Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 945I. Historische Entwicklung
Die § 81 ff EheG wurden mit dem EheRÄG 1978 neu eingefügt. Anders als noch die Vorgängerbestimmung – die 6. DVEheG –, die bei der Aufteilung va die zukünftige Versorgung der Ehegatten im Blickpunkt hatte, basieren die § 81 ff EheG va auf dem Beitragsgedanken. Zwischen den geschiedenen Ehegatten soll ein Ausgleich an der ehelichen Errungenschaft erzielt werden, daher eine gerechte Beteiligung beider Ehegatten an dem von ihnen während der Ehe, also in der Vergangenheit erworbenen Vermögen. Die 6. DVEheG hatte aber va das Schicksal der Ehewohnung und des Hausrats, wie es den momentanen Bedürfnissen der Ehegatten nach der Eheauflösung entspricht, im Visier. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl gerichtet werden. Diese Versorgungskriterien spielen zwar auch nach den § 81 ff EheG bei den Gegenmaßnahmen „Hausrat und Ehewohnung“ eine Rolle, doch wird der Beitragsgedanke zu Gunsten des Versorgungsgedankens weitgehend in den Hintergrund gedrängt. Der Ausgleich soll keinesfalls durch eine entschädigungslose Enteignung erzielt werden, vielmehr soll die Zuweisung der Sache idR durch eine nachträgliche Beitragsleistung – in Form einer Ausgleichszahlung – substituiert werden. Gesetzeszweck d...