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Energieabgaben: Keine Befreiung von der Erdgasabgabe für kleine Stromerzeuger im Übergangszeitraum
Art 21 Abs 5 Unterabs 3 Satz 2 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art 14 Abs 1 Buchst a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art 18 Abs 10 Unterabs 2 der Richtlinie bis zum eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischem Strom nicht eingeführt hat, nicht angewandt werden durfte.
( UPM France, C-270/18)