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Abgabenfestsetzung
§ 201 BAO (Abgabenfestsetzung) erfordert zwar nicht, dass im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht wird, auf welchen Tatbestand des § 201 BAO der Bescheid gestützt wird. Dies muss aber (zumindest) aus der Begründung hervorgehen. Eine allenfalls mangelhafte Begründung kann vom BFG ergänzt werden. – (§ 201 BAO),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/15/0047)