Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 799I. Die Ehewohnung
A. Allgemeines
Dem rechtlichen Schicksal der Ehewohnung kommt sowohl während aufrechter Ehe als auch im Scheidungs- und besonders im Aufteilungsfall erhebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat daher der Ehewohnung einige Spezialvorschriften gewidmet. Mit Eheschließung besteht – wenn von den Ehegatten nicht abweichend vereinbart – grundsätzlich die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen. Diesem gemeinsamen Wohnen dient in aller Regel die Ehewohnung. Diese soll nach der – sich aus verschiedenen Normen erschließenden – Gesetzesintention dem existentiell darauf angewiesenen Ehegatten während der Ehe und zum Teil noch darüber hinaus möglichst erhalten bleiben. Nach dem Tod eines Ehegatten wird die Möglichkeit der Weiterbenützung der Ehewohnung durch ein Vorausvermächtnis sichergestellt. Darüber hinaus nimmt die Ehewohnung auch im Aufteilungsverfahren eine Sonderstellung ein.
Das gemeinsame Wohnen stellt gem § 90 Abs 1 ABGB allerdings nur eine dispositiveVerpflichtung zwischen den Ehegatten dar, sodass diese einvernehmlich auch getrennte Wohnsitze festlegen können und es dann keine Ehewohnung gibt.
Die Schaffung einer Ehewohnung berechtigt und verpflichtet die Ehegatten aber dort gemeinsam...