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Sonstige Bezüge: Abfertigung
Von einer „auf Grund gesetzlicher Vorschriften“ zu leistenden einmaligen Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses iSd § 67 Abs 3 EStG kann nicht mehr gesprochen werden, wenn anstelle einer über die gesetzliche Abfertigung hinausgehenden einmaligen Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses wenige Monate vor dieser Auflösung – ohne erkennbare Rechtfertigung in einem veränderten vertraglichen Arbeitsumfang oder in einem unangemessenen Ausmaß zu solchen Veränderungen – das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird.
Die solcherart erhöhten Abfertigungsansprüche ergeben sich nicht aus der unveränderten Fortführung des mehrjährigen Dienstverhältnisses und daraus resultierenden gesetzlichen Ansprüchen, sondern aus einer anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses kurzfristig eingeräumten Erhöhung. Damit liegt aber ungeachtet eines Durchschlagens der Erhöhung auf § 23 AngG insoweit keine Abfertigung „auf Grund gesetzlicher Vorschriften“ iSd § 67 Abs 3 EStG 1988 vor. – (§ 67 Abs 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2015/15/0037)