Handbuch Gesellschafterwechsel bei der GmbH
1. Aufl. 2020
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S. 207IX. Notarielle Aspekte des Gesellschafterwechsels
A. Notariatsakt über Anteilskauf- und Abtretungsvertrag
1. Formgebot und Zweck
Gemäß § 76 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile frei übertragbar und vererblich. Abs 2 GmbHG fordert für die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden die Form des Notariatsakts. Satz 2 GmbHG präzisiert, dass dies auch für Vereinbarungen über die Verpflichtung zur künftigen Abtretung gilt. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Übertragung auch ohne Notariatsakt möglich macht, ist unzulässig.
Der Begriff Notariatsakt verweist auf die § 52 bis 69b NO. Eine notarielle Beurkundung im Sinne der § 76 ff NO ist nicht ausreichend.
Die Bestimmung zielt auf jede Art der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils ab, also Kaufverträge genauso wie Tausch-, Einbringungs- oder Schenkungsverträge. Fälle der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Nachfolge von Todes wegen) sind nicht umfasst.
Der Normzweck der Notariatsaktspflicht ist im Detail umstritten. Die Immobilisierung des Geschäftsanteils lässt sich in den Erläuterungen des historischen Gesetzgebers festmachen. Der Geschäftsanteil ...