Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1003I. Recht der sozialen Sicherheit
A. Grundsätzliches
In drei Entscheidungen aus den Jahren 2001 bis 2005 hat der EuGH den österr Unterhaltsvorschuss nach dem UVG als „Familienleistung“ iSd Art 4 Abs 1 lit h der (damals anzuwendenden) Wanderarbeitnehmer-VO qualifiziert. Für das bis dahin in Österreich herrschende Verständnis kam diese Qualifikation des Unterhaltsvorschusses als Leistung der sozialen Sicherheit unerwartet. Nach dem EuGH erhalte der Empfänger der Leistung – aus seiner Sicht – nicht nur vorläufig, sondern endgültig Unterhalt, ohne Rücksicht darauf, dass dieser bei dem säumigen Elternteil möglicherweise nicht eingetrieben werden kann. Wie der Mitgliedstaat die Leistung „rechtstechnisch“ ausgestalte, sei unerheblich.
Trotz dieser – mittlerweile aufgrund des Inkrafttretens der Koordinierungsverordnung mit überholten – Rsp wird der Unterhaltsvorschuss in Österreich weiterhin nicht als Sozialleistung verstanden. In der österr Rechtsordnung wird der Begriff der sozialen Sicherheit und damit auch des Sozialrechts nämlich enger verstanden als im internationalen und europäischen Kontext. Nach österr Verständnis handelt es sich beim Sozialrecht um jenen Rechtsbereich, der die ...