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SWK 1-2, 5. Jänner 2020, Seite 56

ALSAG: Altastenbeitrag

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit (Altlastenbeitrag) ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen der jeweils erforderlichen Bewilligungen. Diese Bewilligungen sind aber regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Handlung erforderlich. Eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen widerspricht der Rechtsordnung nur dann, wenn (bereits) zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Verwertung die entsprechende Bewilligung erforderlich, aber nicht vorhanden ist. Wird hingegen – in Zusammenhang mit einer erst geplanten, bewilligungspflichtigen oder auch bewilligungsfreien Baumaßnahme – eine derartige Verwendung oder Verwertung durchgeführt, für die zu diesem Zeitpunkt noch keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, so widerspricht diese Handlung nicht der Rechtsordnung. – (§ 7 ALSAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2019/13/0059)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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