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SWK 1-2, 5. Jänner 2020, Seite 53

Schadenersatz im Kartellrecht

Teilnehmer müssen auch indirekt Betroffene schadlos halten

(S. M.) – Der Ersatz von in Zusammenhang mit einem Kartell entstandenen Schäden ist nicht auf die Anbieter und Nachfrager auf dem betroffenen Markt beschränkt. Auch Subventionsgeber können verlangen, dass Kartellanten hinsichtlich des aus den verbotenen Absprachen erwachsenen Schadens in die Pflicht genommen werden. Der Differenzbetrag zu einer gewinnbringenderen Anlage ist ersatzpflichtig ( Otis GmbH ua/Land Oberösterreich ua, C‑435/18).

1. Sachverhalt

Die Europäische Kommission verurteilte in ein internationales Kartell iZm dem Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden involvierte Unternehmen bereits im Jahr 2007 zu einer Geldbuße von insgesamt 992 Mio Euro. In Österreich folgten weitere Geldbußen. Das Kartell war ua darauf gerichtet, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren Preis zu sichern, als er unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielbar gewesen wäre. Dadurch wurden der freie Wettbewerb und die Preisentwicklung im Vergleich zu der Situation ohne Kartell verfälscht.

In weiterer Folge begehrte das Land Oberösterreich Ersatz der ihm durch das fragliche Kartell entstandenen Schäden. Für...

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