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Verantwortlichkeit für Arbeitszeitaufzeichnungen
8 ObA 46/13t.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen kann nur den Arbeitgeber treffen, selbst wenn dieser mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 Abs. 2 AZG trifft.
Der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufzeichnungspflichten zwar einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, wobei die Wirksamkeit einer solchen Bestellung die schriftliche Anzeige gegenüber dem Arbeitsinspektorat samt Nachweis über die Zustimmung des Bestellten voraussetzt. Als verantwortlicher Beauftragter kommt aber nur ein leitender Angestellter, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, in Betracht.