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SWK 29, 10. Oktober 2017, Seite 1260

Werbungskosten: Kfz

Bei einer Nutzung des Fahrzeugs sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb hat eine Aufteilung zu erfolgen. Dafür, dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte (nach Ansicht des Finanzamtes: In diesem Fall entsprechend § 4 Abs 2 der Verordnung mit dem halben Betrag), bestehen keine Anhaltspunkte. Die Sachbezugswerteverordnung regelt nur, welche Beträge für die dort genannten Sachbezüge anzusetzen sind.

Auch wenn daher mit der beruflichen Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses im Hinblick auf die private Nutzung des Fahrzeugs keine zusätzlichen Kosten verbunden waren, ist dennoch ein aliquoter Teil des Sachbezugs als Werbungskosten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Es ist daher dem BFG nicht entgegenzutreten, wenn es den Wert des zugeflossenen Sachbezugs aliquot, und zwar im Verhältnis der zurückgelegten Strecke im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses (5.000 km) zu der insgesamt außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke (16.000 km), als Werbungskosten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses berücksichtigt hat. – (§ 16 Abs 1 EStG 1988), (Abweisung)

( Ra 2016/15/0078)

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