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USt: Doppel- oder Überzahlung
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung in Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn das BFG die in Rede stehenden Doppel- oder Überzahlungen als Teil des Entgelts angesehen und wie zuvor das Finanzamt der Umsatzsteuer unterworfen hat. – (§ 4 UStG 1994), (Abweisung)
( Ro 2018/15/0013)