Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1252I. Einleitung
Die Staatsfunktionen eines modernen demokratischen Rechtsstaates werden in Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung unterteilt. Es gilt das Prinzip der Gewaltentrennung. Man spricht hier von der „Dreiteilung der Staatsgewalten“. Gerichtsbarkeit und Verwaltung werden unter dem Oberbegriff „Vollziehung“ zusammengefasst. Unter Verwaltungsrecht versteht man die Gesamtheit jener Rechtsnormen eines Staates, die von weisungsgebundenen Organen vollzogen werden. Mit der Einführung der neuen Verwaltungsgerichte (zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit) am wurde das Verhältnis zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden völlig neu gestaltet.
Das Verwaltungsrecht weist einen vielfachen Bezug zur Familie bzw zum Familienrecht auf. Zum einen fördern Bund und Länder die Familien unmittelbar oder mittelbar im Bereich Gesundheit, Kultur, Sport, Wohnbau, Jugend etc; derartige Förderungen gehören zur Privatwirtschaftsverwaltung. Zum anderen bestehen zahlreiche Berührungspunkte zwischen dem Familienrecht und jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden. Sie spielen im Alltag der Familien – vor allem von Minderjährigen – eine bed...