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SWK 16, 1. Juni 2019, Seite 728

Maklerkosten bei Grundstücksveräußerungen als Werbungskosten abzugsfähig?

Deutsche BFH-Rechtsprechung öffnet Abzugsmöglichkeit

Gunther Lang und Phillip Andert

Grundsätzlich können bei Veräußerung eines Grundstücks nur sehr eingeschränkt bzw nur bei Option zur Regelbesteuerung Werbungskosten abgezogen werden. Es gibt jedoch Fallkonstellationen, bei denen Kosten (für einen Makler, Anwalt etc) in Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

1. Allgemeines

Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Damit Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, ist maßgeblich, dass diese durch die Einkünfte veranlasst sind („kausaler Werbungskostenbegriff“).

§ 20 Abs 2 EStG versagt, ähnlich wie § 3c dEStG, Aufwendungen und Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten, soweit sie mit

  • nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder

  • Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz (§ 27a EStG [Kapitalvermögen] bzw § 30a EStG [Grundstücke]) anwendbar ist oder angewendet wird,

in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein mittelbarer Zusammenhang ist nicht ausreichend, um die Abzugsfähigkeit zu versagen.

Sofern auf Grundstücksverkäufe der besondere Steuersatz iSd § 30a EStG angewendet wir...

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