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Vorsteuerabzug nach Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer
Systematik und Fallstricke
Belastung mit Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gehen in der Unternehmerkette Hand in Hand. Bei der Einfuhrumsatzsteuer liegt gedanklich eine Leistung an sich selbst vor. Allerdings ist ein Auseinanderfallen zwischen Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigtem denkbar. Neben einer Fallanalyse aus der Praxis überlegt Christian Prodinger, welche grundlegenden Funktionen die Umsatzsteuer erfüllen soll.
1. Rechtslage
Nach § 1 Abs 1 Z 3 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber spricht im Klammerausdruck ausdrücklich von Einfuhrumsatzsteuer. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt.
Nach § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG gilt dies in den Fällen des § 26 Abs 3 Z 2 UStG für die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer wiederum für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind.
2. Praxisfall
Der österreichische Unternehmer A bestellt beim ebenfalls österreichischen Unternehmer B Ware. B bestellt diese Ware beim im Drittland ansässigen Unternehmer D. B lässt die Ware v...