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Prämien an Mitarbeiter für Urlaubsvertretung
Normen: § 47 EStG 1988; § 41 FLAG 1967.
Entscheidung: RV/7100272/2012, Revision nicht zugelassen.
Prämien, die an Dienstnehmer für die Übernahme von Urlaubsvertretungen des Dienstgebers bezahlt werden, sind Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Es liegen auch dann keine (neuen) Werkverträge vor, wenn die Vertretungstätigkeit fallweise die Annahme privater Anrufe des Vertretenen umfasst oder fallweise außerhalb der Dienstzeiten bzw der Büroräumlichkeiten erfolgt.