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Mehrwertsteuer: Subvention von dritter Seite als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen eine „Erzeugerorganisation“ im Sinne von Art 11 VO (EG) 2200/96 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder liefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein Betriebsfonds, wie er in Art 15 dieser Verordnung vorgesehen ist, an diese Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt und als von einem Dritten gezahlte, unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention anzusehen ist.
( verbundene Rs C ua, C-573/18 und C-574/18)