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Mehrwertsteuer: Surf- und Segelunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art 132 Abs 1 Buchst i und j MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.
Der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art 132 Abs 1 Buchst h MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.
( Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, C-47/19)