Handbuch Gesellschafterwechsel bei der GmbH
1. Aufl. 2020
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S. 233X. Prüfung durch Geschäftsführung und Firmenbuch (Firmenbuchverfahren)
A. Einleitung
Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens, die für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, eine Stammeinlage oder die geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen werden, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG).
Die Geschäftsführer sind demnach angehalten, der Anmeldeverpflichtung nachzukommen. Weder anderen Organen noch den Gesellschaftern kommt eine Antragslegitimation zu.
Dieser Abschnitt befasst sich nach einem einleitenden Überblick über die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des Firmenbuchverfahrens mit diesen Aspekten.
B. Das Verfahren beim Firmenbuch
1. Allgemeines
Durch den allgemeinen Verweis in § 15 Abs 1 FBG auf die Vorschriften des Außerstreitverfahrens (mit den Ergänzungen und Modifikationen in § 16 ff FBG) gilt im Firmenbuchverfahren der allgemeine Untersuchungsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG. Die qualifizierte Kontrolle durch das Firmenbuchgericht erstreckt sich dabei nicht nur auf die formellen Voraussetzungen der Anmeldung. Neben diesen ist auch der Sachverhalt von Amts wegen verlässlich un...