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SWK 1-2, 5. Jänner 2020, Seite 52

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidung: Ra 2018/15/0062.

Norm: § 212a BAO.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder – wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde – den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden.

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