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SWK 16, 1. Juni 2019, Seite 740

Verfahrensrechtliche (Un-)Möglichkeiten bei verabsäumter Anführung von Wiederaufnahmegründen

Falldarstellung und verfahrensrechtliche Analyse

Carina Urban-Kompek

Im Anlassfall verabsäumte es die Abgabenbehörde, konkrete Wiederaufnahmegründe in ihrem Bescheid darzustellen. Die Abgabenbehörde bemühte daraufhin vergeblich unterschiedliche verfahrensrechtliche Instrumente, um diesen Mangel zu beheben. Der gegenständliche Beitrag befasst sich mit diesen Möglichkeiten und zeigt auf, weshalb das Fehlen von Wiederaufnahmegründen im Regelfall nachträglich nicht mehr saniert werden kann.

1. Ausgangslage und Problemstellung

In gegenständlichem Fall fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; § 86 EStG) statt. Die Abgabenbehörde kam zum Ergebnis, dass S. 741 bei den selbst zu berechnenden Abgaben Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer (KommSt) zusätzlich zu der ermittelten Bemessungsgrundlage als Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer miteinzubeziehen gewesen wären. Ob diese Vergütungen tatsächlich von abgabenrechtlicher Relevanz waren, bleibt außer Betracht, weil sich der Beitrag ausschließlich mit verfahrensrechtlichen Aspekten befasst.

Diese selbst zu berechnenden Abgaben sind im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung zu erfassen, zu melden und zu entrichten. Die entsprechenden Bestimmungen finde...

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