteile des Grund und Bod...

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