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SWK 29, 10. Oktober 2017, Seite 1242

Einbringungen von Gebäuden ohne Grund und Boden

Wie kann auf eine übernehmende Körperschaft übertragen werden?

Reinhold Beiser

Werden Betriebe nach Art III UmgrStG von natürlichen Personen (Einzel- oder Mitunternehmern) in eine GmbH (übernehmende Körperschaft) eingebracht, stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob bebaute Grundstücke zurückbehalten oder eingebracht oder ob nur Gebäude ohne Grund und Boden auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden sollen.

1. Ein Fallbeispiel

Einzelunternehmer A betreibt eine Werkstatt als gewerblich tätiger Handwerker und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG. Das Betriebsgebäude ist auf einem von seinen Eltern geschenkten Grundstück errichtet worden. Der Grund und Boden ist „Altvermögen“ iSd § 30 Abs 4 EStG (fiktive Anschaffungskosten iHv 86 %). Im Betriebsgebäude steckt 1 Mio Euro an stillen Reserven: Buchwert 1 Mio Euro; gemeiner Wert 2 Mio Euro. Der Grundstückswert beträgt für das bebaute Grundstück 1,5 Mio Euro: Davon entfallen 800.000 Euro auf den Grund und Boden und 700.000 Euro auf das Gebäude. Die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes beträgt zum Einbringungsstichtag 20 Jahre.

A möchte den Grund und Boden im Privatvermögen zurückbehalten und das Betriebsgebäude in die übernehmende Körperschaft zum Buchwert von 1 Mio Euro nach Art III UmgrStG einbringen. Im Einbringungsvertrag vom wird desha...

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