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SWK 29, 10. Oktober 2017, Seite 1260

Bilanzberichtigung

Nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist eine Vermögensübersicht zu berichtigen, wenn sie nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht. Eine Bilanzberichtigung hat etwa dann zu erfolgen, wenn Bilanzposten fehlen, die zwingend aufzunehmen gewesen wären. – (§ 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

( Ra 2016/15/0026)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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