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Anspruch auf Familienbeihilfe
Nach § 2 Abs 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen. Bei der Prüfung der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich ist die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend. – (§ 2 Abs 8 FLAG),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/16/0031)