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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 406

Berücksichtigung einer „Hypotax“ bei Entsendungen

Ludwig, Berücksichtigung einer „Hypotax“ bei einer Entsendung, SWI 2013, 411.

Bei Entsendungen wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer durch den Einbehalt einer Hypotax das gleiche Nettogehalt wie in seinem Heimatstaat erhalten soll. Die Hypotax stellt daher nur ein rechnerisches Kalkulationselement im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung dar. Zur richtigen Einkommensteuerberechnung muss daher im Zeitpunkt der Auszahlung des Nettogehalts ein gross-up durchgeführt werden.

Unklar sind aber die Modalitäten dieses gross-up: Der Autor ermittelt die Steuerbemessungsgrundlage, indem er dem Nettobetrag die Einkommensteuer vom Nettobetrag und eine allfällige Differenz dieser Einkommensteuer zur einbehaltenen Hypotax zuschlägt. Nach meiner Auffassung kann es bei einer Nettolohnvereinbarung aber nicht auf deren kalkulatorische Ermittlungskomponenten (die Hypotax), sondern nur auf die Höhe des tatsächlich gewährten Nettobezugs ankommen. M. E. muss die Hochrechnung von netto zu brutto in einer „In-hundert-Rechnung“ (Berechnungsbasis ist ein Betrag, der weniger als 100 % ausmacht) bzw. iterativ erfolgen). Letztlich müssen die jeweiligen Brutto- und Nettowerte ident sein, gleichgültig, ob man v...

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