Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1197I. Einführung
A. Normative Bedeutung des Kriminalstrafrechts für Ehe, Partnerschaft und Familie
Die normative Bedeutung, die das Kriminalstrafrecht für Ehe, Partnerschaft und Familie hat, lässt sich auf keinen einfachen Nenner bringen. Das hat verschiedene Gründe. Zum einen ist der Normbestand verstreut und scheint sich einer übergeordneten Systematik zu entziehen. So sehen die strafrechtlichen Teilrechtsgebiete wie insb das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht Regelungen iZm Ehe, Partnerschaft und Familie vor. Eine teilweise Bündelung findet lediglich im 9. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB statt, der den strafbaren Handlungen gegen Ehe und Familie gewidmet ist. Quantitativ machen die dortigen Regelungen aber etwa lediglich ein Viertel aller strafrechtlichen Bestimmungen iZm Ehe, Partnerschaft und Familie aus. Zum anderen liegt den Normen eine Vielzahl unterschiedlicher Zielsetzungen zugrunde. Diese lassen sich nur insofern in zwei große Gruppen zusammenfassen, als sie einerseits dem Rechtsgüterschutz im Kontext von Ehe, Partnerschaft und Familie dienen, andererseits aber Sachverhalte mit spezifischem Bezug zu Ehe, Partnerschaft und Familie dem (vollen) Zugriff des Krim...